Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. Mai 2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 301/04
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.05.2005, Az.: I-3 Wx 301/04)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 10. Mai 2005 entschieden, dass der Beteiligte zu 5. verpflichtet ist, an die Beteiligten zu 1. bis 4. einen bestimmten Betrag zu zahlen. Der Beschluss der Vorinstanz wurde teilweise abgeändert. Der Betrag beläuft sich insgesamt auf 2.439,62 EUR, welcher an die Beteiligte zu 4., die Verwalterin der Anlage, zu zahlen ist. Der Betrag setzt sich aus verschiedenen Ansprüchen zusammen, die sich auf die Jahre 1993 bis 2000 beziehen. Der Beteiligte zu 5. muss außerdem die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen und den Beteiligten zu 1. bis 4. die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten. Die Entscheidung des Landgerichts wurde teilweise korrigiert.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.05.2005, Az: I-3 Wx 301/04
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auf die weitere Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. der Beschluss der 25. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 5. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu Hän-den der Beteiligten zu 4. als Verwalterin 2.439,62 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 4 % aus 1.408,20 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 1.031,42 EUR jeweils seit dem 2. Au-gust 2001 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5. trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens; er hat den Beteiligten zu 1. bis 4. die diesen im gesamten Verfahren notwen-dig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.439,65 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 4. ist zugleich Verwalterin der Anlage.
Die Gemeinschaft entstand dadurch, dass Herr E.W., der Vater der Beteiligten zu 1. sowie 3. bis 5., das ihm gehörende Hausgrundstück mit Teilungserklärung vom 27.10.1981 in die Miteigentumsanteile A (9.170/10.000), B (480/10.000) und C (350/10.000) aufteilte. Er selbst behielt für sich den Miteigentumsanteil A. Nach dem Tod des Herrn E.W. ging der Miteigentumsanteil aufgrund Erbfolge auf die Mutter der Beteiligten zu 1. und 3. bis 5. über und nach dem Tod der Mutter am 02.08.1993 auf die ungeteilte Erbengemeinschaft der Beteiligten zu 1. und 3. bis 5.. Der Miteigentumsanteil A wurde sodann durch notarielle Urkunden vom 10.07.1996 und vom 10.10.1997 geteilt. Der Beteiligte zu 5. erhielt die im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichnete Gewerbeeinheit nebst Kellerräumen und Kelleraußentreppe mit einem Miteigentumsanteil von 3.019,4/10.000. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 22.01.1998
Auf einer Eigentümerversammlung am 21.07.1998 wurde zu TOP 2 ein Beschluss zu den Wohngeldabrechnungen 1993 bis 1997 gefasst. Hiernach ergab sich für den Beteiligten zu 5. für den Abrechnungszeitraum 1993 bis 1997 ein Nachzahlungsbetrag von 7.299,04 DM. In derselben Eigentümerversammlung beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer zu TOP 6, dass für die Dauer von 2 Jahren eine Instandhaltungsrückstellung gebildet werden solle. Nach dem zugrunde gelegten Umlageschlüssel hatte der Beteiligte zu 5. einen Betrag von 1.722,07 DM pro Jahr, insgesamt also 3.444,24 DM zu zahlen. Die Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung wurden vom Beteiligten zu 5. angefochten. Das Amtsgericht wies den Antrag durch rechtskräftigen Beschluss als verfristet zurück.
In einer Eigentümerversammlung vom 22.10.1999 genehmigten die Wohnungseigentümer zu TOP 2 die Abrechnung 1998. Diese endete für den Beteiligten zu 5. mit einem Nachzahlungsbetrag von 460,60 DM.
In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 17.11.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 die Wohngeldabrechnung 1999. Hiernach hatte der Beteiligte zu 5. 2.301,42 DM zu zahlen, wobei in diesem Betrag 1.722,07 DM für die Instandhaltungsrückstellung 1999 enthalten waren, so dass sich ohne diese Rückstellung ein Betrag von 579,35 DM ergab.
