Oberlandesgericht München:
Urteil vom 14. Juni 2012
Aktenzeichen: 29 U 1204/12
(OLG München: Urteil v. 14.06.2012, Az.: 29 U 1204/12)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (Az. 29 U 1204/12) die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen. Es ging um die Veröffentlichung einer Broschüre mit Auszügen aus Adolf Hitlers Mein Kampf und Kommentaren dazu.
Der Freistaat Bayern, der die Urheberrechte an Mein Kampf hält, hat eine einstweilige Verfügung erlangt, die den Antragsgegnern die Veröffentlichung der Auszüge verbietet. Die Antragsgegner haben dagegen Widerspruch eingelegt und sich auf das Zitatrecht berufen.
Das Gericht hat entschieden, dass die Veröffentlichung der Auszüge aus Mein Kampf nicht durch das Zitatrecht gerechtfertigt ist. Es hat festgestellt, dass die Textstellen aus Mein Kampf nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die Kommentare dienen, sondern lediglich der Zugänglichmachung der Originaltexte. Das Fehlen eines Zitatzwecks macht die Veröffentlichung unzulässig.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Antragsteller die Unterlassungsansprüche nicht in treuwidriger Weise geltend macht und auch kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die unterschiedliche Behandlung der Veröffentlichung von Mein Kampf in verschiedenen Werken ist sachlich gerechtfertigt.
Das Urteil ist rechtskräftig und die Antragsgegner müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG München: Urteil v. 14.06.2012, Az: 29 U 1204/12
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. dieses Urteils die Datumsangabe "03.03.2012" durch "25.01.2012" ersetzt wird.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Veröffentlichung einer Broschüre mit Auszügen aus Adolf Hitlers Mein Kampf und Kommentaren dazu.
Nachdem der in Bayern gelegene Nachlass Hitlers gemäß Art. 37 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223) vollständig eingezogen worden war (vgl. Spruch der Spruchkammer München v. 15. Oktober 1948 € I-3568/48; Anlage ASt 12), übertrug die Bezirksfinanzdirektion München am 26. Januar 1965 unter anderem die Urheberrechte an Mein Kampf dem Antragsteller, dem Freistaat Bayern (vgl. Anlage ASt 14).
Die Antragsgegnerin zu 1., eine Private Limited Company mit Sitz in Großbritannien, deren Geschäftsführer (director) der Antragsgegner zu 2. ist, verlegt die Zeitschrift Z. (vgl. auch Senatsurteil v. 1. Oktober 2009 € 29 U 2462/09; juris). Sie kündigte im Internet eine Beilage zur Zeitschrift mit dem Titel ... unter anderem wie folgt an (vgl. Anlage ASt 5):
UNLESBAR
denn fast niemand hat den größten Bestseller der 1930er-Jahre wirklich gelesen
UNLESBAR
denn es ist ein schlecht geschriebenes Buch in geschmackloser und verworrener Sprache
UNLESBAR
denn seit fast 70 Jahren ist "Mein Kampf" unzugänglich
... möchte mit einem Mythos aufräumen. "Mein Kampf" ist ein ermüdendes und dumpfes Buch, das einen geheimnisvollen Ruf und unberechtigte Bedeutsamkeit erlangen konnte, weil es versteckt, verboten und verbannt wurde. In diesem Heft finden Sie Auszüge aus "Mein Kampf" mit detaillierten Erläuterungen und Analysen. Lesen Sie es. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild. Damit wir endlich den Mythos von "Mein Kampf" begraben können.
In dieser dreiteiligen Beilage, deren insgesamt 18 Seiten umfassender erster Teil als Anlage ASt 4 (= Anlage AG 7/2) vorliegt, werden Textstellen aus Mein Kampf Anmerkungen gegenübergestellt, die von Professor Dr. P. stammen, der am Institut für Journalistik der Technischen Universität D. lehrt. Zur Ausgestaltung des ersten Bands dieser Beilage wird auf die Anlage ASt 4 (= Anlage AG 7/2) Bezug genommen.
Der Antragsteller erachtet die Veröffentlichung dieser Zeitschriftenbeilage als eine Verletzung seiner Verwertungsrechte an Mein Kampf und hat beim Landgericht am 25. Januar 2012 eine im Beschlussweg ergangene € mit Beschluss vom 3. Februar 2012 berichtigte € einstweilige Verfügung folgenden Inhalts erwirkt:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung (von Ordnungsmitteln) untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Auszüge aus dem Buch Mein Kampf von Adolf Hitler herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und/oder herzustellen und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies in Form einer kommentierten Broschüre wie in Anlage ASt 4 wiedergegeben geschieht.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt und sich insbesondere darauf berufen, dass die Wiedergabe der Textstellen aus Mein Kampf durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gedeckt sei. Sie haben beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist der Auffassung der Antragsgegner entgegengetreten und hat beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Mit Urteil vom 8. März 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrechterhalten (vgl. ZUM 2012, 409), diese allerdings versehentlich als am 3. März 2012 ergangen bezeichnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegner aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift kann Unterlassung verlangen, wer Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten ist, deren widerrechtliche Verletzung droht.
