Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 1/04

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az.: 26 W (pat) 1/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2006 (Aktenzeichen 26 W (pat) 1/04) einer Beschwerde der Anmelderin stattgegeben und den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003, der eine Versagung beinhaltete, aufgehoben. Die Anmelderin hatte außerdem einen Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.

Die Markenstelle hatte die Markenanmeldung der Anmelderin mit der Anmeldenummer 301 59 327.2 "ENR" aufgrund formeller Gründe teilweise zurückgewiesen. Insbesondere betraf dies die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabriken und Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen, sowie die Erzeugung von Energie durch solche Anlagen. Die Markenstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass die Angaben zu unbestimmt seien und die konkrete Art der Erbringung der Dienstleistungen nicht angegeben sei. Außerdem fielen einige der formulierten Angaben in andere Klassen als die angegebenen. Da die Anmelderin die Mängel nicht behoben hatte, wurde die Anmeldung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Markengesetzes zurückgewiesen.

Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beschränkte im Beschwerdeverfahren das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf die oben genannten Dienstleistungen. Sie beantragte, den Beschluss der Markenstelle im Umfang der Versagung aufzuheben und zusätzlich die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen und der Termin zur mündlichen Verhandlung daraufhin aufgehoben.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde der Anmelderin in der Sache statt. Es stellte fest, dass für die verbleibenden Dienstleistungen nach der Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses keine formellen Hindernisse einer Eintragung der Marke entgegenstanden. Die Formulierungen in Bezug auf die Dienstleistungen erfüllten die Anforderungen des Markengesetzes und waren ausreichend klar und bestimmt.

Die Beantragung einer Rückerstattung der Beschwerdegebühr wurde abgelehnt, da kein Verfahrensfehler vorlag, der eine solche Rückerstattung rechtfertigte. Auch wenn die Formulierung der Anmelderin ursprünglich den Anforderungen nicht genügte und die Zurückweisung sachlich gerechtfertigt war, hätte die Beschwerde dennoch eingelegt werden müssen.

Insgesamt hat die Anmelderin mit ihrer Beschwerde erfolgreich die Zurückweisung der Markenanmeldung für die verbleibenden Dienstleistungen aufgehoben, jedoch wurde der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az: 26 W (pat) 1/04


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 im Umfang der Versagung aufgehoben.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die ursprünglich für verschiedene Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 7, 37, 40, 42 angemeldete Marke 301 59 327.2

"ENR"

durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes aus formellen Gründen teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen

"Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an und (soweit in Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Vermietung von energietechnischen Anlagen aller Art (soweit in Klasse 37 enthalten); Ermittlung von Anbietern solcher Einsatzstoffe; Erstellen von Texten (ausgenommen Werbetexte), Handbüchern und Bedienungsanleitungen, Informationsschriften, technischen und nichttechnischen Dokumentationen, wie Skripten und Anleitungen, insbesondere Handbüchern und Bedienungsanleitungen für energietechnische Anlagen aller Art; Ermitteln von Dienstleistungsanbietern für Dritte; Vermittlung von Referenten und Ausbildern; Betreiben von energieerzeugenden und energieumwandelnden Anlagen, insbesondere Bioenergieanlagen wie Biogas- und Biomasseanlagen für Dritte".

Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Präzisierung der beanstandeten, zu unbestimmten und daher nicht klassifizierbaren Dienstleistungsangaben sei nicht erfolgt. Die Einreichung eines hinreichend konkreten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sei gemäß § 32 MarkenG, §§ 3 und 14 MarkenV zwingende Voraussetzung einer Markenanmeldung. Teilweise seien die Angaben inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da die konkrete Art der Erbringung der Dienstleistungen nicht angegeben sei und die Angaben, soweit sie formuliert worden seien, in andere gebührenpflichtige Klassen als die im Klammervermerk angegebenen Klassen fielen. Da die Anmelderin die von der Markenstelle beanstandeten Mängel nicht beseitigt habe, sei die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 14 und 75 MarkenV zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Ausräumung der formellen Eintragungshindernisse hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen, von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren beschränkt auf "Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Biomasseanlagen für Dritte".

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts im Umfang der Versagung aufzuheben.

Darüber hinaus beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Sie hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen, nach der erfolgten Beschränkung verbleibenden Waren und Dienstleistungen keine formellen Hindernisse entgegen.

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung muss nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern die angegebenen Waren/Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist. Dies ist für die beschwerdegegenständlichen, im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der vorliegenden Anmeldung verbliebenen Dienstleistungen "Arbeiten und Überwachung von Arbeiten an Gebäuden, Fabriken, Anlagen, insbesondere energietechnischen Einrichtungen wie Biogas- und Biomasseanlagen; Erzeugung von Energie durch Biogasanlagen und Biomasseanlagen für Dritte" gewährleistet. Die Formulierungen genügen dem Bestimmtheitserfordernis des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG i. V. m. §§ 3, 14 MarkenV.

Die von der Anmelderin beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veranlasst.

Diese kommt in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, vorliegt. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung besteht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet aus, wenn auch ohne Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ergangen wäre und deshalb hätte Beschwerde eingelegt werden müssen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 38 f.).

Da die von der Anmelderin ursprünglich beantragte Formulierung "Überwachung von Arbeiten an und (soweit in Klasse 37 enthalten) in Gebäuden, Fabriken, Anlagen ..." dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte, war die Zurückweisung sachlich gerechtfertigt; die Beschwerde hätte daher in jedem Fall eingelegt werden müssen.






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2006
Az: 26 W (pat) 1/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8b1ee1f26f43/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2006_Az_26-W-pat-1-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share