Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. April 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 14/10
(BPatG: Beschluss v. 14.04.2010, Az.: 26 W (pat) 14/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 14. April 2010 (Aktenzeichen 26 W (pat) 14/10) über die Akteneinsicht in einer Markenanmeldung entschieden. Die Antragstellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten der Markenanmeldung beantragt. Die Markenabteilung hatte zunächst eine teilweise Einsicht genehmigt, jedoch nach Eintragung der Marke aufgehoben und der Antragstellerin unbeschränkte Akteneinsicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie argumentiert, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Aktenteile bestehe. Die Antragstellerin hingegen argumentiert, dass keine schutzwürdigen Betriebsinterna vorliegen und sie ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme hat, da sie einen Löschungsantrag gegen die Marke gestellt hat. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Einsicht in die Akten grundsätzlich frei ist, jedoch gewisse Interessen an der Geheimhaltung bestimmter Aktenteile berücksichtigt werden müssen. Im konkreten Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin an vollumfänglicher Einsicht, da die Akten keine personenbezogenen Angaben oder vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. Daher wird die Beschwerde der Antragsgegnerin abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 14.04.2010, Az: 26 W (pat) 14/10
Tenor
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I Die Antragstellerin hat am 16. Juli 2008 beim Deutschen Patentund Markenamt Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 30 2008 030 266.6/38 beantragt. Die Antragsgegnerin hat der Einsicht widersprochen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts, besetzt mit einem Prüfer des gehobenen Dienstes, hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 15. September 2008 eine auf die Blätter 1 bis 5 beschränkte Einsicht in die Akten bewilligt und den Akteneinsichtsantrag im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Nach der Eintragung der Marke am 5. November 2008 hat die Markenabteilung durch einen Prüfer des höheren Dienstes den mit der Erinnerung angegriffenen Beschluss der Markenstelle mit Beschluss vom 27. November 2009 insoweit aufgehoben, als die Akteneinsicht versagt worden ist, und der Antragstellerin unbeschränkte Akteneinsicht gewährt.
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, der von der Antragstellerin am 16. Juli 2008 gestellte Antrag auf Akteneinsicht sei nicht durch die im Verlauf des Erinnerungsverfahrens erfolgte Eintragung der angemeldeten Marke gegenstandslos geworden. Die Akteneinsicht sei nunmehr unbeschränkt zu gewähren. Nachdem die Marke eingetragen worden sei, bedürfe es nicht mehr der Prüfung eines berechtigten Interesses der Antragstellerin gemäß § 62 Abs. 1 MarkenG. Vielmehr sei die Akteneinsicht nunmehr gemäß § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren. Ob von der Einsicht nach § 62 Abs. 2 MarkenG, wie von der Antragsgegnerin beantragt, einzelne Aktenteile ausgenommen werden könnten, sei im markenrechtlichen Schrifttum umstritten (dagegen: Ingerl/Rohnke, § 62 Rn. 5; in Ausnahmefällen dafür: Ströbele/Hacker, § 62 Rn. 18 m. w. N.). Letztlich bedürfe diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil im vorliegenden Fall von der Antragsgegerin kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einzelner Aktenteile geltend gemacht worden oder sonst erkennbar sei. In ihrem Widerspruch gegen die Akteneinsicht habe sich die Anmelderin nur ganz allgemein auf ihr Interesse an der Geheimhaltung des Anmeldeverfahrens berufen. Dieses Interesse bestehe aber mit der Eintragung nicht mehr fort. Ein darüber hinausgehendes Geheimhaltungsinteresse sei nicht erkennbar. Insbesondere lasse der Akteninhalt keine geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsgeheimnisse erkennen. Diese würden auch von der Anmelderin/Markeninhaberin nicht behauptet.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Zu deren Begründung macht sie geltend, die von der Markenstelle vertretene Rechtsauffassung, dass es der Prüfung eines berechtigten Interesses der Antragstellerin gemäß § 62 Abs. 1 MarkenG nach Eintragung der Marke nicht mehr bedürfe, sei unzutreffend. