Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Oktober 2011
Aktenzeichen: I-14 U 32/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.10.2011, Az.: I-14 U 32/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil vom 13. Oktober 2011 (Aktenzeichen I-14 U 32/11) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
In dem Rechtsstreit ging es um Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer P-GbR, die sich zur Zusammenarbeit unter der einheitlichen Dachmarke "R P" zusammengeschlossen haben. Die P-GbR ist an den zusammengefassten Spartengesellschaften nicht beteiligt, übt aber einen mittelbaren Einfluss durch ihre Gesellschafter aus. Es kam zu Streitigkeiten bezüglich der Gesellschafterversammlungen und deren Beschlüsse. Der Kläger reichte Klage gegen die Beklagten ein, um die Nichtigkeit der Beschlüsse feststellen zu lassen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil ein.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, indem es eine entscheidende Streitfrage nicht geklärt und notwendige Feststellungen nicht getroffen hat. Es handelt sich um die Frage, ob alle Gesellschafter, die die beanstandeten Beschlüsse nicht als unwirksam anerkannt haben, an der Klage beteiligt sind. Die Klage wäre nur dann zulässig, wenn dies der Fall ist. Da das Landgericht diese Frage nicht geklärt hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass die beanstandeten Beschlüsse nichtig sind. Sie verstoßen sowohl gegen zwingende gesetzliche als auch gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die P-GbR nicht befugt, verbindliche Weisungen an die Gesellschafter der R-Gesellschaften zu erteilen. Zudem sind die Beschlüsse auch nach den Bestimmungen der BRAO nichtig, da sie gegen das Verbot der Einflussnahme durch Dritte und gegen die Vorgabe, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten liegen muss, verstoßen.
Das Oberlandesgericht hebt das landgerichtliche Urteil aufgrund des Verfahrensfehlers auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.10.2011, Az: I-14 U 32/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2011 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert: 50.000,00 €.
Gründe
A.
Die Parteien sind Gesellschafter der P-GbR (im Folgenden: "P-GbR"). Sie haben sich zur Kooperation unter der einheitlichen Dachmarke "R P" zusammengeschlossen. Sinn und Zweck der P-GbR ist die Zusammenarbeit und Kooperation auf den Tätigkeitsgebieten der Wirtschaftsprüfung, der Steuerberatung und -gestaltung, der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Rechtsberatung und der Unternehmensberatung.
Die P-GbR ist an den unter ihrer Marke zusammengefassten Spartengesellschaften nicht beteiligt. Einfluss übt sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag mittelbar durch ihre Gesellschafter aus, die nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die ihnen durch den Vertrag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auferlegten Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Spartengesellschaften umzusetzen. Ihr gehören u.a. Gesellschafter der A R gesellschaft mbH und Gesellschafter der R GbR an, die als Beteiligungsgesellschaft Anteile der A R gesellschaft mbH hält. Einzelne ihrer Gesellschafter gehören nicht den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO bezeichneten Berufsgruppen an. Die Mehrheit ihrer Gesellschafter sind Mitglieder anderer Berufsgruppen als der Berufsgruppe der Rechtsanwälte.
Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrags, der Struktur der Gesellschaft und ihrer Partnergesellschaften wird im Übrigen auf Anlagen K 2 und 3 zur Klageschrift verwiesen.
Anfang 2010 entstanden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern der P-GbR. Als sich abzeichnete, dass der Kläger zu 1. auf den 17. Juni 2010 Gesellschafterversammlungen der R-GbR und der A R gesellschaft mbH einberufen hatte, lud der Beklagte zu 19. - als Geschäftsführer der P-GbR - in Reaktion darauf mit E-Mail vom 2. Juli 2010 zu zwei Gesellschafterversammlungen der P-GbR in Düsseldorf ein, die er unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte auf den 14. Juni 2010 und den 24. Juni 2010 anberaumte. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Tagesordnungspunkte, wird auf Anlage K 4 verwiesen.
Nach Durchführung der Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 2010 wurde den Gesellschaftern der P-GbR das Protokoll der Versammlung (Anlage K 6) mit E-Mail vom 17. Juni 2010 übermittelt. Hierauf wandte sich der Kläger zu 1. an die übrigen Gesellschafter der P-GbR und wies sie darauf hin, die im Klageantrag zu 1. genannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 14. Juli 2010 und die gleich lautenden Beschlüsse vom 24. Juni 2010 seien nichtig. Zugleich forderte er sie auf, ihm gegenüber bis zum 7. Juli 2010 schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen, dass die genannten Beschlüsse als nichtig anerkannt würden (Anlage K 9).
