Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. November 2005
Aktenzeichen: NotZ 16/05
(BGH: Beschluss v. 28.11.2005, Az.: NotZ 16/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. November 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 18. April 2005 zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen und auch die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und anderer Beteiligter im Beschwerdeverfahren erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Antragsteller sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle beworben hatte. Nachdem die letzte Stelle anderweitig vergeben worden war, sollte sie dem Antragsteller übertragen werden. Dies wurde jedoch durch eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gestoppt. Später wurden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt geäußert, da er als Notariatsverwalter unerlaubte Notariatsgeschäfte vorgenommen hatte. Die Antragsgegnerin hob ihren ursprünglichen Bescheid zurück und beabsichtigte, die Stelle dem anderen Bewerber zu übertragen. Der Antragsteller legte daraufhin eine sofortige Beschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bedenken bezüglich der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, rechtsfehlerfrei ist. Der Antragsteller rügte, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 ein wirksamer "Auswahlbescheid" sei, dessen Rücknahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Der Bundesgerichtshof erklärte jedoch, dass das Schreiben keine unmittelbare Wirkung nach außen habe und somit kein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes sei. Zudem habe die Antragsgegnerin berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers aufgrund seines Verhaltens als Notariatsverwalter.
Der Bundesgerichtshof wies auch die Beanstandung des Antragstellers zurück, dass die Antragsgegnerin die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zur Auswahl mehrerer Bewerber nicht berücksichtigt habe. Da der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eignung von vornherein nicht in die Auswahl komme, seien diese Kriterien nicht relevant.
Zudem sah der Bundesgerichtshof keine Fehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der persönlichen Eignung des Antragstellers. Die Gerichte haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung der persönlichen Eignung, solange die Entscheidung innerhalb dieses Spielraums liegt. In diesem Fall waren die Zweifel an der persönlichen Eignung gerechtfertigt, da der Antragsteller bewusst gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen hatte.
Insgesamt bestätigte der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts, die sofortige Beschwerde des Antragstellers abzuweisen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 28.11.2005, Az: NotZ 16/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich auf die von der Antragsgegnerin in der Niedersächsischen Rechtspflege 2000, Seite 196 ausgeschriebenen 5 Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. . Die nach anderweitiger Vergabe verbleibende letzte Stelle sollte nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller übertragen werden; dementsprechend wurde die Bewerbung des weiteren Beteiligten mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2001 abschlägig beschieden. Der hiergegen gerichtete Antrag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof erfolglos. Am 11. Juli 2001 erwirkte der weitere Beteiligte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für den weiteren Beteiligten bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. frei zu halten. Die Antragsgegnerin hinterlegte eine am 9. Juli 2001 unterzeichnete Bestallungsurkunde für den Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts H. und teilte dem Antragsteller mit, dass sie ihn zum Notar bestellt habe; die Bestallungsurkunde werde ihm von dem Präsidenten des Landgerichts H. erst ausgehändigt, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweise. Aufgrund der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Urkunde dem Antragsteller jedoch nicht ausgehändigt. Auf die Verfassungsbeschwerde des weiteren Beteiligten stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) fest, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2001 sowie die auf die Rechtsbehelfe des weiteren Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Notarsenats des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs den weiteren Beteiligten in seinen Grundrechten verletzten. Die Antragsgegnerin hob daraufhin mit Bescheid vom 4. Juni 2004 ihren abschlägigen Bescheid an den weiteren Beteiligten vom 21. Mai 2001 auf, mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren hinsichtlich der einen frei gehaltenen Notarstelle durch die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten fortzusetzen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragssteller unter Zurücknahme ihrer Ankündigung aus dem Schreiben vom 9. Juli 2000, ihn zum Notar zu bestellen, mitgeteilt, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden; zugleich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mitgeteilt, dem weiteren Beteiligten als dem einzig verbliebenen Mitbewerber die letzte offene Notarstelle aus der vorliegenden Ausschreibung zu übertragen. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der persönlichen Eignung des Antragstellers gründen darin, dass der Antragsteller inzwischen überführt wurde, im Rahmen seiner Tätigkeit als Notariatsverwalter für die frühere Notarin E. J. und den früheren Notar K. S. zwischen Februar 2002 und September 2004 über die ersten drei erlaubten Monate hinaus fortlaufend unerlaubt neue Notariatsgeschäfte, darunter eine extrem hohe Zahl von Beurkundungen, vorgenommen zu haben (vorsätzlicher Verstoß gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO); durch (unanfechtbar gewordene) Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts H. vom 7. Dezember 2004 wurde gegen ihn hierfür eine Geldbuße von 4.000 € verhängt. Den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Notarsenat) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 BRAO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Oberlandesgericht ist mit zutreffender - hiermit in Bezug genommener - Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 mit der darin enthaltenen Prognose, es bestünden zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers für das Notaramt, rechtsfehlerfrei ist.