1. Der Antragsteller ist € was auch die Antragsgegner nicht in Frage stellen € Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers Mein Kampf, auf die er seinen Unterlassungsanspruch stützt (vgl. dazu Heldrich in: Festschrift Canaris € Bd. II, 2007, S. 645 (647)).
Den spaltenweise in die Zeitschriftenbeilage aufgenommenen Auszügen aus Mein Kampf kommt € ebenfalls von den Antragsgegnern nicht in Abrede gestellt € die Qualität als Schriftwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Deren Veröffentlichung greift in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) an dem Gesamtwerk ein, da sie ohne Zustimmung des Antragstellers als Rechteinhaber erfolgt.
Die Ankündigung, dass die Antragsgegnerin zu 1. die Beilage ... veröffentlichen werde, stellt einen ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich in naher Zukunft in der entsprechenden Weise rechtswidrig verhalten werde, und begründet eine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2011 € I ZR 129/10 € Einkauf Aktuell, juris, Tz. 25 m. w. N.), bei der nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG ein Unterlassungsanspruch auch ohne vorangegangene Verletzung besteht.
Neben der Antragsgegnerin zu 1. haftet auch der Antragsgegner zu 2. als deren Geschäftsführer für die drohende Urheberrechtsverletzung, weil er zumindest Kenntnis von der bevorstehenden Veröffentlichung hatte und nichts zu deren Verhinderung unternommen hat (vgl. GRUR 2012, 392 € Echtheitszertifikat Tz. 28 m. w. N.).
2. Die Antragsgegner berufen sich ohne Erfolg darauf, dass die Veröffentlichung durch die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG gerechtfertigt sei.
a) Nach der Schrankenbestimmung des § 51 Satz 1 UrhG sind Vervielfältigung und Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig.
aa) Das Erfordernis des Zitatzwecks erstreckt sich auf alle € in § 51 Satz 1 UrhG allgemein geregelten € Arten des Zitats (vgl. BGH GRUR 2010, 628 € Vorschaubilder I Tz. 25; Schricker/Spindler in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 51 Rz. 10, 14). Ist eine Werkwiedergabe nicht von einem Zitatzweck getragen, so ist sie auch dann unzulässig, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer der in § 51 Satz 2 UrhG angeführten Alternativen erfüllt.
bb) Zu welchen Zwecken ein Zitat zulässig ist, ergibt sich aus der Funktion der Urheberrechtsschranke der Zitierfreiheit.
(1) Diese soll im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 2011 € I ZR 212/10 € Blühende Landschaften, juris, Tz. 28; GRUR 1994, 800 (803) € Museumskatalog; jeweils m. w. N.). Da der Urheber bei seinem Schaffen selbst auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird ihm seinerseits im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinzunehmen, allerdings nur, wenn dies der geistigen Kommunikation und damit der Förderung des kulturellen Lebens zum Nutzen der Allgemeinheit dient (vgl. BGH GRUR 1987, 362 (363) € Filmzitat m. w. N.).
Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen; es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses leichter zugänglich zu machen (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 12 m. w. N.) oder um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; ebenso wenig reicht es aus, dass ein Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.) oder zur bloßen Illustration des zitierenden Werks verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2011, 415 € Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 23). Zulässig ist ein Zitat nur, wenn nicht nur eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, sondern das Zitat auch als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.). Entscheidend ist, dass das Zitat nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt; das zitierende Werk muss die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben (vgl. BGH, a. a. O., € Museumskatalog).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das als Zitat übernommene Werk dem aufnehmenden Werk dienen muss und die absolute Grenze des zulässigen Zitatzwecks überschritten ist, wenn nicht das zitierte Werk dem neuen Werk dient, sondern das neue Werk lediglich den Rahmen für eine Nutzung des aufgenommenen Werks darstellt.
Ist aber der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 29 m. w. N.).
(2) Die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG sind generell eng auszulegen (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.). Eine über den Zitatzweck hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 UrhG ist auch nicht mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten Interessen der daran Beteiligten geboten (vgl. BGH, a. a. O., € Vorschaubilder I Tz. 27).
Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Allgemeinheit. Dabei sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im Einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen. Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werks ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muss. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter- und Interessenabwägung ist danach kein Raum (vgl. BGH, a. a. O., € Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 24; a. a. O. € Vorschaubilder I Tz. 27; GRUR 2003, 956 (957) € Gies-Adler).
Dies gilt umso mehr, als die durch die Neufassung des § 51 UrhG im Jahr 2007 umgesetzte Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167, S. 10) in ihrem € abschließenden (vgl. Erwägungsgrund 32) € Schrankenkatalog das Zitat ebenfalls nur in dem Umfang gestattet, in dem es durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. c), Abs. 4 der Richtlinie).
b) Danach ist die von den Antragsgegnern beabsichtigte Verwendung von Auszügen aus Mein Kampf nicht von einem hinreichenden Zitatzweck getragen und daher nicht gerechtfertigt.
aa) Die in eigenen Spalten wiedergegebenen Textstellen aus Mein Kampf dienen nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die ihnen zugeordneten Kommentare.
(1) Die Kommentare enthalten in ihrem Fließtext kurze, durch Anführungsstriche gekennzeichnete Textstellen aus Mein Kampf, die Beleg und Grundlage für die Erörterungen des Kommentarautors darstellen und deren Wiedergabe von § 51 UrhG gedeckt ist, soweit die Stellen trotz ihrer Kürze Werkqualität haben und es daher einer Rechtfertigung bedarf. Mit diesen kurzen Zitaten sind die Kommentare in sich geschlossene Darstellungen, die keiner weiteren Heranziehung von Stellen aus dem zitierten Werk bedürfen, um den darin entwickelten Gedankengang zu belegen. Die darüber hinausgehenden längeren Textstellen aus Mein Kampf, die den Kommentaren zugeordnet sind, dienen deshalb nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Gedanken, sondern lediglich der Zugänglichmachung der Werkabschnitte, in denen die im Fließtext des Kommentars angeführten Zitate zu finden sind. Dass sie in assoziativem Zusammenhang mit den Darlegungen in den Kommentaren stehen oder diese illustrieren mögen, begründet entgegen der Auffassung der Antragsgegner für sich alleine keinen rechtfertigenden Zitatzweck.
(2) Das Fehlen eines Zitatzwecks lässt sich beispielhaft an diversen Textstellen zeigen:
aaa) So lautet der erste Kommentar (vgl. Anlage ASt 4, S. 2 f.):
BRUTALE IDEEN
Hitler beginnt sein Buch, seine "Abrechnung" mit der Welt, die zu zerstören seine wahre Bestimmung sein wird, mit den brutalen Ideen, die den Zweiten Weltkrieg und die Shoah gebären werden. Geschichte stellt er sich wie in der grauen Frühzeit der Menschheit als einen permanenten Existenzkampf homogener Ethnien um knappe Lebensmittel vor. Ein Volk, dem "die Sicherheit seiner Ernährung" nicht gewährleistet scheint, habe "das moralische Recht zur Erwerbung fremden Grund und Bodens". Sprich: Es darf, ja soll andere Völker angreifen und vernichten, wenn es das im Sinne seiner expansiven Ziele für notwendig hält. "Der Pflug ist dann das Schwert" € das spottet dem Völkerrecht. Der spätere "Führer" äußert diese Maximen seines Handelns gleich auf der ersten Seite von "Mein Kampf". Jeder, der in dem Buch auch nur geblättert hat, dürfte diese deutlichen Sätze gelesen haben. Auch das ist denen entgegenzuhalten, die nach 1945 behauptet haben, sie hätten von den brutalen Plänen der Nazis nichts gewusst. Hitler hat diesen rohen Fraß dem Kulturvolk der Deutschen dadurch schmackhaft gemacht, dass er ihnen ebenfalls gleich zu Beginn signalisiert, dass vor allem sie es seien, die das Naturrecht auf Eroberung, Unterwerfung und Vernichtung genössen. Das sprach germanozentrische Superioritätsgefühle an, die im wilhelminischen Kaiserreich gepflegt worden waren und bis heute nicht ganz aus der deutschen Kulturtradition verschwunden sind. Die zu Gewaltanwendung und Krieg berechtigende Superiorität war für Hitler freilich nur gegeben, wenn zuvor ethnische Homogenität durch eine "Wiedervereinigung" hergestellt worden war. Schon 1924 meinte Hitler damit den Anschluss "Deutschösterreichs" an das Reich, der im März 1938 dann auch vollzogen wurde. In der Logik von "Mein Kampf", an die die nationalsozialistische Politik sich in jeder Hinsicht penibel gehalten hat, war das eine Voraussetzung für den Angriff auf Polen ein Jahr später und damit für den Zweiten Weltkrieg.
