Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/04
(BGH: Beschluss v. 07.12.2005, Az.: AnwZ (B) 59/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2005 über einen Antragsteller entschieden, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt hatte. Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und war bereits bei deutschen Gerichten zugelassen. Er hatte bereits einen früheren Antrag auf Zulassung gestellt, der nicht bearbeitet wurde. Ein Ermittlungsverfahren wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde er wegen Missbrauchs der Berufsbezeichnung verurteilt.
Der Antragsteller bat die zuständige Behörde um Erledigung seines Zulassungsantrags, die jedoch die Zulassung wegen Unwürdigkeit ablehnte. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Schließlich wurde der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und die Hauptsache wurde von den Beteiligten als erledigt erklärt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Hauptsache durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erledigt ist und daher nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden muss. Da der Versagungsgrund im Beschwerdeverfahren entfallen ist, wurden keine Kosten für das erledigte Verfahren erhoben und es wurde keine Erstattung außergerichtlicher Auslagen angeordnet. Die Entscheidung der Vorinstanz des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde bestätigt.
Dieser Beschluss gibt dem Antragsteller recht und er kann nun als Rechtsanwalt tätig werden. Er muss keine Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren zahlen und keine außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 07.12.2005, Az: AnwZ (B) 59/04
Tenor
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. März 1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein gegen den Antragsteller zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (§ 132 a StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. März 1998 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. August 2000 wegen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Mit Schreiben vom 21. September 2001 bat der Antragsteller die inzwischen zuständig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 gestellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulassung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab-
laufs seit der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers - im Beschwerdeverfahren entfallen ist, der Billigkeit entspricht.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2004 - AGH 37/02 (I) -
BGH:
Beschluss v. 07.12.2005
Az: AnwZ (B) 59/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/89c49396f254/BGH_Beschluss_vom_7-Dezember-2005_Az_AnwZ-B-59-04