Landgericht Dortmund:
Urteil vom 24. Oktober 2002
Aktenzeichen: 18 O 70/02
(LG Dortmund: Urteil v. 24.10.2002, Az.: 18 O 70/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Dortmund am 24. Oktober 2002 ein Urteil gefällt (Aktenzeichen 18 O 70/02), in dem der Beklagte zur Unterlassung bestimmter Handlungen verurteilt wird. Konkret wurde ihm untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Tauchschule E", die Internet-Domain "www.tauchschule-E.de" und die dazugehörige E-Mail-Adresse "C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wobei die Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags betragen.
Im Tatbestand des Urteils wird dargelegt, dass beide Parteien in E Tauchschulen betreiben. Der Beklagte hatte eine Domain und eine E-Mail-Adresse unter der Bezeichnung "www.tauchschule-E.de" bzw. "C.X@tauchschule-E.de" registriert. Auf seiner Homepage begrüßte er die Benutzer zunächst mit der Bezeichnung "www.tauchschule-E.de" und dem Satz "Herzlichen Willkommen auf der Seite der Tauchschule E". Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser jedoch verweigerte. Anschließend änderte der Beklagte den Auftritt auf seiner Homepage dahingehend, dass nun von der "Tauchschule C X in E" die Rede war. Des Weiteren wurden die Internet- und E-Mail-Adresse geändert.
Die Klägerin sieht das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig an. Sie argumentiert, dass die Bezeichnungen irreführend seien, da sie einen Alleinstellungscharakter für ihre Tauchschule beanspruche. Tatsächlich existierten jedoch drei Tauchschulen in E, von denen die Klägerin die größte sei. Die Wiederholungsgefahr sei auch nach Änderung des Internetauftritts des Beklagten nicht ausgeräumt, da er die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet habe.
Der Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass seine Domain-Gestaltung keine Irreführung darstelle, sondern eine normale Wettbewerbssituation. Es werde von ihm keine Alleinstellung behauptet, da die Domain und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb verwendet würden.
Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung, da beide Parteien unmittelbare Mitbewerber im Bereich der gewerblichen Tauchschulen seien. Die Benutzung des Ortsnamens "E" in der Unternehmensbezeichnung, Domain und E-Mail-Adresse des Beklagten werde als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Stadt E durch ihre sportlichen Erfolge und Leistungen national und international anerkannt sei. Indem der Beklagte den Ortsnamen mit seiner Tauchschule verbinde, eigne er sich den guten Ruf und die Verdienste der Stadt an, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin, da der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe.
Zusammenfassend wurde der Beklagte dazu verurteilt, die genannten Bezeichnungen und Adressen nicht mehr zu verwenden, andernfalls drohen ihm hohe Strafen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt er selbst. Die Entscheidung kann vorläufig vollstreckt werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Dortmund: Urteil v. 24.10.2002, Az: 18 O 70/02
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-
zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-
Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-
den die E-Mail-Adresse „C. X@tauchschule-
E.de''zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Beide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-
klagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung
"www. tauchschule .E.de" und eine entsprechende
E-Mail-Adresse, lautend
"C.X@tauchschule.E.de" zu. Auf seiner Home-
page trat er zunächst mit der Bezeichnung "www. tauchschule-
E, de" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz
"Herzlichen Willkommen auf der Seite
der Tauchschule E"
Wegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt
14 und 15 der Akte verwiesen.
Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem
04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-
wehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies
verweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-
mepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:
"Herzlichen Willkommen auf der Seite
der Tauchschule C X in E"
Im Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-
dern.
Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-
werbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse
seien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-
komme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in
E drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin
betriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-
weit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert
habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der
Beklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung zu unterzeichnen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain
finde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um
eine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-
lungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain
und die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-
lagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass
beide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich
gewerblicher Tauchschulen sind.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-
langen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken
"Tauchschule E" sowie die Internet-Domain
"www.tauchschule-E.de" und seine E-Mail-Adresse
"C.X@tauchschule-E.de" zu verwenden. Durch
die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens "E" in
seiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-
Adresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von
§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .
sprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der
seinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder
Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-
kehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-
falls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist
nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,
dass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung
ersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen
Dienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann
weiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere
gibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass
dem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-
kommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur
vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner
Domain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken
geschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-
lich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-
Adresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte
unterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass
insoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-
net-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,
bedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade
in der Internet-Adresse.
Schließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass
die Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-
Auftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil
der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.
unterzeichnet hat.
Darüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-
gung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen
"E" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-
mer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als
der Beklagte sich dadurch "Good will" und Verdienste zueignen
will, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,
dass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen
und Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-
stungssport national und international besondere Anerkennung
verschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,
was nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist
darüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren
(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-
stätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit
mehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt
die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung
über einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,
dass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule
zufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-
tragen zu haben; im Volksmund: "Er schmückt sich mit fremden
Federn".
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709
ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 24.10.2002
Az: 18 O 70/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8311b40eded0/LG-Dortmund_Urteil_vom_24-Oktober-2002_Az_18-O-70-02