Schließlich genehmigten die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung vom 12.05.2001 zu TOP 3 die Wohngeldabrechnung 2000. Danach schuldete der Beteiligte zu 5. Wohngeld in Höhe von 3.738,95 DM. Abzüglich der in dieser Abrechnung enthaltenen, im vorliegenden Verfahren aber gesondert geltend gemachten Instandhaltungsrückstellung von 1.722,07 DM ergab sich ein noch von dem Beteiligten zu 5. zu zahlender Betrag von 2.016,88 DM.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben den aufgrund der dargestellten Beschlüsse vom Beklagten zu 5. zu erbringenden Betrag von 13.800,11 DM (7.299,04 DM + 3.444,24 DM + 460,60 DM + 579,35 DM + 2.016,88 DM) unter Berücksichtigung der von diesem gezahlten 9.028,52 DM (6.242,46 DM + 1.722,07 DM + 1.063,99 DM) im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Hierbei haben sie die Zahlung in Höhe von 6.242,46 DM vom 20.12.2000 auf die Wohngeldnachforderungen von 7.299,04 DM gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 angerechnet.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben beantragt,
den Beteiligten zu 5. zu verpflichten, an sie 2.439,65 EUR nebst 8,62 % Zinsen auf 6.024,67 EUR vom 18.11.1999 bis 20.12.2000, auf 2.832,88 EUR vom 21.12.2000 bis zum 12.05.2001 und auf 3.864,17 EUR vom 13.05.2001 bis 01.08.2001 und auf 2.439,86 EUR seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt:
Da er erst am 22.01.1998 Teileigentümer der Einheit Nummer 19 geworden sei, sei er nicht zu Zahlungen für einen früheren Zeitraum verpflichtet. Ein Beschluss über die Höhe der monatlichen Instandhaltungsrücklage sei nicht wirksam gefasst worden, da er nicht errechenbar gewesen sei.
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Beteiligten zu 5. verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu Händen der Beteiligten zu 4. als Verwalterin 1.559,14 EUR nebst 4 % Zinsen aus 527,93 EUR seit dem 02.08.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.031,21 EUR seit dem 02.08.2001 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Der Beteiligte zu 5. schulde aus der Wohngeldabrechnung vom 21.07.1998 für die Jahre 1993 bis 1997 noch den Restbetrag in Höhe von 1.056,58 DM sowie aus der Jahresabrechnung 1998 460,60 DM, aus der Abrechnung 1999 579,35 DM und aus der Abrechnung 2000 2.016,88 DM. Sämtliche Forderungen basierten auf den bestandskräftigen Beschlüssen der Gemeinschaft. Hiervon sei lediglich der gezahlte Betrag von 1.063,99 DM noch abzuziehen, so dass 3.049,41 DM = 1.599,14 EUR verblieben. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die Instandhaltungsrücklage sei das Vorbringen der Beteiligten zu 1. bis 4. widersprüchlich, weil nach deren Vorbringen die Beträge gezahlt worden seien. Soweit der Beteiligte zu 5. erstmals die Nichtigkeit des Beschlusses vom 21.07.1998 einwende, müsse dieses nicht überprüft werden, da durch die rechtskräftige Zurückweisung der Beschlussanfechtung der Beteiligte zu 5. keine weiteren Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe mehr geltend machen könne.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. bis 4. sofortige Beschwerde und der Beteiligte zu 5. Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben vorgetragen:
Ihr erstinstanzliches Vorbringen bezüglich der Instandhaltungsrückstellung sei offensichtlich missverstanden worden. Tatsächlich stünden von dem Gesamtbetrag von 3.444,24 DM nach Abzug der vom Beteiligten zu 5. hierauf erbrachten 1.722,12 DM noch 1.722,07 DM offen.
