Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 1999
Aktenzeichen: 6 U 14/99
(OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az.: 6 U 14/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Werbung für ein Handy in Verbindung mit einem Netzkartenvertrag. Das Oberlandesgericht Köln urteilt, dass in der werbenden Anzeige ein gekoppeltes Angebot beworben wird, bei dem das Handy Alcatel One Touch Easy für 11 DM verkauft wird und ein Netzkartenvertrag dazu vermittelt wird. Die Werbung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung. Insbesondere wird nicht deutlich genug dargestellt, zu welchen Bedingungen das Handy abgegeben wird. Die Tarifangaben werden nicht eindeutig dem Alcatel-Gerät zugeordnet, sondern der Verkehr nimmt an, dass sie nur für das teurere Panasonic-Gerät gelten. Die Werbung ist daher irreführend und geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Die Beklagte wird zur Unterlassung der Werbung und zur Übernahme der Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Oberlandesgericht weist die Berufung der Beklagten zurück, da die Entscheidung des Landgerichts korrekt ist. Es gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen oder den Streitwert weiter zu erhöhen. Insgesamt handelt es sich um ein Urteil, das die Irreführung von Verbrauchern durch unklare Werbung untersagt und die Anforderungen an eine eindeutige Preisangabe für gekoppelte Angebote verdeutlicht. Die Beklagte muss ihre Werbung entsprechend anpassen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az: 6 U 14/99
1. Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfalle.
2. Auch wenn der angesprochene Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner Werbung klare Preisaussagen zu machen.
3. Werden in einer Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 616/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung ein Handy Alcatel One Touch Easy, wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt sind, unter Preisangabe mit dem Hinweis:"InklusivefreiesTelefonierenfür 100 DM"zu bewerben.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG, dessen Klagebefugnis im vorliegenden Verfahren nicht im Streit ist. Die Beklagte vertreibt u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computerhard- und Software, sowie Telefone.
Die Beklagte schaltete in einer Werbebeilage zur Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 25.5.1998 die aus dem obigen Tenor ersichtliche Handy-Werbung, die Gegenstand des vorliegenden sowie des Verfahrens 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln ist. In dieser längsformatigen Anzeige wurden zwei Handys beworben, nämlich ein in der Mitte und kleiner abgebildetes Panasonic-Gerät für 99 DM und ein rechts und größer dargestelltes Alcatel-Gerät für 11 DM. Die Werbung für jenes Alcatel-Handy enthält den fettgedruckten Hinweis: "Inclusive freies Telefonieren für 100 DM". Dieser Satz ist mit zwei Sternchen versehen, die auf eine kleine Zeile unmittelbar unter der Werbeaussage mit folgendem Text verweisen: "Dieses Angebot gilt nur bei Vertragsschluß bis zum 30.5.1998". Auch die weitere, auf das rechts dargestellte Handy bezogene Aussage, nämlich "Alcatel One Touch Easy für 11 DM" ist mit einem Sternchenhinweis versehen. Dieses (eine) Sternchen verweist nicht auch auf einen Text in der rechten, sondern auf einen Text in der linken Hälfte der Werbung, so daß der Betrachter noch über das in der Mitte dargestellte Panasonic-Gerät "hinweggucken" muß, wenn er den Hinweis finden will. Dort links befinden sich in einem Kasten unter der Überschrift: "Thema Kleintarif" Hinweise zum Tarif und als letztes unten und ohne Hervorhebung zum darüberstehenden Text das Gegenstück zu dem erwähnten Sternchen mit dem Satz: "Dieser Preis gilt nur in Verbindung mit der Freischaltung eines 24-monatigen debitel D1 Netzkartenvertrages". Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der insgesamt mehrere Seiten umfassenden Werbebeilage wird auf das Originalexemplar Bezug genommen, das sich in der erwähnten Parallelsache 6 U 13/99 in Hülle Bl.7 befindet.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung für das Alcatel-Gerät verstoße gegen § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher annehmen werde, er brauche lediglich 11 DM aufzuwenden, um für 100 DM telefonieren zu können. Nur wer auch die Tarifhinweise unter der Überschrift "Thema Kleintarif" lese, werde erfahren, daß er neben den dargestellten 11 DM tatsächlich für die Laufzeit von 2 Jahren nahezu 770 DM aufwenden müsse, um überhaupt telefonieren zu können. Durch die Anordnung der Tarif-Hinweise werde indes nur ein Teil der Verbraucher dies zur Kenntnis nehmen.
