Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 270/00

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az.: 33 W (pat) 270/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Die Anmelderin hatte die Wortmarke "Internet-Versicherer" für die Dienstleistung Versicherungswesen angemeldet, aber das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Markenstelle begründete dies damit, dass das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff "Internet-Versicherer" eine sprachübliche Beschreibung für ein Versicherungsunternehmen ist, das Dienstleistungen über das Internet anbietet. Das Zeichen wird bereits vielfach verwendet und andere Anbieter haben ein berechtigtes Interesse daran, es zu verwenden. Daher fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az: 33 W (pat) 270/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 1999 die Wortmarke

"Internet-Versicherer"

für die Dienstleistung Versicherungswesen (Klasse 36) zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 21. September 2000 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe und dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die sprachübliche Wortkombination beschreibe ein Versicherungsunternehmen, das seine Dienstleistungen über das Internet ermögliche.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle vom 21. September 2000 aufzuheben.

Sie trägt vor, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine mehrdeutige und vage Bezeichnung handle. Der Verkehr würde bei dem Begriff "Internetversicherer" an Versicherungsdienstleistungen mit dem Inhalt/Zweck "Internet" denken, wobei allerdings nicht klar sei, inwieweit das Internet überhaupt Gegenstand von Versicherungsdienstleistungen sein könne. Vorstellungen dahingehend, daß bei dem angemeldeten Zeichen auf Versicherungsdienstleistungen via Internet hingewiesen werde, ergäben sich erst bei längerem Nachdenken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das angemeldete Zeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, da hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungswesen" ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - Change; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Wörtern "Internet" und "Versicherer", verbunden durch einen Bindestrich, zusammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aus Wortbildungen wie "Direkt-Versicherer", "Kraftfahrzeug-Versicherer" uä bekannt ist. Das Zeichen beschreibt ein Versicherungsunternehmen, das Dienstleistungen über das Internet anbietet. Der Gesamtbegriff wird bereits vielfach verwendet, wie sich sowohl aus der Internetrecherche der Markenstelle für Klasse 36 als auch aus der Internetrecherche des Senats ergibt, die der Anmelderin in Auszügen übersandt worden ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Begriff nicht in der Bedeutung verwendet, daß Versicherungsdienstleistungen mit dem Inhalt/Zweck "Internet" angeboten werden, sondern daß Versicherungsgesellschaften ihre Dienste "Online" anbieten und teilweise ihr gesamtes Geschäft über dieses Medium abwickeln. In Bezug auf die angemeldete Dienstleistung "Versicherungswesen" haben auch andere Anbieter ein berechtigtes Interesse daran, das Zeichen zu verwenden. Dies gilt insbesondere deshalb weil, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, derzeit vermehrt verschiedene Dienstleistungen über das Internet angeboten werden (vgl bspw "Online-Banking") und dies werbemäßig als besonders günstig dargestellt wird, weil Verwaltungskosten entfielen.

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung vgl BGH Markenrecht 2000, 48 - Radio von hier; Markenrecht 2000, 50 - Partner with the Best). Wie bereits ausgeführt steht bei dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung "Versicherungswesen" ein beschreibender Begriffinhalt im Vordergrund, so daß der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Wf






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2001
Az: 33 W (pat) 270/00


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