Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 36/01

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2001, Az.: 10 W (pat) 36/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes wird dazu aufgefordert, sich dem Beschwerdeverfahren anzuschließen. Die Anmelderin hat in einem vorherigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Teilung des Patents erklärt und dem Patentamt die Ermächtigung erteilt, die erforderlichen Gebühren abzubuchen. Das Patentamt hat jedoch festgestellt, dass die Rechercheantragsgebühr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt wurde. Die Anmelderin beantragte daraufhin die Wiedereinsetzung in die Frist und das Patentamt hat diesem Antrag stattgegeben. Die Anmelderin hat anschließend die Rückzahlung einer überzahlten Gebühr von 50,00 DM beantragt, was vom Patentamt abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Anmelderin weiterhin die Rückzahlung der 50,00 DM und stellt zusätzlich Feststellungsanträge zur Teilungserklärung, dem Wiedereinsetzungsantrag und der Abbuchungsermächtigung für Gebühren. Das Gericht sieht eine Einladung für die Entscheidung als erforderlich an, da die Rechtsfrage zukünftig viele Verfahren beim Patentamt betreffen kann. Es wird insbesondere die Frage untersucht, ob und in welchem Umfang das Patentamt für eine Teilanmeldung, bei der eine Rechercheantragsgebühr zu entrichten ist, Recherchemaßnahmen durchführt. Eine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit wird bis zum 15. Februar 2002 erwartet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.12.2001, Az: 10 W (pat) 36/01


Tenor

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Gründe

Die Anmelderin hat hinsichtlich des Patents 43 19 965 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht (23 W (pat) 13/98) die Teilung erklärt und gleichzeitig das Patentamt ermächtigt, alle für die Teilung erforderlichen Gebühren abzubuchen. Das Patentamt buchte für die Teilanmeldung 1 415,00 DM ab, stellte später aber fest, daß die Rechercheantragsgebühr nicht vollständig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Absatz 3 PatG gezahlt worden sei. Die Anmelderin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in die Frist des § 39 Abs 3 PatG mit der Begründung, die Teilungserklärung habe die Ermächtigung enthalten, alle erforderlichen Gebühren abzubuchen.

Das Patentamt gab dem Wiedereinsetzungsantrag statt.

Die Anmelderin beantragte daraufhin Rückzahlung der ihrer Ansicht nach überzahlten Gebühren in Höhe von 50,00 DM. Diesen Antrag hat das Patentamt am 5. März 2001 zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde begehrt die Anmelderin nach wie vor Rückzahlung der 50,00 DM, weiter hat sie im Schriftsatz vom 15. November 2001 mehrere Feststellungsanträge hinsichtlich Teilungserklärung, Wiedereinsetzungsantrag und Abbuchungsermächtigung für Gebühren gestellt.

Der Senat sieht eine Einladung gemäß § 77 PatG als erforderlich an, weil die zu entscheidende Rechtsfrage sich zukünftig auf zahlreiche Verfahren bei dem Patentamt auswirken kann. Im Verfahren wird insbesondere von Interesse sein, ob und in welchem Umfang das Patentamt für eine Teilanmeldung, für die die Rechercheantragsgebühr nach § 39 Absatz 2 PatG zu entrichten ist, Recherchemaßnahmen durchführt. Auf die Entscheidung des 4. Senats vom 20. November 1987, BPatGE 29, 186 ff wird hingewiesen.

Eine Äußerung sollte bis zum 15. Februar 2002 erfolgen.

Schülke Püschel Schusterbr/Be






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2001
Az: 10 W (pat) 36/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/83ed543bf5e3/BPatG_Beschluss_vom_3-Dezember-2001_Az_10-W-pat-36-01




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