Sie haben beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu 5. zu verpflichten, über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus an sie zu Händen der Beteiligten zu 4. als Verwalterin weitere 880,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen sowie die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,
die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. zurückzuweisen und auf die Anschlussbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben und den Antrag insgesamt abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
In den Jahren 1993 bis 1997 sei er nicht Miteigentümer gewesen. Bezüglich seines jetzigen Miteigentumsanteils habe daher der Wohnungseigentümergemeinschaft für diesen Zeitraum die Abrechnungskompetenz gefehlt. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.07.1998 betreffend die Abrechnung dieses Zeitraumes sei nichtig. Diese Nichtigkeit könne er auch geltend machen, da sein Beschlussanfechtungsantrag nur wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Die von ihm geleistete Zahlung in Höhe von 6.242,46 DM sei rechtsgrundlos erfolgt. Ihm stehe dementsprechend ein Bereicherungsanspruch gegen die Beteiligten zu 1. bis 4. zu, den er dem Zahlungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalte.
Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 5. und Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten zu 1. bis 4. teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 5. verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. bis 4. zu Händen der Beteiligten zu 4. als Verwalterin 1.609,58 EUR nebst 4 % Zinsen aus 578,37 EUR seit dem 02.08.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.031,21 EUR seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Hiergegen wenden sich der Beteiligte zu 5. mit der sofortigen weiteren Beschwerde und die Beteiligten zu 1. bis 4. mit der weiteren Anschlussbeschwerde.
Der Beteiligte zu 5. macht geltend:
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass er eine Zahlung von Wohngeld für die Jahre 1993 bis 1997 nicht schulde. Das Landgericht habe jedoch verkannt, dass er hierauf einen Betrag von 5.676,04 DM rechtsgrundlos erbracht habe, so dass er gegen die Beteiligten zu 1. bis 4. einen entsprechenden Bereicherungsanspruch habe, den er deren Zahlungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könne. Der Betrag von 5.676,04 DM ergebe sich hierbei daraus, dass gemäß seiner Leistungsbestimmung von den gezahlten 6.242,46 DM 414,53 DM auf die Wohngeldforderung für 1998 und 151,89 DM auf die Wohngeldforderung für 1999 entfielen.
Der Beteiligte zu 5. beantragt,
die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2003 - Az.: 291 II 83/02 - und des Landgerichts Düsseldorf vom 07.10.2004 - Az.: 25 T 862/03 - aufzuheben und den Antrag vom 26.03.2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. zurückzuweisen
sowie
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Düsseldorf vom 07.10.2004 den Beteiligten zu 5. zu verurteilen, an sie zu Händen der Beteiligten zu 4. als Verwalterin über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere 830,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2001 zu zahlen.
Sie tragen vor:
Der zu den Wohngeldabrechnungen 1993 bis 1997 am 21.07.1998 gefasste Mehrheitsbeschluss sei nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig, sondern bestandskräftig. Demzufolge habe der Beteiligte zu 5. hierauf 6.242,46 DM mit Rechtsgrund geleistet, so dass ihm ein Bereicherungsanspruch nicht zustehe. Umgekehrt könnten sie den gesamten sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Betrag vom Beteiligten zu 5. fordern.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist nicht begründet. Die zulässige weitere Anschlussbeschwerde ist hingegen überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Soweit der weitere Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 1. bis 4. zurückgewiesen worden ist, beruht die Entscheidung des Landgerichts weitgehend auf einem Rechtsfehler.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Beteiligte zu 5. schulde die wirksam festgesetzte zweite Instandhaltungsrücklage in Höhe von 1.722,07 DM, da er diese unstreitig nicht bezahlt habe, sondern nur einmal 1.722,07 DM am 01.08.2001, insoweit sei die Beschwerde also begründet.
