Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 9. Januar 2006
Aktenzeichen: 10 WF 313/05

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 09.01.2006, Az.: 10 WF 313/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 9. Januar 2006 (Aktenzeichen 10 WF 313/05) eine vorangegangene Entscheidung abgeändert. Dabei wurde der Streitwert für das Verfahren insgesamt auf 5.558 Euro festgesetzt, wobei der Wert für die Auskunftsstufe auf 1.112 Euro festgelegt wurde. Die Entscheidung wurde gerichtsgebührenfrei getroffen und es fallen keine Kosten an.

Die Beschwerde wurde vom Gericht für zulässig befunden. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt, da sie angegeben haben, dass der Wert zu niedrig festgesetzt wurde. Das Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 68 GKG, da das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt wurde.

Die Beschwerde wurde für begründet befunden. Das Amtsgericht hatte zu Unrecht nur den Wert des Auskunftsbegehrens berücksichtigt und diesen mit 500 Euro angenommen, ohne den Umstand der Stufenklage zu berücksichtigen. Bei einer Stufenklage, die zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung abzielt, wird der Streitwert gemäß § 18 GKG nach dem höheren Anspruch bemessen, also nach dem Zahlungsanspruch. Selbst wenn es nicht zur Verhandlung über den Zahlungsanspruch kommt, ist allein der Wert des Zahlungsanspruchs maßgebend für die Verfahrens- und Prozessgebühr. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist entscheidend für die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die Streitwertermittlung differenziert zudem zwischen der Anwaltsprozessgebühr und den Gebühren für Verhandlung, Erörterung und Beweis. Daher wurde der Wert des Hauptsacheverfahrens anders als vom Amtsgericht festgesetzt.

Für die gerichtliche Verfahrens- und Prozessgebühr wird der Wert nach dem Zahlungsantrag bestimmt. Die Klageschrift und das Anwaltsschreiben vom 10.2.2004 zeigen, dass der Kläger mindestens eine monatliche Unterhaltsrente von 397 Euro erwartet hat. Da die Klage am 29.3.2004 eingereicht wurde und der Monat der Klageeinreichung nach § 17 Abs. 4 GKG zur Berechnung zählt, sind rückständiger Unterhalt für Februar und März 2004 sowie laufender Unterhalt für April 2004 bis März 2005 zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 5.558 Euro.

Für die Auskunftsstufe ist eine separate Wertfestsetzung erforderlich. Da über die Zahlungsstufe nicht verhandelt wurde, sondern lediglich am 9.2.2005 über die Auskunftsstufe, ist nur für diese Stufe eine Verhandlungsgebühr angefallen. Der Wert für die Auskunftsstufe beträgt daher ca. 1.112 Euro (1/5 von 5.558 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 09.01.2006, Az: 10 WF 313/05


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren insgesamt anderweitig auf 5.558 Euro, für die Auskunftsstufe auf 1.112 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (s. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 22).

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 Euro angenommen und den Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.

Da die Klage vor dem 1.7.2004 eingereicht worden ist, gilt hinsichtlich der Wertberechnung das GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, vgl. § 72 GKG n. F.).

4Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 18 GKG a. F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Ergibt sich in der Auskunftsstufe, dass berechnungsmäßig kein Zahlungsanspruch verbleibt, reduziert sich gleichwohl nicht der Wert für die bereits anhängige oder rechtshängige unbezifferte Zahlungsstufe auf Null oder auf einen Mindestwert von 500 Euro, wie vom Amtsgericht angenommen. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr gemäß § 31 BRAGO, die insoweit mit Rücksicht auf die Klageeinreichung vor dem 1.7.2004 anstelle des RVG Anwendung findet, während sich der Streitwert für die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Stufenklage"). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert des Hauptsacheverfahrens anders, als vom Amtsgericht angenommen, festzusetzen.

Im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr ist der Wert nach dem Zahlungsantrag zu bestimmen. Wie sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Anwaltsschreiben vom 10.2.2004 ergibt, hat sich der Kläger jedenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von 397 Euro vorgestellt. Da die Klage am 29.3.2004 eingereicht worden ist und der Monat der Klageeinreichung zum Rückstand im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG a. F. zählt (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 619), ist für die Streitwertbemessung rückständiger Unterhalt für die Monate Februar und März 2004 und laufender Unterhalt für die Monate April 2004 bis März 2005 zu berücksichtigen, insgesamt also 14 Monate. Angesichts des vom Kläger vorgestellten Betrages von 397 Euro ergibt sich ein Streitwert von 5.558 Euro (= 14 Monate x 397 Euro).

Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat eine Verhandlung nur am 9.2.2005 über die Auskunftsstufe stattgefunden. Eine Verhandlungsgebühr ist somit nur bezogen auf Auskunftsstufe angefallen. Für diese Stufe ist daher ein gesonderter Wert festzusetzen.

Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 622). Diesen Bruchteil nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an. Für die Auskunftsstufe ergibt sich somit ein Wert von rd. 1.112 Euro (= 1/5 x 5.558 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n. F. (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 23).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 09.01.2006
Az: 10 WF 313/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8525ff556757/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_9-Januar-2006_Az_10-WF-313-05




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