Die diesem Kommentar zugeordnete Textstelle aus Mein Kampf lautet (vgl. Anlage ASt 4, S. 2):
Als glückliche Bestimmung gilt es mir heute, daß das Schicksal mir zum Geburtsort gerade Braunau am Inn zuwies. Liegt doch dieses Städtchen an der Grenze jener zwei deutschen Staaten, deren Wiedervereinigung mindestens uns Jüngeren als eine mit allen Mitteln durchzuführende Lebensaufgabe erscheint! Deutschösterreich muß wieder zurück zum großen deutschen Mutterlande, und zwar nicht aus Gründen irgendwelcher wirtschaftlicher Erwägungen heraus. Nein, nein: Auch wenn diese Vereinigung, wirtschaftlich gedacht, gleichgültig, ja selbst wenn sie schädlich wäre, sie müsste dennoch stattfinden. Gleiches Blut gehört in ein gemeinsames Reich. Das deutsche Volk besitzt solange kein moralisches Recht zu kolonialpolitischer Tätigkeit, solange es nicht einmal seine eigenen Söhne in einem gemeinsamen Staat zu fassen vermag. Erst wenn des Reiches Grenze auch den letzten Deutschen umschließt, ohne mehr die Sicherheit seiner Ernährung bieten zu können, entsteht aus der Not des eigenen Volkes das moralische Recht zur Erwerbung fremden Grund und Bodens. Der Pflug ist dann das Schwert, und aus den Tränen des Krieges erwächst für die Nachwelt das tägliche Brot. So scheint mir dieses kleine Grenzstädtchen das Symbol einer großen Aufgabe zu sein. (...)
Der Kommentar analysiert weder die Ablehnung wirtschaftlicher Argumente für die Vereinigung "Deutschösterreichs" mit dem deutschen Reich noch die Idee Hitlers, die von ihm vertretenen Thesen mit der Lage seines Geburtsorts zu verknüpfen; die Gesamtwiedergabe dieser Textstelle dient daher keinem Zitatzweck. Ihr innerer Zusammenhang mit den im Kommentar entwickelten Gedanken erschöpft sich in der Darstellung des Umfelds, in das die € tatsächlich als Belege herangezogenen € Kurzzitate im Fließtext des Kommentars eingebettet sind.
bbb) Einer der von den Antragsgegnern für ihre Auffassung herangezogenen Kommentare lautet wie folgt (vgl. Anlage ASt 4, S. 3):
GEGEN DEN VATER
Wenn Hitler von seiner jugendlichen Auflehnung gegen den strengen Vater in Fragen der Berufswahl schreibt, weil ihm "gähnend übel" geworden sei "bei dem Gedanken, als unfreier Mann einst in einem Büro sitzen zu dürfen", spricht aus ihm jenes Autonomieverlangen, das die Jugendbewegung bereits vor dem Ersten Weltkrieg als Antwort auf die Zwänge der modernen Welt entwickelt hatte. Der "Reichsjugendführer" Baldur von Schirach wird später die Parole "Jugend muß durch Jugend geführt werden!" ausgeben, um bei den Pimpfen der Hitlerjugend Begeisterung zu wecken und sie danach als Soldaten in den Heldentod schicken zu können.
Hitler erreichte auf der Realschule keinen Abschluss. Begründet hat er das mit einer angeblichen Trotzreaktion auf die Pläne des Vaters. Das sei "weitgehend erfunden", schreibt Joachim Fest in seiner Hitler-Biografie. "Als sein Sohn aus Unlust und launischer Verwöhntheit die Schule hinwarf, war Alois Hitler bereits über zweieinhalb Jahre tot." Auch sein "Talent zum Zeichnen", das sich Hitler in "Mein Kampf" selbst bescheinigt, ist zweifelhaft. An der Akademie am Wiener Schillerplatz vermerkte man zu seinen Probezeichnungen "ungenügend". Den frühen Wunsch Hitlers, Maler zu werden, erklärt Fest mit "ziemlich grellen Vorstellungen, die ein Beamtensohn aus der Provinz mit dem Begriff eines freien und ungezügelten Künstlerlebens verband. (...) Er lehnte eine bestimmte Arbeit, einen €Brotberuf€, wie er verächtlich meinte, für sich ab".
Die hierzu angeführten Textstellen aus Mein Kampf lauten (vgl. Anlage ASt 4, S. 2 f.):
Zum ersten Male in meinem Leben wurde ich, als damals noch kaum Elfjähriger, in Opposition gedrängt. So hart und entschlossen auch der Vater sein mochte in der Durchsetzung einmal ins Auge gefasster Pläne und Absichten, so verbohrt und widerspenstig war aber auch sein Junge in der Ablehnung eines ihm nicht oder nur wenig zusagenden Gedankens.
