Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 79/03
(BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az.: 32 W (pat) 79/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 aufgehoben. Das Patentamt hatte die Anmeldung der Marke "Starflash" teilweise zurückgewiesen, da es der Meinung war, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und eine beschreibende Angabe sei. Das Patentamt begründete dies damit, dass die Wörter "star" und "flash" bereits in die deutsche Sprache eingegangen seien und die Marke daher von jedem ohne Analyse im Sinne von "kurzen Nachrichten von bzw. über Stars" verstanden werde. Die Anmelderin legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass das Wort "Starflash" in dieser Schreibweise weder im Englischen noch im Deutschen existiere und daher auch keine beschreibende Bedeutung habe. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass der Marke keine Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne und es sich auch nicht um eine Angabe handle, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Das Gericht argumentierte, dass die Marke "Starflash" keine eindeutige beschreibende Bedeutung habe und vom Publikum eher als Phantasiebezeichnung aufgenommen werde. Daher könne die Marke als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 11.08.2003, Az: 32 W (pat) 79/03
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 10. Dezember 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Marke Starflashist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 41 vom 10.12.2002 teilweise zurückgewiesen worden, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
"Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, CD-Is, Aufzeichnungsträger DVD, Magnetaufzeichnungsträger, sämtliche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form; auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele; Computerprogramme, insbesondere für Spielzwecke; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Photographien; Abziehbilder (auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkleber; Eintrittskarten; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Presse- und Fernsehnachrichtendienst; Bereitstellung einer Informations- und Promotion-Hotline; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet, anderen Datennetzen sowie online-Diensten; E-Maildienst; Bereitstellung und Übermittlung von Musik, Ton und Bild über alle Telekommunikationsmedien; Durchführung von Reservierungen und Buchungen von Reisen, Veranstaltungen und buchbaren Angeboten (auch über das Internet); Beförderungsreservierung, einschließlich Platzreservierung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-, -Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere von interaktiven Programmen oder Sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Rundfunk- und Fernseh- und Internetunterhaltung; Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien, insbesondere von Prospekten, Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild und Toninformationen sowie Sprachdaten, die über Datennetze abrufbar sind; Produktion und Durchführung von Show-, Quiz-, Interview-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben, insbesondere im Internet auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Fernsehen, Rundfunk oder Internet, Produktion von Fernseh-, Rundfunk- und Internetwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion und Reproduktion von Filmen und Ton- und Bildaufnahmen auch auf Video- und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und -Platten; Entwicklung und Produktion von Fernsehformaten, Fernsehinhalten, Fernsehsendungen, Fernsehserien, Fernsehshows und Fernseh-Spielsendungen sowie von deren Vorprodukten, einschließlich Drehbüchern und deren wesentlichen Gestaltungselementen, soweit in Klasse 41 enthalten, wie insbesondere Titeln, Logos, Showkonzepten, Spielideen, Bühnenbildern, Showabläufen, Befragungstechniken; Ticketservice für Sport-, Kultur- und Veranstaltungen aller Art, Dienstleistungen eines Redakteurs;" die Eintragung versagt.
Die Zurückweisung wird mit fehlender Unterscheidungskraft der Marke begründet. Es handele sich bei ihr um eine beschreibende Angabe i.S.v. "kurzen Nachrichten von bzw. über Stars". Die englischen Wörter "star" für eine berühmte Persönlichkeit und "flash" für eine Kurznachricht seien lt. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, in die deutsche Sprache eingegangen. Das Zeichen der Anmeldung werde von jedermann - ohne dass es dazu einer Analyse bedürfe - in dem genannten Sinn verstanden, unabhängig davon, ob der Begriff bereits so existiere. Die Marke sei auch nicht mehrdeutig, da Marken immer im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten. Bei den kurzen Meldungen über Stars könne es sich um Videos, CD's, Fernsehsendungen sowie Fanartikel wie Magazine, Fotografien usw. handeln.