Während ein im Einzelnen streitiger Teil der Gesellschafter dieser Aufforderung folgte, verweigerten die Beklagten das begehrte Anerkenntnis. Daraufhin reichten die Kläger am 19. Juli 2010 bei dem Landgericht Düsseldorf gegen die Beklagten Klage ein, mit der sie geltend machen, die von Ihnen beanstandeten Beschlüsse der P GbR seien nichtig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien nichtig, denn die P-GbR, deren Zusammensetzung nicht den Vorgaben des § 59e BRAO entspreche, habe den Gesellschaftern der A R gesellschaft mbH im Hinblick auf die Bestimmung des § 59e BRAO keine verbindlichen Weisungen erteilen dürfen. Die entsprechenden Beschlüsse seien daher nach §§ 59e BRAO, 134 BGB unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsgründe, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird im Übrigen auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 130 ff. GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2011 (Bl. 148 f. GA) verwiesen.
Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung.
Sie machen geltend, bei der P-GbR handele es sich schon von der Rechtsform her nicht um eine Rechtsanwaltsgesellschaft. § 59e BRAO sei entgegen der Annahme des Landgerichts kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Die für nichtig erklärten Beschlüsse hätten keine unmittelbare Auswirkung auf die A R gesellschaft gehabt, weil nicht die Rechtsanwaltsgesellschaft als solche Gesellschafter der P-GbR sei, sondern lediglich die R GbR. Bindungswirkung könne ein Gesellschafterbeschluss aber nur in Bezug auf die Gesellschafter haben. Diese seien zwar grundsätzlich gehalten, die Beschlüsse der Gesellschaft weiter umzusetzen. Dies gelte jedoch nach § 2 Nr. 7 und Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags nur insoweit, als dadurch kein berufsrechtlicher Konflikt entstehe.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 (2a O 210/10) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragen die Parteien,
die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Das Rechtsmittel führt gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden an einem schweren Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruht. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der verfahrensrechtlich vorab zu klärenden und von Amts wegen zu prüfenden Frage ab, ob die Klage zulässig ist.
I.
Die Klage ist nur dann zulässig, wenn an ihr alle Gesellschafter beteiligt sind, welche die genannten Beschlüsse nicht als unwirksam anerkannt haben. Es handelt sich um einen Fall notwendiger Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO).
1. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft ist eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, wenn auch nur ein notwendiger Streitgenosse nicht mitverklagt worden ist, sofern dieser den geltend gemachten Anspruch nicht außergerichtlich anerkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1984, V ZR 82/83, juris Tz. 10).
a) Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruft, kann deswegen Feststellungsklage erheben (§ 256 Abs. 1 ZPO), wobei der Streit hierüber zwischen den Gesellschaftern auszutragen ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989, II ZR 61/89, juris Tz. 10 f.; BGH Urteil vom 30. Juni 1966, II ZR 149/64, juris Tz. 11; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 1994, 13 U 121/93, juris Tz. 9; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 1992, 2 U 187/89, DStR 1993, 405 f.).
Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Er regelt in § 8 Nr. 11:
"Eine eventuelle Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafter kann - soweit gesetzlich zulässig - nur dann geltend gemacht werden, wenn ein oder mehrere Gesellschafter die behauptete Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Versammlungsniederschrift bzw. der Beschlussprotokollierung durch Feststellungsklage geltend machen."
Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern über die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung untereinander auszutragen sind.
b) Im Streit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO.
aa) Wirksamkeit und Verbindlichkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse lassen sich nicht sinnvoll im Verhältnis einzelner Gesellschafter zueinander beurteilen. Damit unterscheidet sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt grundlegend von anderen Fallgestaltungen, bei denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die geforderte Leistung (auch) als Einzelne erbringen können und deshalb nur in einfacher Streitgenossenschaft miteinander verbunden sind. Eine den einzelnen Gesellschafter treffende Leistungspflicht und ein entsprechendes Leistungsvermögen des Einzelnen sind etwa bei der Gesamtschuld, bei der Zustimmung zu Rechnungsabschlüssen oder bei der Mitwirkung an Bilanzaufstellungen höchstrichterlich bejaht worden (vgl. BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH WM 1983, 1279, 1280; BGH NJW 1999, 571; vgl. hierzu auch MünchKommZPO/Schultes ZPO § 62 Rn 37; Musielak/Weth ZPO § 62 Rn 11).
bb) Die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der hier streitigen Art kann im Verhältnis zu einzelnen Gesellschaftern jedoch nicht verbindlich geklärt werden, denn die Rechtskraft einer in diesem Verhältnis ergehenden Entscheidung wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO nur zwischen den prozessbeteiligten Parteien. Das Feststellungsinteresse für eine nur gegen einzelne Gesellschafter gerichtete Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) stünde angesichts dessen bereits durchgreifend in Frage, weil ein solcher Prozess innerhalb der Gesellschaft überhaupt keine allgemein verbindliche Klärung der Wirksamkeit von Beschlüssen gewährleisten könnte.
Der Senat geht daher mit dem OLG Köln (Urteil vom 12. Januar 1994, XIII U 121/93, juris Tz. 12) davon aus, dass - solange der Gesellschaftsvertag nichts Gegenteiliges bestimmt - in Prozessen, in denen um die Wirksamkeit der von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse gestritten wird, die bestimmte Verhaltenspflichten gegenüber der Gesellschaft begründen, im Grundsatz alle Gesellschafter entweder auf der Aktiv- oder der Passivseite Partei sein müssen (vgl. OLG Köln. a.a.O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 62 Rn. 21).
cc) Im gegebenen Fall kommt entscheidend hinzu, dass der Gesellschaftsvertrag für die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen eine notwendige Streitgenossenschaft sogar ersichtlich voraussetzt und außerhalb einer solchen weder praktisch noch rechtlich sinnvoll umsetzbar wäre. Die Streitgenossenschaft ist daher hier gesellschaftsvertraglich vorgegeben.
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 8 Nr. 11 GV dass die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur dann geltend gemacht werden kann, wenn deswegen innerhalb der Frist von einem Monat Feststellungsklage erhoben worden ist. Andernfalls sind die sich aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ergebenden Verpflichtungen für die Gesellschafter verbindlich. Der Gesellschaftsvertrag sieht damit eine fristgebundene, allgemein verbindliche Beschlussüberprüfung vor, der es im Kern zuwider liefe, wenn eine Beschlussanfechtung nur gegenüber einem Teil der Gesellschafter betrieben würde, während gegenüber den anderen Gesellschaftern schon aus Gründen fehlender Fristwahrung eine entsprechende Rechtsverfolgung dauerhaft ausgeschlossen wäre.
Infolge dessen könnten die Kläger, sollte nur einer der übrigen Gesellschafter der nicht an dem Verfahren als Beklagter beteiligt ist, die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse nicht anerkannt haben, von diesem ggf. im Wege der actio pro socio auf Erfüllung der sich aus den Beschlüssen ergebenden Verpflichtungen in Anspruch genommen werden. Die Rechtskraft einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung wirkt auch insoweit nur zwischen den Prozessparteien. Gegenüber einem solchen Gesellschafter könnten sich die Kläger nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben auch nicht auf die Unwirksamkeit der Gesellschaftsbeschlüsse berufen, da deren Unwirksamkeit nur gegenüber denjenigen Gesellschaftern geltend gemacht werden kann, gegen die innerhalb der Monatsfrist Feststellungsklage erhoben worden ist, bzw. gegenüber den Gesellschaftern, die innerhalb derselben Frist die Unwirksamkeit der Beschlüsse anerkannt haben. Dies würde zu einer insgesamt sinnwidrigen Beschlusssituation führen, der bei sachnaher Auslegung des Gesellschaftsvertrags nur mit der Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft begegnet werden kann.
