Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 8. Januar 2008
Aktenzeichen: 16 O 164/07

(LG Darmstadt: Urteil v. 08.01.2008, Az.: 16 O 164/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Darmstadt hat in der Entscheidung vom 8. Januar 2008 (Aktenzeichen 16 O 164/07) ein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Betrags von 189 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2006 verurteilt. Zudem muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Entscheidung des Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren wurde von beiden Parteien akzeptiert. Das Urteil gegen die Beklagte beruht auf ihrem Anerkenntnis. Die Beklagte ist demnach zur Zahlung verpflichtet. Sie ist auch dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Obwohl bei Einreichung der Unterlassungsklage am 19.06.2007 keine Wiederholungsgefahr mehr bestand, da die Beklagte in einem anderen Verfahren bereits eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, haftet sie für die Verfahrenskosten aufgrund ihrer Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Schuldner ist verpflichtet, auf eine Abmahnung angemessen zu antworten. Unterlassung oder Ablehnung einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung sind dabei möglich. Verletzt der Schuldner diese Aufklärungspflicht, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Die Beklagte hätte die Klägerin über das bereits eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart und ihre Unterwerfungserklärung informieren müssen. Dadurch hätte der vorliegende Gerichtsprozess und die damit verbundenen Kosten vermieden werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dennoch eine weitere Unterlassungsklage erhoben hätte.

Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin nach weniger als drei Monaten auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichten würde. Es war für sie ersichtlich, dass die Klägerin nicht mit der Klagepartei im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart identisch war und deshalb nicht über das Parallelverfahren informiert war.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 1 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Darmstadt: Urteil v. 08.01.2008, Az: 16 O 164/07


Tenor

Das Versäumnisurteil vom 18.07.2007 wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs € Euro 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2006 € aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Zustimmung der Parteien konnte der Vorsitzende alleine im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 128 Abs. 2, 349 Abs. 3 ZPO).

Die Aufrechterhaltung der Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Zahlungsanspruchs beruht auf ihrem Anerkenntnis (§ 307 ZPO).

Die Beklagte ist kostentragungspflichtig (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Unterlassungsanspruch.

Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem billigen Ermessen, der Beklagten insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Zwar bestand bei Einreichung der im übrigen gemäß den §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG begründeten Unterlassungsklage am 19.06.2007 keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Beklagte in dem Rechtsstreit 34 O 83/07 des Landgerichts Stuttgart mit nämlichem Streitgegenstand unter dem 10.05.2007 (Blatt 46 d.A.) eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte. Jedoch haftet die Beklagte für die Verfahrenskosten wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht.

Der abgemahnte Schuldner ist auf Grund des durch den Wettbewerbsverstoß entstandenen und mit der Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, auf die Abmahnung hin fristgemäß und abschließend zu antworten, sei es durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch Ablehnung einer solchen Erklärung. Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur gegenüber abmahnenden Mitbewerbern, sondern auch gegenüber sachbefugten Verbänden. Verletzt der Schuldner diese Aufklärungspflicht, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf Umstände, die der Abmahnende nicht wissen kann, die aber einen Prozess überflüssig machen, wie z. B. eine Drittunterwerfung, durch die Wiederholungsgefahr entfallen ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rdn. 1.62 und 1.64).

Gerade im Hinblick darauf, dass sich bei der Güteverhandlung vom 28.03.2007 vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main (Protokoll Blatt 18 d.A.) die Klägerin ausdrücklich vorbehalten hatte, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin von dem im April 2007 eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart und über ihre Unterwerfungserklärung vom 10.05.2007 zu unterrichten. Dann wäre das vorliegende Gerichtsverfahren mit den damit verbundenen Kosten vermeidbar gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit den Regeln des Wettbewerbsrechts vertraute Klägerin dennoch eine weitere Unterlassungsklage erhoben hätte.

Auf keinen Fall durfte die Beklagte nach einem Zeitablauf von weniger als drei Monaten zwischen der Güteverhandlung und der Klageeinreichung darauf vertrauen, die Klägerin habe von einer gerichtlichen Geltendmachung Abstand genommen. Auch war es für sie ohne weiteres ersichtlich, dass die Klagepartei in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart mit der Klägerin nicht identisch und eine Kenntnis der Klägerin von dem Parallelverfahren nicht anzunehmen war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 1 ZPO.






LG Darmstadt:
Urteil v. 08.01.2008
Az: 16 O 164/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/889b2438186c/LG-Darmstadt_Urteil_vom_8-Januar-2008_Az_16-O-164-07




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