Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2010
Aktenzeichen: 25 W (pat) 136/09
(BPatG: Beschluss v. 22.07.2010, Az.: 25 W (pat) 136/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2010, Aktenzeichen 25 W (pat) 136/09, den Gegenstandswert des vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens festgesetzt. Der festgesetzte Wert beträgt 20.000,- EUR, was dem Regelwert für solche Verfahren entspricht. Es wurden keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten. Diese Entscheidung wurde vom Gericht unterzeichnet von Knoll Metternich Merzbach Hu.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 22.07.2010, Az: 25 W (pat) 136/09
Tenor
Der Gegenstandswert des vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens wird auf den für solche Verfahren geltenden Regelwert von 20.000,--EUR (vgl. BPatG MarkenR 2007, 45) festgesetzt, da besondere Umstände, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.
Knoll Metternich Merzbach Hu
BPatG:
Beschluss v. 22.07.2010
Az: 25 W (pat) 136/09
Link zum Urteil:
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