Ich wollte nicht Beamter werden.
Weder Zureden noch "ernste" Vorstellungen vermochten an diesem Widerstande etwas zu ändern. Ich wollte nicht Beamter werden, nein und nochmals nein. Alle Versuche, mir durch Schilderungen aus des Vaters eigenem Leben Liebe oder Lust zu diesem Berufe erwecken zu wollen, schlugen in das Gegenteil um. Mir wurde gähnend übel bei dem Gedanken, als unfreier Mann einst in einem Büro sitzen zu dürfen; nicht Herr sein zu können der eigenen Zeit, sondern in auszufüllende Formulare den Inhalt eines ganzen Lebens zwängen zu müssen.
Welche Gedanken konnte dies auch erwecken bei einem Jungen, der wirklich alles andere war, aber nur nicht "brav" im landläufigen Sinne! Das lächerliche leichte Lernen in der Schule gab mir soviel freie Zeit, daß mich mehr die Sonne als das Zimmer sah. Wenn mir heute durch meine politischen Gegner in liebevoller Aufmerksamkeit mein Leben durchgeprüft wird bis in die Zeit meiner damaligen Jugend, um endlich mit Erleichterung feststellen zu können, welch unerträgliche Streiche dieser "Hitler" schon in seiner Jugend verübt hatte, so danke ich dem Himmel, daß er mir so auch jetzt noch etwas abgibt aus den Erinnerungen dieser glückseligen Zeit. Wiese und Wald waren damals der Fechtboden, auf dem die immer vorhandenen "Gegensätze" zur Austragung kamen.
Auch der nun erfolgende Besuch der Realschule konnte dem wenig Einhalt tun. Freilich mußte nun aber auch ein anderer Gegensatz ausgefochten werden. Solange der Absicht des Vaters, mich Staatsbeamter werden zu lassen, nur meine prinzipielle Abneigung zum Beamtenberuf an sich gegenüber stand, war der Konflikt leicht erträglich. Ich konnte solange auch mit meinen inneren Anschauungen etwas zurückhalten, brauchte ja nicht immer gleich zu widersprechen. Es genügte mein eigener fester Entschluß, später einmal nicht Beamter zu werden, um mich innerlich vollständig zu beruhigen. Diesen Entschluß besaß ich aber unabänderlich. Schwerer wurde die Frage, wenn dem Plane des Vaters ein eigener gegenübertrat. Schon mit zwölf Jahren traf dies ein. Wie es nun kam, weiß ich heute selber nicht, aber eines Tages war mir klar, daß ich Maler werden würde, Kunstmaler. Mein Talent zum Zeichnen stand allerdings fest, war es doch sogar ein Grund für den Vater, mich auf die Realschule zu schicken, allein nie und niemals hätte dieser daran gedacht, mich etwa beruflich in einer solchen Richtung ausbilden zulassen.
Auch hier dienen die Stellen aus Mein Kampf lediglich der Illustration der Darlegungen im Kommentar vor allem dadurch, dass die Einbettung der wenigen Kurzzitate im Fließtext (gähnend übel bei dem Gedanken, als unfreier Mann einst in einem Büro sitzen zu dürfen und Talent zum Zeichnen) in das Gesamtwerk zur Kenntnis gebracht wird. Auch die Mitteilung, Hitler habe auf der Realschule keinen Abschluss erlangt, wird nicht durch den letzten Absatz der Mein-Kampf-Stelle belegt; vielmehr liegt lediglich eine assoziative Verbindung dergestalt vor, dass sich sowohl Hitler als auch der Kommentarautor zum Thema des Realschulbesuchs äußern. Für die Annahme eines Zitatzwecks genügt das nicht.
ccc) Ein weiterer von den Antragsgegnern angeführter Kommentar lautet (vgl. Anlage ASt 4, S. 4 f.):
AUS GESCHICHTE LERNEN
Hitler erinnert sich an den von ihm verehrten Geschichtslehrer, weil dieser "verstand, aus Gegenwart Vergangenes zu erleuchten, aus Vergangenheit aber die Konsequenzen für die Gegenwart zu ziehen". So bekräftigt er die von Nietzsche 1874 in der unzeitgemäßen Betrachtung "Vom Nutzen und Nachteil der Historie für das Leben" formulierte und zeitlos vernünftige Einsicht, dass der Nutzen von Geschichtswissenschaft, Geschichtsjournalismus und Erinnerungskultur darin besteht, der Gegenwart einen Sinn zu geben, indem im Bemühen um Richtigkeit und Vollständigkeit über Vergangenheit kommuniziert wird. Sinnbildung als praktischer Zweck des historischen Erzählens wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in den geschichtswissenschaftlichen Disziplinen auch deshalb oft vergessen oder sogar abgelehnt, weil die nationalistische und rassistische Inanspruchnahme dieses vernünftigen Prinzips durch die Nazis die mit ihm verbundene Gefahr der Instrumentalisierung überdeutlich erkennbar gemacht hatte. Das hieß freilich, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Denn nicht jeder lebensdienliche Gegenwartsbezug von Erinnerung muss ethnozentrisch aufgeladen sein. Aus Vergangenheit lässt sich auch lernen, was heute und in Zukunft vermieden werden muss.