Mit vorstehendem Verständnis müsste angesichts der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben eine Feststellungsklage, die sich nur gegen einen Teil der - nicht anerkennenden - Mitgesellschafter richtet, erst recht am fehlenden Feststellungsinteresse scheitern, denn sie könnte überhaupt nicht zu einer abschließenden Klärung der Rechts- und Beschlusslage beitragen.
dd) Bei der aufgezeigten Sachlage ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1959 (II ZR 44/58), auf das sich die Kläger berufen haben, keine abweichende Maßgabe. Die hier zu berücksichtigenden gesellschaftsvertraglichen Vorgaben finden in der bezeichneten Entscheidung keine erkennbare Entsprechung. Außerdem hat der BGH (a.a.O.) nicht die Frage behandelt, gegen wen eine Feststellungsklage zu richten ist, wenn die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Streit ist. Auch befasst sie sich nicht damit, ob ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gegeben ist, wenn sich ein Gesellschafter gegen die durch einen Gesellschafterbeschluss begründeten Sozialansprüche richtet, also die Ansprüche, die der Gesellschaft aus den durch die Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen gegen ihrer Gesellschafter zustehen, d.h. hier also die Beachtung der durch die streitgegenständlichen Beschlüsse begründeten Handlungspflichten. In anderem Zusammenhang hat der BGH dagegen zu erkennen gegeben (aber offen lassen können), dass eine notwendige Streitgenossenschaft durchaus in Betracht kommt (vgl. BGH WM 1983, 1279; BGH NJW 1999, 571).
2) Die Klage ist mithin nur dann zulässig, wenn der Teil der Gesellschafter, der weder zu den Klägern noch zu den Beklagten zählt, dies sind
-Dr. K und Dr. Kn,
- N Dr. v D sowie
- die H GmbH
die Nichtigkeit der von den Klägern beanstandeten Beschlüsse, wie von diesen im ersten Rechtszug behauptet und unter Beweis gestellt worden ist (Bl. 114 f. GA), außergerichtlich anerkannt haben.
Folglich hätte das Landgericht, weil es sich bei der Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, um eine von Amts wegen zu klärende Prozessvoraussetzung handelt, vorab durch Vernehmung der zuvor genannten Personen klären müssen, ob die vorgenannten Gesellschafter den Klägern gegenüber die Nichtigkeit der Beschlüsse anerkannt haben.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich die vom Landgericht durchzuführende Beweisaufnahme nach dem derzeit gegebenen Sachstand auch auf Dr. K und Kn erstrecken muss.
Dass diese - wie von den Beklagten behauptet - schon zum 31. Dezember 2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, ist nach dem gegebenen Sachstand nicht hinreichend sicher feststellbar. Zwar deuten die von den Beklagten vorgelegten Anlagen B 7 und B 8 darauf hin. Sie sprechen dafür, dass sich beide und die P-GbR im Laufe eines vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreits (13 O 388/09) über ihr Ausscheiden aus der P-GbR zum Ende des Jahres 2009 einig geworden sind. Hierzu heißt es in dem durch den Kläger zu 2. unter dem 24. November 2009 in dem vorgenannten Rechtsstreit verfassten Schriftsatz u.a.:
"... Das Ausscheiden der Kläger wird aber unstreitig (erst) per 31. Dezember 2009 wirksam. ..."
Wird dagegen die chronologische Folge der Schreiben beachtet (der die Klage der beiden anerkennende Schriftsatz datiert vom 24. November 2009, das "unser Ausscheiden zum 31. Dezember 2009" bestätigende Schreiben der Dr. K und Dr. Kn - Anlage B 7 - dagegen vom 21. Dezember 2009), so spricht viel dafür, dass der Vortrag der Kläger zutrifft, beide seien aufgrund Ihrer mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 ausgesprochenen Kündigung erst zum 31. Dezember 2010 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Schreiben vom 21. Dezember 2009 versteht sich möglicherweise so, dass Dr. K und Dr. Kn die sich ihnen durch eine ungeschickte Formulierung in dem Schriftsatz vom 24. November 2009 bietende Gelegenheit ergriffen, diesen Schriftsatz als Angebot auszulegen, ihnen das vorzeitige Ausscheiden aus der Gesellschaft zu ermöglichen. Ein entsprechender Erklärungs- und Bindungswille ist aber fraglich. Auf die Ausscheidensproblematik bezogen sich der Rechtsstreit und das Anerkenntnis der P-GbR nicht, was sich sowohl aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2009 herleiten lässt, als auch aus dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Memorandum vom 25. Februar 2010. Der Rechtsstreit hatte ersichtlich Beschlussfassungen zur Unternehmensbewertung zum Gegenstand und nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt Dr. K und Dr. Kn aus der P-GbR ausschieden. Andere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass diese bereits zum 31. Dezember 2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, sind von den Beklagten bislang nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Vielmehr weist eine zum 25. Mai 2010 erstellte Gesellschafterliste der P-GbR die beiden noch als Gesellschafter aus (Anlage K 11), wie von den Klägern unwidersprochen vorgetragen worden ist (Bl. 112 GA).
