Landgericht Bonn:
Beschluss vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 38 T 575/11
(LG Bonn: Beschluss v. 27.07.2011, Az.: 38 T 575/11)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 27. Juli 2011 (Aktenzeichen 38 T 575/11) über eine sofortige Beschwerde entschieden. Der Tenor der Entscheidung lautet, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.
In dem Fall geht es um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen der verspäteten Einreichung von Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2008 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hatte der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes bereits mit Verfügung vom 16.03.2010 angedroht.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Androhung des Ordnungsgeldes keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin das Ordnungsgeld durch die angefochtene Entscheidung vom 27.05.2011 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerde in einer Entscheidung vom 15.06.2011 nicht abgeholfen.
Das Gericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet angesehen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte zu Recht, da die notwendige Veröffentlichung der Jahresabschlussdaten weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Versäumnisse seitens des Steuerberaterbüros entlasten. Kapitalgesellschaften haben die Pflicht, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Jahresabschlussdaten rechtzeitig beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
Eine Offenlegung ist auch nicht mit der Bekanntmachung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgt, da das Mutterunternehmen der Beschwerdeführerin im Ausland ansässig ist. Die Regelungen zur Offenlegung sehen vor, dass nur inländische Mutterunternehmen von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Diese Begrenzung erscheint sinnvoll, um die Rechte von Gläubigern und Investoren zu schützen und Schwierigkeiten bei der Auswertung von Abschlüssen zu vermeiden, die auf der Grundlage anderer Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurden.
Es besteht kein Anlass, das Ordnungsgeld herabzusetzen, da die Veröffentlichung der Unterlagen erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist erfolgt ist. Das Gesetz sieht keinen Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes vor, Unternehmen müssen sich auf ihre gesetzlichen Verpflichtungen einstellen und die Folgen der Nichterfüllung kennen. Das Gericht hat kein weitergehendes Ermessen bezüglich der Herabsetzung des Ordnungsgeldes, da dies nur in Fällen einer geringfügigen Überschreitung der Frist möglich ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gegen den Beschluss ist keine weitere Beschwerde zulässig.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
LG Bonn: Beschluss v. 27.07.2011, Az: 38 T 575/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 10.06.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 16.03.2010, zugestellt am 19.03.2010, angedroht.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 27.05.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
Gegen die ihr am 31.05.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 15.06.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2009 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann sie sich wegen der Versäumnisse auf Seiten des Steuerberaterbüros nicht entlasten. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden.
Eine Offenlegung ist auch nicht mit Offenlegung der Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264 b HGB am 19.04.2010 erfolgt. Voraussetzung für eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB ist, dass sämtliche Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der sechswöchigen Nachfrist vorliegen. Mutterunternehmen im Sinne von § 264 Abs. 3 HGB kann jedoch nur eine Gesellschaft mit Sitz im Inland sein. Das Mutterunternehmen der Beschwerdeführerin, die B B.V. hat ihren Sitz aber in den O.
Bereits dem Wortlaut nach können konzernangehörige Kapitalgesellschaften nur von der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch machen, wenn das Mutterunternehmen nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. § 290 HGB sieht vor, dass der Konzernabschluss durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland aufgestellt wird. Außerdem bestimmt § 264 Abs. 3 Ziff. 3 HGB, dass das Tochterunternehmen nach den Vorschriften des HGB in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen sein muss. Bei ausländischer Konsolidierung ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt.
Eine Begrenzung auf inländische Mutterunternehmen erscheint auch sinnvoll, da ansonsten Rechte aus grenzüberschreitenden Verlustübernahmeverpflichtungen im Ausland durchgesetzt werden müssten (Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 264 Rn. 35). Durch eine Erweiterung auf ausländische Mutterunternehmen würde auch ein Widerspruch zu § 264 Abs. 3 HGB entstehen, der für eine Befreiung die Verlustübernahme gem. § 302 AktG voraussetzt. Da es sich bei der Regelung des § 264 Abs. 3 HGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist auch deren erweiterte Anwendung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da ein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung der konzernangehörigen Kapitalgesellschaften rechtfertigt.
Eine andere Auslegung ist auch nicht aufgrund von Vorgaben des EU-Rechts geboten. Zwar ist durchaus eine Ungleichbehandlung eines Unternehmens mit einem deutschen und einem europäischen Mutterkonzern gegeben. Diese ist jedoch gerechtfertigt, da sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich und darüber hinaus geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten. Die finanziellen Interessen vorhandener und potentieller Gläubiger und Investoren gebieten eine Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 264 Abs. 3 HGB auf inländische Mutterunternehmen. Schwierigkeiten bei der Auswertung von Abschlüssen, die auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zustande gekommen sind, werden somit vermieden.
Es besteht im Hinblick auf die Einreichung der Unterlagen am 4.07.2011 aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst mehrere Monate nach Ablauf dieser mit dem 19.03.2010 beginnenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber zwei Wochen, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.
Die betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.
Ein Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes - auch aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unternehmen haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz.
Insoweit ist auch dem Beschwerdegericht kein weitergehenderes Ermessen eingeräumt. Ein solches ist bezogen auf eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes in § 335 Abs.3 S.5 HGB vom Gesetzgeber lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Sechswochenfrist geringfügig überschritten wird. Eine Möglichkeit zur Herabsetzung aus anderen Billigkeitsgründen ergibt sich insbesondere nicht aus § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG. Zwar nimmt § 335 Abs.2 HGB Bezug auf diese Vorschrift. Aus dem Umstand, dass die entsprechende Anwendbarkeit des § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG jedoch nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze" des § 335 Abs.2 HGB, also der Regelungen in § 335 Abs.3 - 6 HGB erfolgen soll, ist zu folgern, dass es sich bei diesen Regelungen, also u.a. auch 335 Abs.3 S.5 HGB, um eine hinsichtlich der Möglichkeit der Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialnorm handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 390 Abs. 4 S. 2 FamFG abschließend regelt. Diese enge Auslegung entspricht auch dem Normzweck der ordnungsgeldbewehrten Offenlegungsvorschriften (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
LG Bonn:
Beschluss v. 27.07.2011
Az: 38 T 575/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/877a1b272e61/LG-Bonn_Beschluss_vom_27-Juli-2011_Az_38-T-575-11