Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 28.08.2000, Az.: 11 W (pat) 17/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 28. August 2000 die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 22. Februar 1999 als unzulässig verworfen.

Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung des Anmelders zur "Pflanzgefäß-Vorrichtung mit Langzeitversorgungs-Anlage und Einrichtungen zur Luftverbesserung" zurückgewiesen. Sie führte als Gründe dafür an, dass der Anmeldungsgegenstand nicht neu sei und der geltende Patentanspruch unzulässig erweitert wurde. Außerdem seien die Fristgesuche des Anmelders im Januar und März 1999 nicht ausreichend begründet worden. Der ablehnende Beschluss wurde dem Anmelder am 23. Februar 1999 per Einschreiben zugesandt.

Der Anmelder legte daraufhin am 7. Oktober 1999 Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Beschwerde wurde ausdrücklich an das Bundespatentgericht gerichtet und dort am 8. Oktober 1999 eingegangen. Zusätzlich beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, da sie nicht bei der zuständigen Stelle, nämlich dem Patentamt, sondern beim Bundespatentgericht eingereicht wurde. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Patentamt einzulegen. Diese Regelung sowie der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbeschlusses wurden nicht beachtet.

Selbst wenn die Beschwerde fälschlicherweise an das Bundespatentgericht adressiert gewesen wäre, wäre sie dennoch unzulässig gewesen, da sie deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde. Die vom Anmelder beantragte Wiedereinsetzung kann zwar versäumte Fristen heilen, aber nicht den falschen Adressaten.

Eine Eingabe des Anmelders vom 26. März 1999 per Fax kann ebenfalls nicht als Beschwerde angesehen werden. Sie bezieht sich nur auf eine Stellungnahme des Anmelders vom 21. Januar 1999 zu einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Januar 1999, der jedoch nicht beschwerdefähig war.

Die Beschwerde wurde daher aufgrund der fehlerhaften Adressierung und Einlegung beim Bundespatentgericht als unzulässig verworfen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe mussten nicht weiter erörtert werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.08.2000, Az: 11 W (pat) 17/00


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Patentamts vom 22. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung "Pflanzgefäß-Vorrichtung mit Langzeitversorgungs-Anlage und Einrichtungen zur Luftverbesserung" mit Beschluß vom 22. Februar 1999 zurückgewiesen. Als Gründe führt die Prüfungsstelle mangelnde Neuheit des Anmeldungsgegenstands bzw unzulässige Erweiterung des geltenden Patentanspruchs 1 an. Ferner wurde ausgeführt, daß die Fristgesuche des Anmelders im Zeitraum vom 8. Januar 1999 bis 20. März 1999 nicht begründet seien und somit als nicht gewährbar erachtet würden. Der Beschluß ist am 23. Februar 1999 mit Einschreiben abgesendet worden. Der Anmelder hat sodann mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Schriftsatz ist ausdrücklich an das Bundespatentgericht adressiert und ausweislich der Perforation auf dem Beschwerdeschreiben hier am 8. Oktober 1999 eingegangen.

Zudem hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfs beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht bei der hierfür zuständigen Stelle eingelegt worden ist. Nach § 73 Abs 2 Satz 1 ist die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt, also bei der Vorinstanz, einzulegen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbeschlusses zudem ausdrücklich hingewiesen wird.

Die Beschwerde wäre allenfalls dann als zulässig zu erachten gewesen, wenn sie entgegen der genannten Vorschriften und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß fälschlicherweise an das Bundespatentgericht adressiert ist, aber so rechtzeitig eingelegt war, daß sie trotz falscher Adressierung innerhalb der Beschwerdefrist an das für die Beschwerdeeinlegung zuständige Patentamt gelangt wäre (vgl BPatGE Bd 18, 65). Diese Möglichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerde ohnehin deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier der 26. März 1999) eingelegt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die vom Anmelder beantragte, aber offensichtlich unbegründete Wiedereinsetzung nur eine versäumte Frist heilen kann gemäß § 123 PatG, nicht jedoch den falschen Adressaten.

Schließlich ist auch die Eingabe des Anmelders vom 26. März 1999 (Fax) nicht als Beschwerde anzusehen. Sie ist zwar an das DPMA gerichtet und am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangen. Mit dieser Eingabe erläutert der Anmelder indessen lediglich seine Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl 112 der Akten) zu einem Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Januar 1999 dahingehend, daß diese "wegen der Vorgabe 'Befremden' als Beschwerde anzusehen" sei. Diese Eingabe bezieht sich somit ausdrücklich auf den nicht beschwerdefähigen Bescheid vom 13. Januar 1999 und nicht auf den Zurückweisungsbeschluß.

Zudem wäre dieses Schreiben des Anmelders vom 21. Januar 1999 mit der genannten Erläuterung auch als vorsorgliche Beschwerde gegen einen zu erwartenden Zurückweisungsbeschluß ebenfalls unzulässig, da vor Erlaß des Beschlusses hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und keine Beschwer vorliegt (vgl BPatGE 20, 27, insbes 29; Baumbach-Lauterbach, ZPO 54. Auf, § 516 Rdn 914).

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher wegen der fehlerhaften Adressierung und Einlegung beim Bundespatentgericht als unzulässig zu verwerfen, ohne daß die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe zu erörtern waren.

Niedlich Dr. Henkel Hotz Skribanowitz Mr/Na






BPatG:
Beschluss v. 28.08.2000
Az: 11 W (pat) 17/00


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