Aber auch die unselbständige Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 5. sei sachlich gerechtfertigt, soweit dieser sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld für die Jahre 1993 bis 1997 wende. Eine Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 5. sei durch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 zu TOP 2 nicht wirksam begründet worden. Der Beschluss sei nichtig, da der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit die Beschlusskompetenz gefehlt habe. Das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 5., auf das sich die Abrechnung beziehe, sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden. Vielmehr sei der entsprechende Eigentumsanteil des Beteiligten zu 5. Teil eines größeren Miteigentumsanteils gewesen, der sich in ungeteilter Erbengemeinschaft der Beteiligten zu 1. und 3. bis 5. befunden habe. Für diesen den Erben als Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Miteigentumsanteil sei die interne Beitragspflicht jedoch nicht nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes festzulegen gewesen. Vielmehr richte sich insoweit die Auseinandersetzung nach Gemeinschaftsrecht und sei nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Erst Recht habe hierüber nicht in einer Wohnungseigentümerversammlung mit Wirkung für und gegen jeden Wohnungseigentümer beschlossen werden dürfen. An der Geltendmachung der Nichtigkeit des Beschlusses sei der Beteiligte zu 5. nicht gehindert, da durch den Beschluss des Amtgerichts der Anfechtungsantrag lediglich wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Die Rechtskraft dieses Beschlusses erstrecke sich nicht auf eine Sachentscheidung. Vielmehr habe die Nichtigkeit zur Folge, dass das Gericht diese zu beachten habe, ohne dass es zuvor einer Anfechtung des Beschlusses bedurft hätte. Einen Abrechnungsfehlbetrag aus einer Wohngeldabrechnung 1993 bis 1997 aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 1998 schulde deshalb der Beteiligte zu 5. nicht. Die vom Beteiligten zu 5. geleistete Zahlung in Höhe von 6.242,46 DM sei deshalb auch nicht auf diesen Abrechnungsfehlbetrag zu verrechnen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 5. anlässlich seiner Zahlung mit Schreiben vom 14.12.2000 eine Leistungsbestimmung getroffen habe, auf welche Forderungen im einzelnen seine Zahlung anzurechnen sei. Dies führe dazu, dass auf den Abrechnungsfehlbetrag des Jahres 1998 460,60 DM entfielen. Es verbleibe somit aus der Wohngeldabrechnung 1998 nur noch ein Abrechnungsfehlbetrag in Höhe von 46,07 DM. Entsprechend der Verrechnungsbestimmung seien 151,89 DM auf Wasser und Kanalkosten für das Jahr 1999 zu verrechnen, so dass sich die Wohngeldforderung für dieses Jahr von 579,35 DM auf 427,04 DM (richtig: 427,46 DM) ermäßige. Insgesamt errechne sich demnach die vom Beteiligten zu 5. geschuldete Wohngeldforderung wie folgt:
restliches Wohngeld 1998 46,07 DM restliches Wohngeld 1999 427,04 DM restliches Wohngeld 2000 2.016,88 DM zuzüglich Instandhaltungsrückstellung 2000 1.722,07 DM 4.212,06 DM.
Hierauf habe der Beteiligte zu 5. am 02.08.2001 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.063,99 DM geleistet, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 3.148,07 DM = 1.609,58 EUR offen sei.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat gemäß §§ 27 FGG, 546 ZPO obliegenden rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. Soweit das Landgericht eine Zahlungspflicht des Beteiligten zu 5. wegen der Wohngeldrückstände für die Jahre 1993 bis 1997 aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 verneint, ist die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft.
a)
Ob dieser Beschluss mangels Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung als nichtig anzusehen ist, weil er dem Beteiligten zu 5. eine Zahlungspflicht entsprechend seinem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung betstehenden Miteigentumsanteil auch für einen Zeitraum auferlegt, in dem der Beteiligte zu 5. nur Miterbe in einer Erbengemeinschaft war, der die Eigentumsrechte als Gesamthandsgemeinschaft zustanden, ist vorliegend nicht zu prüfen. Denn infolge der wegen Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Anfechtungsantrags des Beteiligten zu 5., der sich gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 21.07.1998 gefassten Beschlüsse richtete, steht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, die auch an jenem Verfahren beteiligt waren, bindend fest, dass auch der auf dieser Versammlung gefasste Beschluss zu den Wohngeldrückständen für die Jahre 1993 bis 1997 gültig ist.