3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler führen auf den wechselseitig gestellten Hilfsantrag beider Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel ergibt sich daraus, dass das Landgericht einen erheblichen Streitpunkt übergangen hat und die in dem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und die für die Beurteilung der Klage erforderliche Sachaufklärung nicht vorgenommen hat. Im Hinblick auf den mit der Aufklärung der entscheidungsrelevanten Tatsachen verbundenen Aufwand hält es der Senat auch unter Berücksichtigung des dem Berufungsgericht obliegenden Verpflichtung zur Verfahrensförderung für sachdienlich die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Darauf, dass die Berufung diesen Verfahrensfehler nicht gerügt hat, kommt es nicht an, weil § 532 ZPO nicht die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage erfasst (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, Rn. 5; Heßler in: Zöller, a.a.O., § 532 Rn. 3).
II.
Dagegen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschlüsse, um deren Wirksamkeit die Parteien in diesem Verfahren streiten, nichtig sind. Dies gilt jedenfalls mit folgenden - klarstellenden - Vorgaben:
Wirksamkeitsbedenken ergeben sich nicht bereits aus dem gesellschaftsvertraglichen Zuschnitt der P-Gesellschaft. Diese ist keine Rechtsanwaltsgesellschaft. Auch ist ihr Unternehmensgegenstand nicht die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Vielmehr beschränkt sich ihre Tätigkeit sowohl nach der Präambel des Gesellschaftsvertrages als auch nach dem in § 2 GV umschriebenen Gesellschaftszweck dahin, dass sie nicht mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten befasst ist, sondern mit Fragen "interdisziplinärer Zusammenarbeit und Kooperation" unter einer einheitlichen Dachmarke. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft per se Aufgaben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten wahrnimmt. Die Vorschriften der BRAO über Rechtsanwaltsgesellschaften und damit auch die Bestimmungen der §§ 59e, 59f BRAO finden daher nicht unmittelbar auf die P-GbR Anwendung. Eine Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt sich in einem anderen Zusammenschluß betätigen kann, hat der Gesetzgeber mit den Regelungen der BRAO nicht getroffen (vgl. Anwaltsgericht Hamburg, Beschl. v. 30.07.1999, - I AnwG 7/98 -). Solche Zusammenschlüsse unterliegen grundsätzlich der Asoziierungsfreiheit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.06.1999, - AnwZ (B) 89/98 -).
1. Inhaltlich verstoßen die angefochtenen Beschlüsse jedoch gegen zwingende gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie sich nicht im Rahmen dessen halten, was nach dem Gesellschaftsvertrag zulässiger Weise durch die Gesellschaftsversammlung geregelt werden darf, und zum anderen daraus, dass die Beschlüsse, wie vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, jedenfalls auch nach § 59e BRAO (anlog) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind.
a) Aus dem Gesamtzusammenhang des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass die Gesellschafter sich der Spannungen, die sich aus dem Zusammenspiel der in dem Gesellschaftsvertrag durch die Gesellschafter übernommenen Pflichten und den Grenzen bewusst waren, die den berufsrechtlich gebundenen Gesellschaftern durch das Berufsrecht gesetzt werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag strebt die P-GbR - im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen - eine möglichst einheitliche Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen der R-Gesellschaften an (§ 2 Nr. 5 GV). Weiter bestimmt der Vertrag, dass die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Innenverhältnis der Gesellschafter und der P-GbR etwa abweichenden Regelungen in den Gesellschaftsverträgen einzelner R-Gesellschaften vorgehen sollen, soweit nicht zwingende berufsrechtliche und sonstige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Zugleich verpflichtet der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter, ihren gesellschaftsrechtlichen Einfluss in den jeweiligen R-Gesellschaften im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen in der Weise wahrzunehmen, dass der Inhalt der Gesellschaftsverträge der einzelnen R-Gesellschaften nicht in Widerspruch zu den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen aus dem P-GbR-Gesellschaftsvertrag gerät. Dazu ist weiter bestimmt, dass "Entscheidungen der P-GbR bzw. ihrer Gesellschafter-Versammlung" soweit berufsrechtliche Schranken entgegenstehen, nicht als bindende Weisungen zu verstehen sind (§ 2 Nr. 7 GV). Schließlich begründet § 2 Nr. 8 GV die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung, sich wechselseitig einander bei allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften zur Durchsetzung des Gesellschaftszwecks - soweit nicht berufsrechtlich unzulässig - zu unterstützen und den Inhalt des Vertrages und die Entscheidungen und Beschlussfassungen der Gesellschaftsorgane dieser P-GbR in den einzelnen R-Gesellschaften umzusetzen.