Die Klägerin hat zunächst im Verfahren 31 O 451/98 LG Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt und sodann im vorliegenden Verfahren unter der Angabe eines Streitwertes von 20.000 DM Klage erhoben und b e a n t r a g t,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, ein Handy Alcatel One Touch Easy, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt sind, unter Preisangabe anzukündigen mit dem Hinweis:
"Inklusive
freies
Telefonieren
für 100 DM":
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Werbung sei unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 8.10.1998 - "Handy-Endpreis" (GRUR 99,261 ff) aufgestellt habe, zulässig.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Festsetzung eines Streitwertes von 50.000 DM antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erwähnten Rechtsprechung des BGH sei die Werbung irreführend. Der Sternchenhinweis, durch den der Beworbene auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Netzkartenvertrages mit 24-monatiger Laufzeit hingewiesen werde, sei weder klar noch unmißverständlich. Dies folge aus dem Umstand, daß der Hinweis auf die Folgekosten sich nicht innerhalb der Umrahmung des Alcatel-Gerätes befinde, wodurch der Eindruck entstehe, die Angaben beträfen nur das andere Handy. Der flüchtige Verbraucher werde - insbesondere weil die beiden anderen Sternchen auf einen Text innerhalb der Umrahmung verwiesen - annehmen, mit dem Text auf der rechten Seite alles erforderliche gelesen zu haben. Es komme hinzu, daß die Zuordnung auf der linken Seite sehr unauffällig erfolgt sei.
Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil führt die Beklagte an:
Nach der Rechtsprechung des BGH sei es zwar erforderlich, daß die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich gemacht würden. Das sei jedoch auch geschehen, was insbesondere bei der gebotenen Berücksichtigung der farblichen Gestaltung der Werbeanzeige im Original deutlich werde: es sei zunächst offenkundig und werde wegen der Formulierung im Plural durch den oben links befindlichen Pfeil mit der Aufschrift: "D-Netz-Handys" noch unterstrichen, daß es sich um eine Werbung für zwei verschiedene Handys handele. Der auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Netzkartenvertrages deutende Sternchenhinweis sei auch entgegen der Annahme des Landgerichts hinreichend deutlich. Für beide Geräte werde an derselben Stelle, nämlich im Rahmen der Preisangabe, mit dem Sternchen geworben, das auf den Text in der linken Hälfte verweise. Der dortige Text wiederum sei gut lesbar und deutlich kenntlich gemacht. Es treffe nicht zu, daß durch die Einrahmung des Alcatel-Handys die dieses Gerät betreffende Werbung räumlich von der übrigen Werbung getrennt werde. Im übrigen wisse der Verbraucher inzwischen, daß er ein Handy nur in Verbindung mit einem Netzkartenvertag erwerben könne. Maßgeblich sei daher allein die Frage, ob die Tarifangaben hinreichend deutlich seien. Auch der Hinweis: "Inclusive freies Telefonieren für 100 DM" führe den Verkehr nicht irre. Denn das Gerät könne überhaupt nur nach Abschluß eines Netzkartenvertrages genutzt werden, was auch jeder wisse. Die Werbung mit freiem Telefonieren setze daher denknotwendig den Abschluß eines Netzkartenvertrages voraus. Auf diese Weise mache die Werbung mit dem freien Telefonieren umgekehrt gerade besonders deutlich, daß es sich um ein gekoppeltes Angebot handele.
Schließlich verstoße die Werbung auch nicht etwa gegen § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs.6 PAngVO.
Im übrigen begehrt die Beklagte die Heraufsetzung des Streitwertes auf 100.000 DM oder die Zulassung der Revision, weil es nicht angehe, daß die Klägerin versuche, durch das Erstreiten nicht revisibler Urteile von Oberlandesgerichten die Rechtsprechung des BGH zu unterlaufen.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach die angegriffene Werbung die von dem BGH in seiner erwähnten Entscheidung "Handy-Endpreis" gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Die Zuordnung der Angaben über die Kosten zu denjenigen über den Preis für das Mobiltelefon sei nicht eindeutig. Insbesondere liege angesichts der Umrandung der Werbung für das Alcatel-Gerät nicht eine einheitliche Werbung für beide Geräte vor. Es sei zwar zutreffend, daß der Verbraucher wisse, daß der Abschluß eines Netzkartenvertrages zum Betrieb des Gerätes erforderlich sei, gleichwohl sei die Werbung unzulässig, weil eben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die Konditionen im einzelnen dargestellt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das erwähnte Parallelverfahren 31 O 451/98 LG Köln = 6 U 13/99 OLG Köln Bezug genommen, dessen Akten ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Soweit der Senat den Urteilstenor neugefaßt hat, liegt hierin keine inhaltliche Änderung und damit kein Abweichen von dem Klage- und Berufungsantrag der Klägerin, sondern eine sprachliche Klarstellung sowie - durch die Einblendung von Farbablichtungen - eine engere Anpassung an die konkrete Verletzungsform.
