Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 21/01
(BPatG: Beschluss v. 16.07.2002, Az.: 27 W (pat) 21/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 16. Juli 2002 (Aktenzeichen 27 W (pat) 21/01) festgestellt, dass die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 1999 und 10. November 2000 bezüglich der angegriffenen Marke 398 37 484 unwirksam sind. Dies betrifft insbesondere die angeordnete Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 13 913.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ihrem Beschluss vom 8. November 1999 die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Markengesetzes bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2000 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch jedoch zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher bezüglich der angeordneten Löschung unwirksam, da in diesem Fall § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung analog anzuwenden ist. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits durch den Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ("Puma") bestätigt.
Um die Rechtslage eindeutig zu klären und im Hinblick darauf, dass das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, wurde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen ausgesprochen. Dies soll für Klarheit sorgen und entsprechend den Grundsätzen des Zivilprozessrechts (siehe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, Rdnr. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 58) erfolgen.
Rechtsanwalt Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 16.07.2002, Az: 27 W (pat) 21/01
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 1999 und 10. November 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 37 484 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 13 913 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 8. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 10. November 2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen von Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 16.07.2002
Az: 27 W (pat) 21/01
Link zum Urteil:
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