Die dem zugeordnete Textstelle aus Mein Kampf lautet (vgl. Anlage ASt 4, S. 4 f.):
GESCHICHTSUNTERRICHT
Geschichte "lernen" heißt die Kräfte suchen und finden, die als Ursachen zu jenen Wirkungen führen, die wir dann als geschichtliche Ereignisse vor unseren Augen sehen. Die Kunst des Lesens wie des Lernens ist auch hier: Wesentliches behalten, Unwesentliches vergessen.
Es wurde vielleicht bestimmend für mein ganzes späteres Leben, daß mir das Glück einst gerade für Geschichte einen Lehrer gab, der es als einer der ganz wenigen verstand, für Unterricht und Prüfung diesen Gesichtspunkt zum beherrschenden zu machen. (...) Noch heute erinnere ich mich mit leiser Rührung an den grauen Mann, der uns im Feuer seiner Darstellung manchmal die Gegenwart vergessen ließ, uns zurückzauberte in vergangene Zeiten und aus dem Nebelschleier der Jahrtausende die trockene geschichtliche Erinnerung zur lebendigen Wirklichkeit formte. Wir saßen dann da, oft zu heller Glut begeistert, mitunter sogar zu Tränen gerührt.
Das Glück ward um so größer, als dieser Lehrer es verstand, aus Gegenwart Vergangenes zu erleuchten, aus Vergangenheit aber die Konsequenzen für die Gegenwart zu ziehen. So brachte er denn auch, mehr als sonst einer, Verständnis auf für all die Tagesprobleme, die uns damals in Atem hielten. Unser kleiner nationaler Fanatismus ward ihm ein Mittel zu unserer Erziehung, indem er öfter als einmal an das nationale Ehrgefühl appellierend, dadurch allein uns Rangen schneller in Ordnung brachte, als dies durch andere Mittel möglich gewesen wäre. Mir hat dieser Lehrer Geschichte zum Lieblingsfach gemacht.
Hier greift der Kommentar einen Satzteil aus den insgesamt wiedergegebenen Ausführungen Hitlers heraus und nimmt ihn zum Anlass, allgemein über den Sinn der Beschäftigung mit Geschichte zu reflektieren, ohne sich im Mindesten mit dem auseinander zu setzen, was Hitler im Übrigen zu seinem Geschichtsunterricht und seinem Lehrer sagte. Wenn insoweit überhaupt von einem inneren Zusammenhang zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk gesprochen werden kann, erschöpft er sich jedenfalls in einem rein assoziativen Bezug, ohne dass das zitierte Werk als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die im zitierenden Werk entwickelten Gedanken diente.
(3) Die Wiedergabe der Textstellen aus Mein Kampf in ganzen Spalten, die einzelnen Kommentaren zugeordnet sind, dient auch nicht dem Beleg der stilkritischen Aussagen (etwa der phrasen-dralle Monolog (Vorwort); Hitler beweist propagandistische Geschicklichkeit, sich mithilfe gängiger Klischees und spießbürgerlich-schwülstiger, dem breiten Publikum gerade deshalb verständlicher Sprache ins Heroische, Außergewöhnliche zu stilisieren (S. 1); ein schlecht geschriebenes Buch in geschmackloser und verworrener Sprache (Umschlagsrückseite)). Denn diese Aussagen werden lediglich gänzlich pauschal aufgestellt und nicht mit konkreten Formulierungen aus Mein Kampf verknüpft; muss sich aber der Leser die Textstellen, die diese Bewertungen stützen könnten, erst selbst aus der Fülle des gebotenen Materials heraussuchen, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Material Beleg oder Erörterungsgrundlage für die Aussagen sei.
bb) Bestätigt wird die Bewertung, dass die spaltenweise Wiedergabe von Textstellen aus Mein Kampf keinem Zitatzweck dient, durch weitere Umstände.
