Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 276/03
(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 32 W (pat) 276/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "KNUSPERZAPFEN" für Schokoladenerzeugnisse wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses abgelehnt. Die Anmelderin ist der Meinung, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Das Gericht entschied jedoch, dass die Marke ein im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Es handelt sich um eine Schokolade in Form eines Zapfens, die knusprig ist. Die Zapfenform ist bei Schokoladewaren, insbesondere zur Weihnachtszeit, üblich und bekannt. Die Großschreibung der Marke rechtfertigt keine andere Sichtweise, da in der Werbung sowohl Groß- als auch Kleinschreibung bei Sachangaben vorkommen können.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az: 32 W (pat) 276/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Schokoladenerzeugnisseist die Wortmarke KNUSPERZAPFEN.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Marke eine im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen sei. Es handele sich um eine Schokoladeware in Form eines Zapfens, die etwa durch Bestreuung mit Krokant eine knusperige Beschaffenheit erreiche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Marke in Großbuchstaben beansprucht werde und es sich dabei um eine unterscheidungskräftige Schreibweise handele.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. So fehlt einer Wortmarke für die fraglichen Waren die Unterscheidungskraft dann, wenn ihr ein im Vordergrund stehender beschreibenden Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.
Dies ist bei "KNUSPERZAPFEN" für "Schokoladenerzeugnisse" der Fall. Die Zapfenform ist bei Schokoladewaren, insbesondere bei Saisonartikeln für die Weihnachtszeit, eine bekannte Form. "KNUSPER" steht für eine knusprige Ausführung. Damit kann der Gesamtmarke ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt derart zugeordnet werden, dass es sich um ein Schokoladenerzeugnis in Zapfenform in knuspriger Ausführung handelt. Bei einem in dieser Weise für den Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Produktbezug, ist es nicht erforderlich einen lexikalischen Eintrag bzw eine beschreibende Verwendung nachzuweisen (vgl. BGH, BlPMZ 2001, 321 - marktfrisch). Auch die von der Anmelderin gewählte Großschreibung in allen Buchstaben rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Großschreibung eines Begriffs in allen Buchstaben den Verkehr veranlasst, in jedem Wort einen Herkunftshinweis zu sehen. Es ist vielmehr senatsbekannt, dass in der Werbung auch Sachangaben bei Produkten sowohl in vollständiger Groß- oder auch Kleinschreibung vorkommen.
Winkler Viereck Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 32 W (pat) 276/03
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