Die zulässige Klage ist aus § 3 UWG und aus § 1 Abs.2 und 6 PAngVO begründet, weil in der angegriffenen Werbung nicht hinreichend klar dargestellt wird, zu welchen Bedingungen das Alcatel-Gerät abgegeben wird.
Mit der Anzeige wird, soweit das Alcatel-Handy betroffen ist, ein gekoppeltes Angebot beworben, nämlich zum einen der Verkauf des erwähnten Handy zum Preis von 11 DM und zum anderen die Vermittlung eines Netzkartenvertrages des Providers debitel. In derartigen Koppelungsfällen eines Kaufvertrages über ein Handy mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages, bei dem auch verbrauchsabhängige Kosten anfallen, ist zwar nicht die Bildung eines Endpreises (§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO) geboten, die wegen der erwähnten verbrauchsabhängigen Kosten auch gar nicht möglich wäre, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen. In der Entscheidung des BGH "Handy-Endpreis" heißt es dazu (a.a.O., S.264):
"Auch wenn ... ein einheitlicher Endpreis von Telefon und Kosten des Netzzugangs nicht gebildet werden kann, ist die - mit Preisen werbende - Beklagte nach § 3 UWG sowie nach § 1 Abs.2 und 6 PAngVO verpflichtet, die für den Verbraucher mit dem Ab-
schluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, daß ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebotes besonders günstig ist. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen und mit denen das besonders günstige Angebot für das Mobiltelefon - unmittelbar oder mittelbar über die vom 'Service Provider' gezahlte Provision - finanziert wird, in der Werbung so dargestellt werden, daß sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.
... Wird aber bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotes geworben, darf der Preis des anderen Angebotes nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde."
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Legt man sie der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde, so ergibt sich, daß die Berufung zurückzuweisen ist. Denn es trifft entgegen der Darstellung der Beklagten nicht zu, daß die Hinweise auf die Tarife des notwendigerweise abzuschließenden Netzkartentarifes im vorstehenden Sinne eindeutig erkennbar und dem besonders günstigen Angebot des Handys für 11 DM einschließlich des Freibetrages von 100 DM zuzuordnen wären.
Mit der Berufung und im Einklang mit der oben auszugsweise zitierten Entscheidung des BGH (a.a.O., S.263) ist allerdings davon auszugehen, daß der Verbraucher inzwischen weiß, daß er ein Handy, das zu einem derartig niedrigen und offenkundig weit unter seinem Wert liegenden Preis angeboten wird, nicht ohne den Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann. Das allein rechtfertigt indes die angegriffene Werbung nicht. Vielmehr wäre diese nur dann nicht zu beanstanden, wenn die oben im einzelnen beschriebene Klarheit gewährleistet wäre. Diese Voraussetzung ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt. Die Werbung zeichnet sich dadurch aus, daß zwei verschiedene Handys beworben werden, die sich zumindest im Preis ganz erheblich von einander unterscheiden: während das streitgegenständliche Alcatel-Gerät 11 DM kostet, ist der Preis für das Panasonic-Gerät mit 99 DM neun mal so hoch. Das nimmt der Verkehr - wie die Beklagte zutreffend ausführt - ohne weiteres wahr, wobei dahinstehen kann, ob wirklich der Text in dem weißen Pfeil bei einer nennenswerten Anzahl von Verbrauchern für diese Erkenntnis erforderlich ist.
Diese Bewerbung von zwei Handys in einer einzigen Anzeige macht es nach den vorgenannten Grundsätzen erforderlich, daß für beide Telefone leicht erkennbar ist, welche Tarife für den Netzkartenvertrag gelten sollen. Das ist indes für das streitgegenständliche Gerät nicht der Fall. Aufgrund der graphischen Anordnung der beiden bildlichen Darstellungen der Handys einerseits und des Tarifwerks unter der Überschrift "Thema Kleintarif" andererseits wird der Verkehr - was offenbar ja auch so beabsichtigt ist - die Angaben über das Tarifwerk zunächst dem Panasonic-Gerät zuordnen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, daß das Gerät unmittelbar neben dem Kasten mit der Überschrift "Thema Kleintarif" angeordnet ist. Darüber hinaus mag dazu auch das Sternchen hinter der Preisangabe 99 DM beitragen, wenn auch dessen Pendant als letzte Angabe unter der Überschrift "Thema Kleintarif", also an einer nicht erwarteten Stelle, nicht leicht zu finden ist.