So werden die Leser sowohl in der Internetankündigung der Veröffentlichung als auch auf der Umschlagrückseite der Broschüre aufgefordert, sich ein eigenes Bild zu machen, damit der Mythos begraben werden könne. Im Zusammenhang mit der vorangehenden Aussage, dass das Buch Mein Kampf einen geheimnisvollen Ruf und unberechtigte Bedeutsamkeit habe erlangen können, weil es versteckt, verboten und verbannt worden sei, kann diese Aufforderung nur dahin verstanden werden, dass sich die Leser durch die Lektüre der Auszüge des Originalwerks, nicht der Kommentare, ein eigenes Bild machen sollten. Das weist darauf hin, dass die Auszüge aus Mein Kampf in erster Linie wiedergegeben werden, um sie dem Leser leichter zugänglich zu machen.
Gegen die Auffassung, die Auszüge aus Mein Kampf seien nur Hilfsmittel zum Verständnis der in den Kommentaren erfolgenden Darstellung, spricht auch das Fehlen einer Angabe des Verfassers des Gesamtwerks auf der Umschlagseite der Broschüre. Dort wird lediglich durch ein Portraitbild Hitlers auf den Urheber des zitierten Werks hingewiesen; das zeigt ebenfalls, dass nicht die Kommentierung, sondern das zitierte Werk als Hauptsache dargeboten wird.
c) Die bei der Anwendung des § 51 UrhG gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (s. o. a) bb) (2)) führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Zwar ist dem Antragsteller als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Berufung auf Grundrechte wie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die den Schutz des geistigen Eigentums und hier insbesondere des Urheberrechts erfasst (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 (151) € Germania 3), grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2008 € 1 BvR 1665/08, juris, dort Tz. 4 m. w. N.), selbst wenn er außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 778 € Schacht Konrad Tz. 9 m. w. N.). Gleichwohl ist bei der Abwägung sein ihm als Inhaber der in Rede stehenden urheberrechtlichen Verwertungsrechte von der Rechtsordnung zugewiesenes Recht zu berücksichtigen, über die Verwertung von Mein Kampf zu entscheiden.
Dabei ist zu beachten, dass urheberrechtliche Verwertungsrechte auch die Befugnis umfassen, von der Verwertung eines Werks abzusehen. Entschließt sich der Inhaber eines Verwertungsrechts, auf die Einnahmen zu verzichten, die er durch die Werknutzung erlangen könnte, so führt das nicht dazu, dass seine Position bei der Abwägung der gegenläufigen Belange zwangsläufig zurücktreten müsste, weil sie wirtschaftlich unergiebig sein mag. Vielmehr kommt auch der Entscheidung, ein Werk nicht zu verwerten, wirtschaftliches Gewicht in eben dem Umfang zu, in dem eine Verwertung zu Einnahmen führen könnte.
Dagegen ist es für die Beurteilung nach dem Urheberrecht ohne Belang, ob unabhängig davon ein hoheitliches Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks besteht, etwa aus § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wobei allerdings insbesondere bei einer kommentierten Ausgabe die Vorschriften zur Straflosigkeit (vgl. § 130 Abs. 6 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB) zu berücksichtigen sind.
bb) Die Rechtspositionen, auf die sich die Antragsgegner berufen, haben gegenüber den dem Antragsteller zustehenden Rechten keinen Vorrang.
(1) Es kann dahin stehen, ob die Broschüre unter den Wissenschaftsbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt. Auch wenn zu Gunsten der Antragsgegner davon auszugehen wäre, folgt daraus nicht, dass auch die umstrittenen Zitate den Schutz der Wissenschaftsfreiheit genießen. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht zwingend auf jeden einzelnen Bestandteil eines im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werks. Die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht Äußerungen, die für sich genommen nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind und die von den übrigen Teilen des wissenschaftlichen Werks getrennt werden können, ohne dass die wissenschaftliche Aussage als solche, also der versuchte Erkenntnisgewinn an Wahrheit, darunter erkennbar litte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2000 € 1 BvR 484/99, juris, dort Tz. 5). Im Streitfall trägt die Wiedergabe der nicht von einem Zitatzweck getragenen Textstellen aus Mein Kampf für sich genommen nicht zu einem Erkenntnisgewinn bei und fällt daher nicht unter die Wissenschaftsfreiheit.
Schon deshalb geht auch der Vorwurf der Antragsgegner fehl, die einstweilige Verfügung komme einer Zensurmaßnahme gleich, weil dadurch der Allgemeinheit wertvolle wissenschaftliche Informationen vorenthalten würden. Im Übrigen verdeutlicht Art. 5 GG, der das Zensurverbot aus Absatz 1 Satz 3 neben die Schrankenbestimmung des Absatzes 2 stellt, schon durch dieses Nebeneinander, dass das Zensurverbot nicht betroffen ist, wenn zur Durchsetzung eines in einem allgemeinen Gesetz geschützten Rechtsguts die dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden. Eine auf die Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung zielende gerichtliche Entscheidung steht der behördlichen Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts einer Veröffentlichung nicht gleich (vgl. BVerfG NJW 2006, 2836 Tz. 21).
