Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. August 2006
Aktenzeichen: 34 W (pat) 319/04
(BPatG: Beschluss v. 17.08.2006, Az.: 34 W (pat) 319/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. August 2006 das Patent 102 49 775 mit der Bezeichnung "Verfahren und Maschine zum Profilieren von Schmalflächenseiten plattenförmiger Werkstücke" beschränkt aufrechterhalten. Das Patent wird mit den Unterlagen Patentansprüchen 1 bis 3, Bezeichnung und Beschreibung Spalten 1 bis 4 sowie einer 1-Blatt-Zeichnung Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift aufrechterhalten. Gegen das Patent hatte die A... GmbH Einspruch erhoben. Die Einsprechende hatte verschiedene Druckschriften genannt, um zu zeigen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Bei dem Verfahren war außerdem die E... GmbH & Co. KG beteiligt, die weitere Druckschriften eingereicht hatte. Schließlich hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Das Gericht hat den Einspruch als zulässig befunden und beschlossen, das Patent wie beantragt aufrechtzuerhalten. Die geltenden patentierten Ansprüche 1 bis 3 sind zulässig und patentfähig. Die Patentinhaberin ist die einzige Partei im Verfahren und ihr Antrag wurde stattgegeben. Die Patentansprüche 2 und 3 leiten sich von den erteilten Patentansprüchen 7 und 8 ab. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Damit ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 17.08.2006, Az: 34 W (pat) 319/04
Tenor
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3, Bezeichnung und Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2006, 1 Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.
Gründe
I Gegen das am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent 102 49 775 mit der Bezeichnung "Verfahren und Maschine zum Profilieren von Schmalflächenseiten plattenförmiger Werkstücke" hat die A... GmbH in
...str. in C...
am 2. März 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat folgende Druckschriften genannt:
1. AT 263 335 2. EP 1 033 201 B1 3. DE 100 04 470 A1 und 4. eine Zeichnung vom 16. Oktober 1970, Sachnummer 15/04/005ZO, betreffend einen Luftdüsentisch der Fa. D... eingereicht.
Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 hat die E... GmbH & Co. KG in F..., als am Verfahren nicht beteiligte Dritte, noch auf folgende Druckschriften verwiesen:
5. DE-Buch Ettelt, Bernhard: Sägen, Fräsen, Hobeln, Bohren. DRW-Verlag, Stuttgart, 1987, S. 218-219 6. DE-Buch Maier, Gerhard: Spanabhebende Maschinen in der Holzverarbeitung. DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co., Leinfelden-Echterdingen, 1997, S. 80-85 7. DE-PS 504 263 8. US 3 487 866.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten:
1. Maschine zum Profilieren von einander gegenüberliegenden, miteinander parallelen Schmalflächenseiten plattenförmiger Werkstücke aus Holz und/oder Holzersatzstoffen, nämlich Paneelen für Fußbodenbeläge, im Durchlaufverfahren mit einer in der Durchlaufrichtung sich geradlinig ersteckenden, ebenen Gleitbahn (1), auf der die Werkstücke (2) flachliegend durch eine Profilierungszone hindurch transportiert werden, und mit einer oberhalb der Gleitbahn (1) entlang dem Transportweg angeordneten Oberdruckvorrichtung (3, 4) zum Vorschub der Werkstücke (2), welche die Werkstücke (2) auf der oben liegenden, von der Gleitbahn (1) abliegenden Seite reibschlüssig wälzend beaufschlagt und auf der Gleitbahn (1) niederhält, und ferner mit spannehmenden Profilierungswerkzeugen (6), die in der Profilierungszone seitlich entlang der Gleitbahn (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Gleitbahn (1) eine Geradführungseinrichtung (11) in Gestalt einer feststehenden Führungsschiene in der Durchlaufrichtung zumindest im Bereich der Profilierungszone angeordnet ist, dass die die Geradführungseinrichtung (11) bildende Führungsschiene aus in Abstand voneinander angeordneten, in Durchlaufrichtung miteinander fluchtenden Führungsschienenabschnitten besteht, dass in der Durchlaufrichtung gesehen vor der Profilierungszone eine Kreissägevorrichtung (12) zur Anbringung der Führungsnut (10) an den Werkstücken (2) fluchtend mit der Geradführungseinrichtung (11) angeordnet ist, wobei die Werkstücke (2) mittels der Führungsnut (10) von der Geradführungseinrichtung (11) in der Durchlaufrichtung aufgenommen und geführt werden, und dass in der Gleitbahn (1) Luftaustrittsdüsen (13) zum Ausblasen von Stützluft angeordnet sind.
2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Geradführungseinrichtung (11) an der Gleitbahn (1) über deren Transportebene vorstehend angeordnet ist, wobei die Führungsnut (10) an der aufliegenden Breitflächenseite der Werkstücke (2) angeordnet ist.
3. Maschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Geradführungseinrichtung (11) entgegen der Durchlaufrichtung bis in einen Einlaufbereich für die Werkstücke (2) erstreckt.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.
a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Patentansprüchen 6, 9 ,10 und 12 sowie einem Merkmal des eine Alternative beschreibenden Patentanspruchs 11 ab. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 7 und 8.
b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.
c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 3 sind ebenfalls patentfähig.
3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4).
BPatG:
Beschluss v. 17.08.2006
Az: 34 W (pat) 319/04
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