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 MarkenG Akteneinsicht auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses zu gewähren. Daraus folge jedoch nicht, dass die Akteneinsicht in jedem Einzelfall ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren sei. Die gegenteilige Auffassung berücksichtige nicht hinreichend das Geheimhaltungsinteresse, das ein Markeninhaber im Einzelfall haben könne, wenn er im Verfahren Betriebsinterna, wie z. B. Werbeaufwendungen, vortrage. Im vorliegenden Fall bestehe ein solches schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Aktenteile. Die verfahrensgegenständliche Marke sei auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden. Dazu sei die Darlegung von Werbeaufwendungen und die Vorlage von weiteren betriebsinternen Unterlagen erforderlich gewesen. Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Unterlagen bestehe auch nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens fort. Die Antragstellerin habe auch kein ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegendes besonderes Interesse an der Einsicht in den gesamten Akteninhalt glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse liege nur dann vor, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein könne. Hierfür sei nichts vorgetragen worden. Akteneinsicht sei allenfalls, wie im Erstbeschluss der Markenstelle ausgesprochen, in die Blätter 1 bis 5 der Akte zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung vom 27. November 2009 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Geheimhaltungsinteresse der Markeninhaberin an Teilen der Akte sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Angebliche Betriebsinterna wie Werbeaufwendungen seien dann keine Betriebsinterna mehr, wenn sie in einem öffentlichen Verfahren vorgelegt worden seien, um die Verkehrsdurchsetzung einer Marke nachzuweisen. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich tatsächlich um Betriebsinterna handele; denn die Markeninhaberin habe bereits in zahlreichen Gerichtsverfahren dargelegt, wie hoch ihre Werbeaufwendungen gewesen seien, um die Farbe "Gelb" im Verkehr bekannt zu machen. Die Antragstellerin habe einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt, in deren Akten sie Einsicht nehmen wolle, um dort zur Frage der Verkehrsdurchsetzung Stellung nehmen zu können. Dieser Antrag werde beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 38 S 10/09 Lösch geführt. Die Antragsgegnerin vertausche in ihrer Argumentation das im Falle freier Akteneinsicht bestehende RegelAusnahme-Verhältnis. Danach erstrecke sich das Interesse eines Antragstellers auf Akteneinsicht regelmäßig auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf alle für die Schutzfähigkeit der Marke wesentlichen Vorgänge, also auch auf die Angaben und Ermittlungen zur behaupteten Verkehrsdurchsetzung. Zwar könnten im Ausnahmefall einzelne Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden, soweit ein besonders schutzwürdiges Interesse des Anmelders an der grundrechtlich verbürgten Geheimhaltung von persönlichen Lebenssachverhalten, persönlichen Daten oder Geschäftsgeheimnissen bestehe. Im vorliegenden Fall habe die Markeninhaberin jedoch nicht dargetan, welche angeblich unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten. Angaben zu Werbeaufwendungen gehörten nicht zu den besonders geschützten Betriebsinterna.
II Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die nach der Eintragung der Marke für die Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin sachlich zuständige Markenabteilung ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass sich der ursprünglich auf § 62 Abs. 1 MarkenG gestützte Akteneinsichtsantrag nach der Eintragung der Marke nicht erledigt, sondern in einen solchen gemäß § 62 Abs. 2 MarkenG gewandelt hat, da der Antrag auf Akteneinsicht von der Antragstellerin weiterverfolgt wird. Damit ist die Einsicht in die Akten der Marke 30 2008 030 266.6/38 seit der am 5. November 2008 erfolgten Eintragung grundsätzlich frei, d. h. die Einsicht ist ohne weitere Voraussetzungen zu gewähren und insbesondere nicht mehr von der Darlegung eines berechtigten Interesses durch die Antragstellerin abhängig. Dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede.
