Landgericht Bonn:
Beschluss vom 18. Februar 2004
Aktenzeichen: 4 T 562/03
(LG Bonn: Beschluss v. 18.02.2004, Az.: 4 T 562/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2004, Aktenzeichen 4 T 562/03, wurde die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gläubigerin abgewiesen. Dazu wurde erklärt, dass die frühere Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau L, vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde. Frau L erklärte jedoch, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin der Schuldnerin sei und deshalb der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widerspreche. Der Gerichtsvollzieher legte daraufhin die Vollstreckungsakten dem Amtsgericht Bonn vor, welches dem Widerspruch von Frau L stattgab.
In der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen diese Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass normalerweise der Geschäftsführer einer GmbH zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Allerdings besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, dass der bisherige Geschäftsführer weiterhin zur Abgabe verpflichtet ist, wenn die Abberufung allein darauf abzielt, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entziehen. Die Gläubigerin beruft sich darauf, dass dies hier der Fall sei. Jedoch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den von der Gläubigerin angeführten Entscheidungen, da hier kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsführerwechsel und dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.
Das Landgericht Bonn stellte fest, dass der Geschäftsführerwechsel bereits vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stattfand und es keinen Grund gibt anzunehmen, dass dies allein in der Absicht geschah, die Gläubigerin zu benachteiligen. Daher wurde die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Rechtsfortbildung oder eine einheitliche Rechtsprechung nicht notwendig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und der Beschwerdewert wurde auf 1500 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bonn: Beschluss v. 18.02.2004, Az: 4 T 562/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Die frühere Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau L, ist vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 21.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 4.11.2003 geladen worden. Im Termin ließ sie durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin erklären, sie widerspreche der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, da sie nicht mehr Geschäftsführerin und folglich auch nicht mehr gesetzliche Vertreterin der Schuldnerin sei.
Der Gerichtsvollzieher legte daraufhin die Vollstreckungsakten dem zuständigen Amtsgericht Bonn zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Widerspruch der Frau L statt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.
II
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß dem Widerspruch stattgegeben und festgestellt, dass Frau L nicht verpflichtet ist, die eidesstattliche Versicherung für die Schuldnerin abzugeben.
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für eine GmbH grundsätzlich der Geschäftsführer verpflichtet, dem im Zeitpunkt des Termins die gesetzliche Vertretung zusteht ( vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., Rn 8 zu § 807 m.w.Nachw.; OLG Hamm, Rpfleger 85,121; OLG Köln, Rpfleger 2000,399 f. ). Nur derjenige, der der gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ist, kann für die Gesellschaft auch rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Es entspricht deshalb auch dem Interesse eines Gläubigers, dass der vertretungsberechtigte Geschäftsführer im Termin der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Vermögensverzeichnis für die Gesellschaft als Schuldnerin erstellt. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass mit dem Erlöschen der Vertretungsmacht dem abgelösten Geschäftsführer in aller Regel die Möglichkeit genommen ist, das Vermögen der jeweiligen Schuldnerin zu offenbaren. In Ermangelung der Einsichtsmöglichkeit in die geschäftlichen Unterlagen, wird er nicht mehr in der Lage sein, ein für den Gläubiger taugliches Verzeichnis des Vermögens der Schuldnerin vorzulegen. Auch wird er deshalb etwaige ausstehende Forderungen weder nach Grund noch nach Höhe genau bezeichnen können. In der Person des neuen Geschäftsführers liegen diese Hindernisse nicht vor. Er ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, auch hat er im Besitz sämtlicher Geschäftsunterlagen und vom ausgeschiedenen Geschäftsführer eingewiesen den Überblick über den Vermögensstatus der Schuldnerin.
Indessen ist in Rechtsprechung und Literatur ( a.a.O. ) auch anerkannt, dass im Einzelfall aus Gründen des Gläubigerschutzes nach Treu und Glauben gleichwohl der bisherige Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sein kann. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers allein mit dem Ziel verfolgt wird, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entziehen.
Die Gläubigerin beruft sich darauf. Die von ihr zitierten Entscheidungen sind mit dem hier zu beurteilenden Fall aber nicht zu vergleichen. Sämtlichen, von der Gläubigerin angeführten Entscheidungen ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ablösung des alten und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers in Bezug auf den bereits anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu eigen. So liegt der Fall hier nicht. Die vormalige Geschäftsführerin, Frau L, hat als Alleingesellschafterin ihre Geschäftsanteile bereits mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 2003 übertragen. Gleichzeitig wurde unter diesem Datum eine neue Geschäftsführerin für die Schuldnerin bestellt. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde Frau L dagegen erst am 24. Oktober 2003 zugestellt.
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die ersten Vollstreckungsversuche der Gläubigerin aufgrund eines Titels vom 17. Juni 2003 - Teilurteil des Landgerichts Koblenz - Mitte Juli 2003 - Vollstreckungsauftrag vom 14. Juli 2003 - erfolgten. Dieser zeitliche Zusammenhang begründet nicht die Annahme, der mit der Veräußerung der Geschäftsanteile verbundene Geschäftsführerwechsel sei allein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geschehen. Schließlich wurde der erste Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin durch den zuständigen Gerichtsvollzieher auf den 4. November 2003 anberaumt und damit auf einen Zeitpunkt, der dem Wechsel in der Geschäftsführung der Schuldnerin vier Monate nachgeht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sich die Position der Gläubigerin bei Erstellung eines Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin durch ihren vertretungsberechtigten Geschäftsführer schlechter darstellen soll, als wenn dieses Verzeichnis durch die vormalige Geschäftsführerin erstellt wird, die schon seit Monaten nicht mehr im Besitz der Geschäftsunterlagen ist.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO n.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Anlaß zur Rechtsfortbildung oder die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: Euro 1500.- ( § 57 Abs. 2 Ziff. 4 BRAGO )
LG Bonn:
Beschluss v. 18.02.2004
Az: 4 T 562/03
Link zum Urteil:
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