Der wiederholten Betonung des Vorrangs berufsrechtlicher Verpflichtungen ist zu entnehmen, dass sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der P-GbR über die diese nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden befugt ist, sich nur auf berufsrechtlich unverfängliche Materien erstrecken soll. Dagegen erfasst die Entscheidungsbefugnis Gegenstände, hinsichtlich derer sich ohne weiteres erschließt, dass sie mit grundlegenden Bestimmungen des Berufsrechts unvereinbar sind und daher die Träger des Berufsrechts nach dem Gesellschaftsvertrag nicht binden sollen (§ 2 Abs. 5, 7 und 8 GV), wegen des vertraglich vereinbarten Vorrang der berufsrechtlichen Bestimmungen von Anfang an nicht. Insoweit fehlt es bereits an der Befugnis der Gesellschafterversammlung, solche Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschluss zu regeln.
b) Danach sind die zu TOP 3.1 bis TOP 3.6 auf den Gesellschafterversammlungen vom 14. Juni 2010 und 28. August 2010 gefassten Beschlüsse insgesamt unwirksam.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 3.1 bis TOP 3.4, durch die den betroffenen Gesellschaftern Weisungen in Bezug auf den Widerruf der Bestellung der Kläger zu 3. und 4. zu Geschäftsführern der A R gesellschaft mbH und die Auflösung ihrer Anstellungsverträge erteilt werden, zu TOP 3.5, der die betroffenen Gesellschafter anweist, die Bestellung des Klägers zu 1. zum Geschäftsführer der A R gesellschaft mbH zu widerrufen, als auch den Beschluss zu TOP 3.6, wonach die betroffenen Gesellschafter angewiesen werden, Beschlussvorschlägen des Klägers zu 1. betreffend gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten der A R gesellschaft mbH und der R GbR nicht zuzustimmen.
Den vorgenannten Beschlüssen stehen zwingende Bestimmungen des Berufsrechts entgegen mit der Folge, dass es der Gesellschafterversammlung schon auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags an der Befugnis fehlte, den Gesellschaftern der A R GmbH und der R GbR insoweit verbindliche Weisungen zu erteilen. Nach § 59e Abs. 1 BRAO dürfen nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 und Abs. 2 genannten Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Nach § 59e Abs. 3 BRAO dürfen Anteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht für Dritte gehalten werden und Dritte nicht am Gewinn einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. Schließlich bestimmt § 59e Abs. 4 BRAO, dass Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen dürfen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind. Schließlich ist die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu widerrufen, wenn sie nicht mehr die Voraussetzungen des § 59e BRAO erfüllt (§ 59h Abs. 3 S. 1 BRAO). Eine Einflussnahme durch außenstehende Dritte soll demnach ausgeschlossen werden. Der Schutz der Mandanten vor sachfremden Entscheidungen erfordert bei einer als Kapitalgesellschaft verfassten Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 59c BRAO wegen der fehlenden persönlichen Haftung des beratenden Rechtsanwalts, dass die anwaltliche Leitungsmacht gesichert ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 2010, IX ZR 44/10, juris Tz. 10).