(2) Ansprüche gegen ein Presseunternehmen oder dessen Organe auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Beitrags betreffen die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung; diese beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auch wenn sie in der Presse veröffentlicht wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 2686 (2687) m. w. N.). Eine von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste eigene Äußerung des Meinungsträgers liegt auch vor, wenn fremde Äußerungen € etwa als Zitat € zum Bestandteil der eigenen gemacht werden (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 € Zitat aus Anwaltsschreiben Tz. 21 m. w. N.).
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird indes nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt, zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das Urheberrechtsgesetz hat den Konflikt zwischen dem Interesse an einer Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke und dem Interesse des Urhebers an der Verwertung seiner Rechte geregelt. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken trägt § 51 UrhG dadurch Rechnung, dass eine Werknutzung erlaubt ist, sofern sie einem Zitatzweck dient. Zu einem darüber hinausgehenden Eingriff in die Rechte des Antragstellers sind die Antragsgegner auch nicht auf Grund der Meinungsfreiheit berechtigt (vgl. BGH GRUR 2005, 940 (942) € Marktstudien m. w. N.).
3. In der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche liegt keine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende und daher unzulässige Rechtsausübung.
a) Der Antragsteller verstößt nicht dadurch in treuwidriger Weise gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass er die Veröffentlichung des Werks von Christian Zentner Adolf Hitlers Mein Kampf € Eine kommentierte Auswahl, Erstauflage 1974; 21. Auflage 2011 (vgl. Anlage AG 38 sowie das im Termin vor dem Landgericht übergebene Exemplar), hinnimmt, aber gegen die von den Antragsgegnern beabsichtigte Veröffentlichung vorgeht.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. April 2012 € 1 BvR 1951/11, juris, dort Tz. 23 m. w. N.). Die im Streitfall von den Antragsgegnern vorgetragene Ungleichbehandlung betrifft indes nicht im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte. Das Werk Zentners unterscheidet sich in seinem Umfang von 227 Seiten, in seiner wegen des umfangreichen Endnotenapparats und der in den Fließtext eingearbeiteten Textstellen aus Mein Kampf erschwerten Lesbarkeit und in seinem Preis (16,90 €) erheblich von der streitgegenständlichen Broschüre. Es eignet sich € anders als jene € nicht für eine kurze, von bloßer Neugier getragene Lektüre und wendet sich daher an einen anderen Leserkreis. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Werke ist deshalb unabhängig von der Frage sachlich gerechtfertigt, ob das Werk Zentners ebenfalls in unzulässiger Weise aus Mein Kampf zitiert. Dem Vorbringen der Antragsgegner kann auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, der ihre pauschale Rechtsbehauptung stützen könnte, die Ungleichbehandlung sei unverhältnismäßig und verletze deshalb den Gleichheitssatz.
b) Der Antragsteller missbraucht mit der Verfolgung seiner urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche auch nicht eine formale Rechtsposition zur Durchsetzung gesetzesfremder Zwecke. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner gibt es keine gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nur durch die Anwendung strafrechtlicher Normen verhindert werden dürfe. Vielmehr ist es angesichts der Bedeutung, welche die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft für die deutsche Staatlichkeit hat (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 Tz. 65), ohne weiteres gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch die ihm durch das Urheberrecht eröffneten Möglichkeiten nutzt, einer Verbreitung nationalsozialistischer Schriften € mag sie auch strafrechtlich unbedenklich sein € entgegenzuwirken.
II. Neben dem Verfügungsanspruch besteht auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund.
Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat, Beschl. v. 17. April 2007 € 29 W 1295/07, juris, dort Tz. 2; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 30. Aufl. 2012, § 12 UWG Rz. 3.14; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 97 Rz. 199; jeweils m. w. N.). Indes ist im Streitfall wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragstellernötig (vgl. § 940 ZPO). Ihm kann nicht zugemutet werden, entgegen seinem Primäranspruch die drohende Verletzung seiner Verwertungsrechte hinzunehmen. Die Beeinträchtigung, die ihm dadurch erwachsen würde, dass seine Entscheidung, Mein Kampf in der streitgegenständlichen Form nicht veröffentlichen zu lassen, unterlaufen wird, kann auch durch Sekundäransprüche nicht angemessen ausgeglichen werden.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG München:
Urteil v. 14.06.2012
Az: 29 U 1204/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8a9eb1b80496/OLG-Muenchen_Urteil_vom_14-Juni-2012_Az_29-U-1204-12