Die hiergegen von der Beschwerde angeführten Beanstandungen sind unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel weiterhin geltend macht, es liege mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 ein wirksamer "Auswahlbescheid" der Justizverwaltung zu seinen Gunsten vor, dessen Rücknahme oder Widerruf nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff VwVfG hätte erfolgen dürfen, tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss bei, dass die bloße Ankündigung der Justizverwaltung an den Notarbewerber, ihn zum Notar zu bestellen, im Hinblick auf das statusbegründende Erfordernis der Aushändigung der Bestallungsurkunde (§ 12 Satz 1 BNotO) diesem gegenüber noch keinen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Wirkung nach außen im Sinne von § 35 VwVfG darstellte. Allerdings hatte das Schreiben die Wirkungen einer Zusicherung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - ZNotP 2001, 360, 362 m.w.N.). An eine solche Zusicherung ist die Behörde aber nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart ändert, daß die Behörde bei Kenntnis der eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). So stellte sich die Rechtslage hier für die Antragsgegnerin dar, nachdem sich für sie nachträglich Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt ergaben. Denn unbeschadet dessen, daß für den Nachweis der persönlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, muss selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein (BGHZ 134, 137, 142; Senatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145, 147). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG verwiesen, wonach auch ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Davon durfte die Antragsgegnerin ausgehen, nachdem sich durch nachträgliche Verhaltensweisen des Antragstellers begründete Zweifel an dessen persönlicher Eignung für das Notaramt ergaben.
2. Fehl geht auch die Beanstandung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung vom 15. Februar 2005 den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für den Vergleich mehrerer Bewerber für das Amt des Notars im Nebenamt (BVerfG NJW 2004, 1935) keinerlei Rechnung getragen. Dass mehrere geeignete Bewerber für das (Anwalts-)Notariat zur Auswahl stehen (§ 6 Abs. 3 BNotO) - mit den damit verbundenen Fragen der Bewertung und des Vergleichs der fachlichen Eignung der Mitbewerber - setzt voraus, dass sämtliche Mitbewerber überhaupt nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet sind (§ 6 Abs. 1 BNotO). Wenn es - wie hier - nach der rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bei einem Bewerber bereits an diesem Erfordernis fehlt, kommt dieser Bewerber von vornherein nicht in die "Auswahl". Aus der Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1935 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
3. Die Beschwerde wendet sich auch im Übrigen ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prognose der Antragsgegnerin, wonach derzeit Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen, als rechtsfehlerfrei angesehen hat.
a) Die persönliche Eignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).
b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass sich die Beurteilung der Antragsgegnerin innerhalb des ihr gegebenen Beurteilungsspielraums bewegt. Der nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstoß des Antragsgegners gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen legt derzeit - bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und wirtschaftliche Lage, in der er sich befand - sehr wohl Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Notaramt nahe, wie das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Soweit der Antragsteller diese Würdigung mit der Beschwerde beanstandet, handelt es sich nur um den unzulässigen Versuch, die Würdigung der Justizverwaltung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
Schlick Streck Wendt Doye Bauer Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2005 - Not 3/05 -
BGH:
Beschluss v. 28.11.2005
Az: NotZ 16/05
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