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung verweist sie u. a. darauf, dass das Wort "Starflash" weder im Englischen noch im Deutschen in der zusammengesetzten Schreibweise existiere. Zwar gebe es für dieses Zeichen eine Vielzahl von möglichen Bedeutungen. Hinweise auf einen beschreibenden Gehalt seien aber nicht vorhanden. Um der Marke einen Sinn zu unterlegen, müsse der Verbraucher analysierende Betrachtungen anstellen. So könne er ohne weiteres auf die Idee kommen, "Starflash" habe die Bedeutung von "Sternenblitz" in dem Sinn, dass die Waren oder Dienstleistungen ein ganz besonderes "Highlight" darstellten, ohne dass dadurch Art oder Inhalt der Waren bzw. Dienstleistungen eindeutig beschrieben wären. Der von der Markenstelle unterstellte Bedeutungsgehalt ergebe z. B. in Bezug auf Waren wie "Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art ...in unbespielter Form" keinen Sinn, weil der Verbraucher nicht denke, dass er mit derartigen Produkten, wenn sie mit der Anmeldemarke bezeichnet seien, "kurze Nachrichten von bzw. über Stars" speichern könne. So verstanden sei die Marke auch im Hinblick auf die genannten Datenträger in bespielter Form und auf beliebige andere zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht glatt beschreibend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Rechtshindernis entgegen. Insbesondere kann dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, kann dem Ausdruck "Starflash" in Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kein eindeutiger beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Man kann zwar davon ausgehen, dass das Publikum ohne weiteres erkennt, dass die Marke aus ursprünglich englischen Wörtern zusammengesetzt ist (d. h. dass es bei "Star" nicht an einen Vogel oder an eine Augenkrankheit denkt). Es trifft auch zu, dass das Wort "Star" als Synonym für eine prominente, auf ihrem Gebiet (insbesondere im Unterhaltungsgewerbe) besonders erfolgreiche Persönlichkeit schon seit langem in die deutsche Sprache eingegangen ist. Wer aber außerdem die eigentliche Bedeutung des englischen Worts "star" (= "Stern") kennt, wird diese nicht von vornherein außer Betracht lassen. Außerdem ist "Star" auch ganz allgemein als Angabe für eine Ware von besonderer Qualität (i.S.v. "spitze, top, super") geläufig. Allenfalls bei Verwendung des angemeldeten Zeichens für Produkte, bei denen der Zusammenhang mit prominenten Personen im Vordergrund steht, kann demnach von einem eindeutigen Verständnis des Bestandteils "Star" in dem von der Markenstelle angeführten Sinn ausgegangen werden. Dies kann aber jedenfalls im Hinblick auf unbespielte "Ton-, Bild- und Datenträger aller Art" nicht gelten.
Der weitere Bestandteil "flash" gehört - anders als "Star" - nicht zu den Ausdrücken der englischen Sprache, die mittlerweile auch hierzulande jedermann geläufig sind. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Wort sowohl in Alleinstellung als auch in Wortverbindungen Eingang in deutsche Wörterbücher gefunden hat. Im Englischen bedeutet "flash" soviel wie "plötzliches Aufleuchten, Blitz" (vgl. The Oxford Dictionary of English Etymology, 1976, S. 360: "sudden burst of flame or light"). Im Deutschen wird "Flash" z. B. als Ausdruck für eine kurze Einblendung in eine längere Bildfolge oder für einen Rückblick oder eine Rückblende verwendet (vgl. Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl., S. 256). Die Zusammensetzung "Flashlight" (von englisch "Blitzlicht") bezeichnet einen mit einer Lichtanlage erzeugten Lichtblitz in Diskotheken (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., S. 481). Es handelt sich dabei allerdings um Spezialausdrücke, die nicht zum allgemeinen inländischen Wortschatz gehören. Was die von der Markenstelle ermittelte Bedeutung von "Flash" ("Kurznachricht") angeht, verhält es sich ebenso.
Daher ist schon die Annahme fernliegend, die Zusammensetzung "Starflash" werde - weil jedermann wisse, was "flash" bedeute - überall verstanden. Noch fernliegender ist die Behauptung, wonach "Starflash" einen eindeutigen Inhalt - "kurze Nachrichten von bzw. über Stars" - besitze. Ebenso könnte man die Anmeldemarke etwa in der Weise interpretieren, bei dem so bezeichneten Produkt handele es sich um ein "super Blitzlicht" oder es solle ein Blitzlicht auf Prominente ("Stars") gerichtet werden.
Da sich ein großer Teil des mittels der angemeldeten Marke angesprochenen Publikums unter einem "Starflash" überhaupt nichts wird vorstellen können, diese Angabe vielmehr als Phantasiebezeichnung aufnehmen wird, kann der Marke schon aus diesem Grund die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Aber auch die anderen Verkehrsteilnehmer, denen der Ausdruck "Flash" an sich bekannt ist, werden angesichts der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten Schwierigkeiten haben, ihn in einen eindeutigen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu setzen, was ebenfalls für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke spricht (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 53, 54 f. - FÜNFER). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden.
b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Da die Bezeichnung "Starflash" als feststehender Ausdruck nicht nachweisbar ist und ihr auch kein zur Bezeichnung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen geeigneter Inhalt zuzuordnen ist, kann sie jedenfalls derzeit nicht zur Merkmalsbezeichnung in dem genannten Sinn dienen. Dafür, dass sich "Starflash" künftig zu einem feststehenden Ausdruck bestimmten Inhalts entwickeln könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Winkler Rauch Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 11.08.2003
Az: 32 W (pat) 79/03
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