Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 204/02
(BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az.: 32 W (pat) 204/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2002 das Urteil des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 25. April 2002 aufgehoben. Ursprünglich wurde die Anmeldung einer Bildmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen beanstandet, da einige Begriffe im Verzeichnis näher erläutert werden sollten. Es wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, um die Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgte jedoch keine Stellungnahme, und die Markenstelle wies die Anmeldung für bestimmte Waren und Dienstleistungen zurück. Die Markenstelle begründete dies damit, dass die Angaben im Verzeichnis nicht eindeutig einer Klasse zugeordnet werden konnten. Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und reichte ein neues Warenverzeichnis ein, das präzisere Angaben enthielt. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Markenstelle auf. Es hielt die neue Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für ausreichend bestimmt, um eine Klasseneinteilung zu ermöglichen. Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr war jedoch nicht möglich, da die Untätigkeit der Anmelderin für die negative Entscheidung und somit die erforderliche Einlegung der Beschwerde verantwortlich war.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az: 32 W (pat) 204/02
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 25. April 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen 24 Textilien 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette, in zubereitetem und nicht zubereitetem Zustand 30 Gewürze und Gewürzmischungen 35 Betrieb einer Franchisekette 42 Verpflegung von Gästen 14 Silberschmuck 15 indische Musikinstrumente 20 Möbel, Antiquitäten 34 Räucherstäbchenhat die Markenstelle mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 beanstandet, weil einzelne Begriffe des Verzeichnisses erläutert werden müssten. Zur Beseitigung der Mängel wurde eine Frist von einem Monat eingeräumt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist müsse mit einer (teilweisen) Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle die Anmeldung für "Textilien; Betrieb einer Franchisekette, Antiquitäten" zurückgewiesen, weil die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt werde, so bezeichnet werden müssten, dass eine Klassifizierung möglich sei. Die im Verzeichnis enthaltenen Angaben "Textilien; Betrieb einer Franchisekette; Anitquitäten" stellten als solche jedoch keine eigenständigen Waren-/Dienstleistungsangaben dar und könnten im konkreten Fall nicht eindeutig einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet werden. Eine Äußerung oder sonstige Stellungnahme auf den Amtsbescheid vom 18. Dezember 2001 sei nicht eingegangen. Somit sei die teilweise Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG, § 32 Abs. 2 MarkenG, § 14 MarkenV wegen der unklaren Angaben im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen auszusprechen. Nach Rechtskraft des Beschlusses werde die Anmeldung für die noch verbliebenen Waren/Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 42, 14, 15, 20 und 03 weitergeführt werden. Eine Abhilfe über diesen Beschluss im Wege der Beschwerde komme insbesondere bei Behebung der Beanstandungen bzw. Zurückweisungsgründe in Betracht.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und dabei das Warenverzeichnis wie folgt neu gefasst:
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bezüge für Kissen in diversen Formaten, Behangstoffe, Vorhänge sowie lose Tuchbahnen, Oberbekleidung wie T-Shirts, Blusen, Hemden, Schals/Halstücher; sämtliche Produkte aus Seide, Baumwolle oder aus Kunstfasern oder aus Mischgeweben aus den genannten Materialien;
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette in zubereitetem und nicht zubereitetem Zustand; Gewürz und Gewürzmischungen;
Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich, Vermittlung und Weitergabe eines organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, finanziellen und technischen knowhows beim Betrieb oder der Einrichtung von Gaststättenbetrieben, Betrieb einer System- und Produktzentrale, Verwaltung eines Franchissystems, konzeptionelle Weiterentwicklung eines Franchisesystems zum Vertrieb von Fastfood-Spezialitäten und Nonfood-Produkten, Gestaltung und Entwicklung von Marketingaktivitäten auf dem Gebiet von Fastfood-Spezialitäten und Nonfood-Produkten, Rauchwaren, Textilien, Kunsthandwerks und Schmuck;
Verpflegung von Gästen; Silberschmuck; indische Musikinstrumente; Möbel, Antiquitäten und deren Replikate, nämlich Wohnmobiliar, Stühle, Schränke, Kommoden, Truhen, Regale, Sessel, Betten, Kunsthandwerk aus Holz und Metall, gegossene oder geschnitzte Plastiken, Bilder mit gemalten oder geschnitzten Holzrahmen, Spiegel mit geschnitzten Holzrahmen;
Räucherstäbchen, Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der neuen Fassung so bestimmt ist, dass die Klasseneinteilung möglich ist. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlasst, obwohl die im angefochtenen Beschluss avisierte Abhilfe möglich gewesen wäre. § 66 Abs. 6 MarkenG lässt nämlich keinen Ermessungsspielraum. Soweit die Voraussetzungen einer Abhilfe erfüllt sind, muss diese von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 3 kann zwar mit der Abhilfe die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden. Diese Rückzahlung kommt aber nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung die angefochtene Entscheidung nicht ergangen wäre und deshalb die Zahlung der Gebühr hätte verhindert werden können. Hier war die Untätigkeit der Anmelderin ausschlaggebend dafür, dass die negative Entscheidung vom 25. April 2002 ergangen ist und somit eine Beschwerde erforderlich wurde. Die unterlassene Abhilfe ist damit nicht ursächlich für die Gebühr.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20236.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 16.10.2002
Az: 32 W (pat) 204/02
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