Demgegenüber ist, worauf es indes entscheidend ankommt, gerade nicht leicht erkennbar, daß die links angegebenen Tarife auch für das streitgegenständliche Alcatel-Gerät maßgeblich sein sollen. Das ergibt sich zunächst aus der bildlichen Aufteilung der Werbung: So sprechen schon die Größenverhältnisse der Darstellungen gegen die Annahme, die angegebenen Tarife sollten auch für das Alcatel-Handy gelten. Während das Panasonic-Gerät und die Tarifdarstellung zusammen etwa die Hälfte der Bildfläche in Anspruch nehmen, wird die zweite Hälfte der Werbung allein durch die Darstellung des Alcatel-Gerätes und die herausgehobenen Angaben des Preises und des Freibetrages von 100 DM ausgefüllt. Bereits diese Aufteilung der Werbung spricht für die Annahme, der Tarif gelte nur für das Panasonic-Gerät. Dieser Eindruck wird noch durch die Umrandung des rechten Teils der Werbung verstärkt, der den Eindruck einer Selbständigkeit des darin enthaltenen Angebotes vermittelt. Vor diesem Hintergrund könnten die Anforderungen an die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nur dann gewahrt sein, wenn der Blick auf dem langen Weg zu den Angaben mit besonders auffälligen Sternchen geleitet und so die nicht erwartete Zuordnung klargestellt würde. Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist schon das Sternchen an dem Preis recht unauffällig und erst recht ist das Pendant kaum zu finden. Dieses ist im Gegenteil schon graphisch völlig unauffällig gestaltet und im übrigen auch - wie bereits dargelegt worden ist - an einer Stelle angeordnet, an der die Angabe nicht erwartet wird. Denn der Hinweis, daß der Abschluß eines bestimmten Netzkartenvertrages erforderlich sei, wird von dem Verbraucher nicht hinter, sondern vor der Darstellung dieser Tarife erwartet. Dem kann auch nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, in dem Sternchenhinweis finde sich nur die Notwendigkeit, überhaupt einen debitel-D1 Netzkartenvertrag abzuschließen, von der der Verbraucher aber doch ohnehin wisse. Denn der Hinweis lenkt auf diese Weise gerade zu den davor angeordneten Tarifen, zu denen der Kunde abzuschließen verpflichtet werden soll. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ergibt sich die gebotene Klarstellung auch nicht aus der übrigen Aufmachung der mehrseitigen Werbebeilage. Denn auch wenn darin in jeweils der gleichen Art Produktgruppen gebildet worden sind und schon auf der Seite vor der streitgegenständlichen Werbung ebenfalls zwei Handys unter Voranstellung der Tarife beworben werden, gewährleistet dies doch aus den vorstehenden Gründen nicht, daß der Verbraucher die angegebenen Tarife auch dem jeweils von den Tarifen entfernt abgebildeten Handy zuordnet. Überdies wird ohnehin nicht jeder Leser wahrnehmen, daß auch auf der Seite zuvor bereits in derselben Art geworben wird, zumal die angegriffene Werbung sich auf der Rückseite der Beilage befindet und deswegen auch dann gefunden werden kann, wenn die Beilage gar nicht vollständig aufgeschlagen wird.
Zu der graphischen Gestaltung der Anzeige, die schon für sich genommen der Annahme hinreichender Klarheit entgegensteht, kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher werden angesichts des ganz erheblichen Preisunterschiedes zwischen beiden Geräten Zweifel hegen, ob trotz des neun mal so hohen Preises tatsächlich dasselbe Tarifwerk für beide Geräte gelten soll. Denn gerade angesichts des Umstandes, daß die angesprochenen Verkehrskreise inzwischen von dem Koppelungscharakter derartiger Angebote wissen, werden sie auch in sogar erheblichem Umfange annehmen, daß bei einem so viel preiswerteren Handy die Tarifbedingungen nicht gleich, sondern auch dementsprechend ungünstiger als bei dem Erwerb des anderen, neun mal teureren Gerätes sein werden. Das gilt um so eher angesichts des Umstandes, daß für das streitgegenständliche Handy - anders als für das Panasonic-Gerät - auch noch ein Gebühren-Freibetrag von 100 DM ausgelobt wird. Dieser Umstand erhärtet den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngVO.