Die freie Akteneinsicht findet allerdings, wie die Antragsgegnerin weiterhin zutreffend darlegt, ihre Grenze in den übergeordneten, verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten auf den Schutz der Menschenwürde und der Intimsphäre (Art. 1, 2 und 14 GG). Mit Rücksicht darauf kann in Ausnahmefällen das Recht auf freie Akteneinsicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Markeninhabers oder ggf. eines Dritten an der Geheimhaltung einzelner Aktenteile eingeschränkt sein (BGH GRUR 2007, 628, 629 -MOON). Insbesondere ist auch das Recht der Antragsgegnerin auf informationelle Selbstbestimmung bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Dieses Recht unterliegt jedoch nach dero. a. Entscheidung des BGH und den darin zitierten Entscheidungen des BVerfG seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen. Es muss im Einzelfall eine Abwägung des grundsätzlichen allgemeinen Interesses an der freien Zugänglichkeit der Akten eingetragener Marken, des besonderen Interesses des Antragstellers an der Einsicht sowie eines etwaigen entgegenstehenden Interesses des Markeninhabers an der Einschränkung der freien Akteneinsicht erfolgen. Dies hat auch die Markenabteilung in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss nicht verkannt.
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr geltend macht, die Markenabteilung habe ihre schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung weiter Teile der Akten zu gering bewertet, muss sie mit diesem Vorbringen erfolglos bleiben. Zwar ist im Rahmen der gebotenen Abwägung zu ihren Gunsten das von ihr geltend gemachte Interesse an einer nicht öffentlichen Zugänglichkeit von aus den Markenakten ersichtlichen Betriebsdaten zu berücksichtigen. Dem steht jedoch im vorliegenden Fall das allgemeine, durch § 62 Abs. 2 MarkenG gestützte Recht der Antragstellerin auf freie Einsicht in die gesamten Akten sowie ferner ihr besonderes Interesse an der Kenntnis aller Aktenteile, die für die Eintragung der Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung maßgeblich gewesen sind, entgegen, weil diese Kenntnis für die Durchführung des von ihr angestrengten Löschungsverfahrens rechtlich von maßgeblicher Bedeutung sein kann. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall vor allem deshalb als überwiegend zu bewerten, weil die Akten, in die Einsicht beantragt ist, neben den Anmeldungsunterlagen und Schriftsätzen mit rechtlichen Ausführungen zur Schutzfähigkeit der Marke keine personenbezogenen Angaben und auch keine Angaben zu betrieblichen Umsätzen der Antragsgegnerin enthalten. Soweit in den Akten Angaben über im Zusammenhang mit der Marke getätigte Werbeaufwendungen und Angaben über die Verkehrsbekanntheit der Marke enthalten sind, handelt es sich um für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der Marke unerlässliche Angaben, an deren Einsicht die Antragstellerin ein besonderes rechtliches Interesse haben kann und darf, die jedoch als weniger geheimhaltungsbedürftig einzustufen sind als die zuvor genannten personenbezogenen Daten oder als konkrete Umsatzzahlen. Soweit es sich bei den in den Akten enthaltenen Unterlagen um Ablichtungen von Werbemitteln und andere öffentlich zugängliche Verwendungsformen der angegriffenen Marke handelt, besteht bereits wegen der anderweitigen freien Zugänglichkeit dieser Unterlagen kein übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse der Markeninhaberin. Bei dieser Sachund Rechtslage ist dem Interesse der Antragstellerin an vollumfänglicher freier Akteneinsicht der Vorzug zu geben, mit der Folge, dass die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben kann.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die unterlegene Partei entspricht im Akteneinsichtsverfahren der Billigkeit (st. Rspr., vgl. z. B. BPatG GRUR 1993, 390, 392 sowie Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, § 71 Rdn. 17 m. w. N.).
Dr. Fuchs-Wissemann Lehner Reker Me
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Beschluss v. 14.04.2010
Az: 26 W (pat) 14/10
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