Der Personenkreis der Gesellschafter der P-GbR setzt sich mehrheitlich aus "Nichtrechtsanwälten" zusammen. Darüber hinaus gehört ein Teil ihrer Gesellschafter, die Unternehmensberater bzw. Unternehmensberatungsgesellschaften sind, zu den Personen, die nach §§ 59e Abs. 1 S. 1, 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft werden können. Da § 59e BRAO im Interesse der Rechtssuchenden jede personen- und sachfremde Einflussnahme auf die Rechtsberatungsgesellschaften dadurch ausschließen will, dass er den Personenkreis der Gesellschafter einschränkt und darüber hinaus vorgibt, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten liegt, ist jedes Bestreben, eine Rechtsanwaltsgesellschaft an Weisungen eines außenstehenden Gremiums zu binden, dessen Zusammensetzung nicht selbst den Voraussetzungen des § 59e BRAO genügt, als Umgehungsgeschäft nach §§ 59e BRAO, 134 BGB nichtig. Dies beachtet der Gesellschaftsvertrag, dessen Bestimmungen nur insoweit Verbindlichkeit für sich beanspruchen, als nicht zwingende Regelungen der Gesetze und des Berufsrechts (wie z.B. § 59e BRAO) dem entgegenstehen. Dies bringt es mit sich, dass es der Gesellschaftsversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag schon insoweit an einer verbindlichen Regelungsbefugnis fehlte, als es um die verbindliche Regelung der gesellschaftsrechtlichen Belange einer Rechtsanwaltsgesellschaft ging.
c) Hiergegen verstoßen die auf den Gesellschafterversammlungen vom 14. Juni 2010 und 28. August 2010 gefassten Beschlüsse, die sich nicht darauf beschränkten, den Gesellschaftern der A R gesellschaft mbH unverbindliche Empfehlungen zur Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, sondern verbindliche Weisungen erhalten.
So heißt es im Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der P-GbR vom 14. Juni 2010 zu TOP 3 (Anlage K 6) u.a.:
"Die folgenden Beschlüsse sind durch die Gesellschafterversammlungen der R GbR und der A R gesellschaft GmbH entsprechend umzusetzen".
Auch der weitere Inhalt der Beschlüsse lässt erkennen, dass die Gesellschafterversammlung keine unverbindliche Empfehlung erteilen wollte, sondern vor dem Hintergrund der bereits entbrannten Auseinandersetzung und der direkten Lagerbildung die Geschicke der A R gesellschaft mbH durch Erteilung einer verbindlichen Weisung an deren Mitglieder unmittelbar selbst regeln wollte.
Dem steht nicht entgegen, dass es unter TOP 1 des Protokolls heißt, die Beschlussfassung erfolge vorbehaltlich berufsrechtlicher Beschränkungen. Auch wirkt sich nicht aus, dass in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass "Entscheidungen der P-GbR bzw. ihrer Gesellschafter-Versammlung" soweit berufsrechtliche Schranken entgegenstehen, nicht als bindende Weisungen zu verstehen sind (§ 2 Nr. 7 GV). Über die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Schranken hat sich die Gesellschafterversammlung durch ihre Beschlussfassung vielmehr gezielt hinweggesetzt, wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen wurden mit der Beschlussfassung bewusst missachtet, weshalb der (im Rahmen von TOP 1) entäußerte Vorbehalt, diese Schranken gleichwohl beachten zu wollen, sich als evident widersprüchlich darstellt und ersichtlich nur zum Zwecke einer Beschlusskosmetik erfolgte. Dass den Gesellschaftern der A R gesellschaft mbH vielmehr verbindliche Weisungen erteilt werden sollten, zeigt nicht nur der Wortlaut der Beschlüsse sondern auch TOP 3 der Tagesordnung, in dem es unmissverständlich und in Befehlsform heißt,
"die ... Beschlüsse sind ... umzusetzen".
Damit sind die zu TOP 3.1. bis 3.6 gefassten Beschlüsse der P-GbR unwirksam, weil die P-GbR zu bindenden Weisungen an die Gesellschafter der R GbR und der A R gesellschaft mbH war nicht befugt war.
2. Sofern die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht schon deswegen unwirksam sind, weil sie sich nicht an den für sie durch den Gesellschaftervertrag gesetzten Rahmen halten, sind sie - wie vom Landgericht angenommen - auch nach §§ 59e BRAO (analog), 134 BGB nichtig.
Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten, da derzeit nicht feststeht, welche Partei in welchem Umfang obsiegt.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 13.10.2011
Az: I-14 U 32/11
Link zum Urteil:
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