Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 312/03

(BPatG: Beschluss v. 14.10.2004, Az.: 6 W (pat) 312/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (Aktenzeichen 6 W (pat) 312/03) das Patent widerrufen. Gegen die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung "Schalungsträger" hatte ein Einspruch erhoben wurden, da der Gegenstand des Patents als nicht neu bzw. nicht erfinderisch angesehen wurde. Die Patentinhaberin wollte das Patent jedoch in vollem Umfang aufrechterhalten.

Das Gericht stellte fest, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche in den ursprünglichen Unterlagen enthalten sind und somit zulässig sind. Der Schalungsträger nach Anspruch 1 ist neu, jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Das Gericht argumentierte, dass der patentierte Schalungsträger bereits in einer deutschen Gebrauchsmusterschrift beschrieben ist. Der Anspruch 1 zielt darauf ab, den Schalungsträger zu vereinfachen und wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Ein Fachmann würde daher im einschlägigen Stand der Technik nach Lösungen suchen und auf eine europäische Vornorm stoßen, die detaillierte Angaben dazu liefert, aus welchen Materialien der Trägersteg bestehen kann. Daraus ergibt sich, dass der Trägersteg aus Sperrholz oder Massivholzplatten bestehen kann, wobei die Deckschichten eine Dicke von weniger als 5 mm haben müssen. Der Fachmann kann somit den patentierten Schalungsträger in einfacher Anwendung der Normenkonstruktion erreichen.

Das Gericht wies die Argumentation der Patentinhaberin zurück, dass Schalungsträger ein spezielles Gebiet seien, das nicht mit anderen Holzträgern gleichgesetzt werden könne. Es genügte, den Regeln und Konstruktionsvorgaben der europäischen Vornorm zu folgen, um den patentierten Schalungsträger zu erhalten. Zusammen mit dem Anspruch 1 wurden auch die Unteransprüche 2 bis 4 aufgehoben.

Insgesamt wurde das Patent widerrufen, da der Gegenstand des Patents nicht als patentfähige Erfindung im Sinne des Gesetzes angesehen wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.10.2004, Az: 6 W (pat) 312/03


Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen die am 31. Oktober 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 21 522 mit der Bezeichnung "Schalungsträger" ist am 29. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschriften:

- Deutsches Gebrauchsmuster DE 297 17 759 U1

- Europäische Vornorm prEN 13 377, Ausgabe September 2000

- Deutsche Norm DIN 68 705 Blatt 4, Ausgabe Juli 1968.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Schalungsträger (10) aus Holz, für Betonschalungen, mit zwei Gurten (14), deren Faserrichtung weitgehend in Trägerlängsrichtung verläuft, und einem zwischen den Gurten (14) an diese angebrachten, durchgehenden Steg (12) mit einer Mittellage (16), deren Faserrichtung weitgehend senkrecht zur Faserrichtung der Gurte (14) verläuft, und deren Dicke mindestens 13 mm beträgt, und zwei Deckschichten (18), dadurch gekennzeichnet, dass die Deckschichten (18) jeweils eine Dicke von weniger als 5 mm aufweisen."

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7) durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

3.1. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, die erteilten Ansprüche sind somit zulässig. Die erteilten Ansprüche 1 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4.

3.2. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Schalungsträger nach Anspruch 1 ist unstreitig neu. Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da er nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Der erteilte Anspruch 1 geht in seinem Oberbegriff von einem Schalungsträger aus, wie er in dem deutschen Gebrauchsmuster DE 297 17 759 U1 erläutert ist (vgl. Sp. 1, Z. 24 bis 26 der Streitpatentschrift).

Aufgabengemäß soll ein solcher Schalungsträger dahingehend verbessert werden, dass er einen vereinfachten Aufbau aufweist, der zu wirtschaftlichen Vorteilen führt und den Anforderungen gerecht wird (vgl. Sp. 2, Z. 54 bis 59 der Streitpatentschrift).

Wenn ein Fachmann - hier ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung und langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schalungselementen - vor dieser Aufgabe steht, wird er sich im einschlägigen Stand der Technik umsehen und dabei auf die europäische Vornorm prEN 13 377 stoßen, die sich mit "Industriell gefertigten Schalungsträgern aus Holz" befasst. In dieser Vornorm ist unter Abschnitt 5.2.2 detailliert angegeben, aus welchen Werkstoffen der Trägersteg eines solchen Schalungsträgers gefertigt sein muss, nämlich gemäß Unterpunkt a): aus Sperrholz, gemäß Unterpunkt b): aus Massivholzplatten oder gemäß Unterpunkt c): aus anderen Werkstoffen, die spezielle Anforderungen erfüllen müssen.

Diese Textstelle lehrt den Fachmann somit, dass der Trägersteg eines Schalungsträgers u. a. aus Sperrholz bestehen kann. Was unter Sperrholz zu verstehen ist, erschließt sich dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen, zumindest jedoch aus der einschlägigen DIN-Norm 68 705, Blatt 4, die sich mit Sperrholz, und zwar speziell mit Bau-Tischlerplatten beschäftigt. Gemäß dieser Norm dürfen bei Bau-Tischlerplatten die Deckfurniere höchstens 2,5 mm dick sein, und bei Bau-Tischlerplatten aus drei Lagen mit einer Dicke von über 16 mm muss die Furnierdicke mindestens 1,5 mm betragen. Wenn nun der Fachmann - wie in der Norm prEN 13 377 vorgeschrieben - eine solche als Bau-Tischlerplatte bezeichnete Sperrholzplatte als Trägersteg für seinen aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 297 17 759 U1 bekannten Schalungsträger verwendet, gelangt er auf direktem Wege zu dem patentierten Schalungsträger, da die Deckschichten eines solchen Trägersteges jeweils eine Dicke von weniger als 5 mm aufweisen, wie es im Anspruch 1 gefordert ist.

Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn der Trägersteg gemäß Unterpunkt b) besagter Textstelle aus einer Massivholzplatte besteht. Eine Massivholzplatte hat nämlich naturgemäß keine Deckschicht, so dass folglich deren Dicke gleich null - und damit kleiner als die im Anspruch 1 beanspruchte Dicke von 5 mm - ist.

Der Fachmann gelangt somit in einfacher Anwendung der in den einschlägigen Normen angegebenen Konstruktionsregeln zu einem Schalungsträger, wie er im Anspruch 1 beschrieben ist.

Hieran vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation der Patentinhaberin nichts zu ändern, wonach Schalungsträger ein ganz spezielles Gebiet beträfen und daher nicht mit anderen Holzträgern gleichgesetzt werden könnten. Denn der Fachmann brauchte keinerlei Anleihen auf dem allgemeinen Gebiet der Holzträger zu machen, er musste vielmehr lediglich den Regeln und Konstruktionsvorgaben der speziell für Schalungsträger aus Holz geltenden europäischen Vornorm prEN 13 377 folgen, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

3.3. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 4.

Lischke Riegler Fink Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.10.2004
Az: 6 W (pat) 312/03


Link zum Urteil:
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