Verfahrensgegenstand eines Anfechtungsantrags ist die Gültigkeit des angegriffenen Beschlusses. Aufgrund eines solchen Antrags hat das Gericht im Hinblick auf die umfassende Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 45 Abs. 2 WEG die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nicht nur auf Anfechtungs-, sondern auch auf Nichtigkeitsgründe zu untersuchen (BGH NJW 2003, 3550, 3554). Somit wird durch eine Entscheidung, durch die ein im Wege der Anfechtung geltend gemachter Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen als unbegründet abgewiesen wird, zugleich festgestellt, dass hinsichtlich des angegriffenen und überprüften Beschlusses auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. BayObLGZ 1980, 29, 36; FGPrax 2003, 217, 218; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 18, m.w.N.; Weitnauer-Lüke, WEG, 9. A., § 23 WEG Rn. 31; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. A., § 43 Rn. 64). Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG zurückgewiesen wird. Entscheidend ist hierbei, dass die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG keine Frist des Verfahrensrechts, sondern eine materiellrechtliche Ausschlussfrist ist. Ein verspäteter Antrag ist daher als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 1998, 3648; BayObLG NJW-RR 1990 210, 211; Weitnauer-Lüke, a.a.O., § 23 Rn. 28) . Es gilt nichts anderes als bei der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (BayObLG, a.a.O.). Auch dort aber darf die verspätete Anfechtungsklage wegen der Übereinstimmung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage wegen der Verspätung nur dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn kein Nichtigkeitsgrund festzustellen ist (MüKomm AktG-Hüffer, 2.A., § 246 Rn. 33).
Selbst wenn also bei der Vorentscheidung über den Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 21.07.1998 ein Nichtigkeitsgrund, nämlich die hier vom Beteiligten zu 5. geltend gemachte fehlende Beschlusskompetenz der Versammlung, übersehen worden sein sollte, wäre dies vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die in der Zurückweisung als unbegründet enthaltene und die Beteiligten bindende Feststellung, dass auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, verbietet dies.
b)
Damit können die Beteiligten zu 1. bis 4. vom Beteiligten zu 5. über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus auch die in dem Beschluss vom 21.07.1998 festgesetzten Wohngeldrückstände von 7.299,04 DM für die Zeit von 1993 bis 1997 unter Abzug der hierauf erbrachten Zahlung verlangen. Gemäß seiner eigenen Leistungsbestimmung hat der Beteiligte zu 5. auf diese Forderung 5.676,04 DM gezahlt, so dass noch 1.623,00 DM = 829,83 EUR offen stehen. Hieraus folgt zugleich, dass der Beteiligten zu 5. keinen Rückzahlungsanspruch hat, den er dem Zahlungsbegehren im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könnte.
Ferner stehen den Beteiligten zu 1. bis 4. weitere 0,21 EUR auf die am 17.11.2000 beschlossene Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999 zu. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass das Landgericht bei dem Abzug von 151,89 DM von 579,35 DM irrtümlich zu einem Ergebnis von 427,04 DM kam, richtig hingegen sind 427,46 DM. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit auch vom Rechtsbeschwerdegericht berichtigt werden kann.
c)
Der Zinsanspruch ist im zugesprochenen Umfang aufgrund des Verzugs des Beteiligten zu 5. gerechtfertigt. Hinsichtlich der am 01.05.2000 bereits fälligen Forderung beträgt der Zinssatz jedoch nur 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB a.F., Art 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Letzteres gilt für die aufgrund des Beschlusses vom 21.07.1998 noch zu zahlenden 829,83 EUR. Soweit dieser geringere Zinssatz vom Landgericht auch für einen Betrag von 527,37 EUR festgesetzt worden ist, ist die Entscheidung nicht angegriffen worden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen nicht nur die Gerichtskosten insgesamt zu tragen haben, sondern auch die außergerichtlichen Kosten, da es sich bei dem vorliegenden Zahlungsverfahren um ein dem Zivilprozess vergleichbares Verfahren handelt. Hierbei sind angesichts des geringfügigen und kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Unterliegens der Beteiligten zu 1. bis 4. die Grundsätze des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.05.2005
Az: I-3 Wx 301/04
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