Dem vorstehenden Ergebnis kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, die grundsätzliche Kenntnis der Verbraucher von dem Koppelungscharakter derartiger Angebote führe dazu, daß diese den abgedruckten Tarif (auch) dem Alcatel-Gerät zuordneten, weil ein anderer Tarif in der Anzeige nicht angegeben sei. Denn auch wenn der Verbraucher von der Koppelung der Angebote weiß, ist ihm dennoch nicht bewußt, daß eine Verpflichtung des Anbieters besteht, auch die Tarife für den mitangebotenen Netzkartenvertrag im einzelnen anzugeben. Nicht wenige Verbraucher werden sogar annehmen, gerade wegen des niedrigen Preises für das Alcatel-Gerät habe der Anbieter davon abgesehen, auch den Tarif für den bei dem Kauf dieses Gerätes abzuschließenden Netzkartenvertrag anzugeben. Aus diesem Grunde geht auch der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Einwand für die vorliegende Fallgestaltung fehl, der Sternchenhinweis sei angesichts der soeben angesprochenen Feststellung, daß der Verbraucher heute von der Koppelung wisse, sogar überflüssig.
Vor diesem Hintergrund kann die Anzeige schließlich nicht mit dem - zutreffenden - Hinweis gerechtfertigt werden, daß die Tarife vollständig und richtig wiedergegeben werden. Denn die Werbung ist nicht deswegen zu beanstanden, weil die Angaben unrichtig oder unvollständig wären, sondern deswegen, weil der Verbraucher sie in erheblicher Zahl dem beworbenen Gerät nicht zuordnet.
Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Beklagten angesprochene Verbraucherleitbild des EuGH entgegen, ohne daß in diesem Zusammenhang zu klären wäre, ob und inwieweit dieses von demjenigen der zitierten jüngeren Rechtsprechung des BGH abweicht und ggfls. im vorliegenden Verfahren, das keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist, zu berücksichtigen wäre. Auch ein nicht nur flüchtiger, sondern gründlich lesender und verständiger Verbraucher könnte der Anzeige nicht sicher entnehmen, ob der Tarif auch das streitgegenständliche Alcatel-Gerät betrifft. Erfährt er dies indes erst durch etwa eine Rückfrage bei der Beklagten, hat diese schon erreicht, daß der Kunde sich näher mit der Werbung befaßt hat, was ihn schließlich - verursacht durch die irreführende Werbung - veranlassen kann, sich auch für das beworbene Gerät zu entscheiden.
Liegen damit die Voraussetzungen der vorgenannten §§ 3 UWG und 1 Abs.2 und 6 PAngVO vor, so ist der Unterlassungsanspruch begründet, weil die Werbung auch geeignet ist, den Wettbewerb im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen. Das ergibt sich schon aus der gerichtsbekannten Größe der Beklagten und der weiten Verbreitung der beanstandeten Werbung und bedarf keiner weiteren Begründung, weil die Beklagte selbst diese Voraussetzung nicht in Zweifel zieht.
Gründe für die beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO, noch weicht der Senat von einer Entscheidung des BGH oder des in § 546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO weiter aufgeführten gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Die Entscheidung des Senats folgt vielmehr den Grundsätzen der erwähnten BGH-Rechtsprechung und wendet sie lediglich auf den Einzelfall an. Selbst wenn man den aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, würde dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil diese Fragen durch die BGH-Rechtsprechung bereits geklärt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 50.000 DM festgesetzt.
Es besteht kein Grund, den von der Klägerin anfangs sogar nur mit 20.000 DM angegebenen Wert noch weiter heraufzusetzen. Die Beklagte trägt nicht vor, aus welchem Grunde der Wert aus der Sicht der Klägerin noch höher als 50.000 DM sein sollte. Allein ihre spekulative Behauptung, die Klägerin gebe bewußt Streitwerte unterhalb der Revisionsgrenze an, um von der BGH-Rechtsprechung abweichende rechtskräftige Urteile von Oberlandesgerichten zu erstreiten, reicht für eine Heraufsetzung des Wertes schon deswegen nicht aus, weil das vorliegende Verfahren bereits am 3.8.1998 und damit vor Verkündung der BGH-Urteile mit der Wertangabe von 20.000 DM eingeleitet worden ist. Überdies ist der Vortrag der Beklagten auch nicht naheliegend, weil bei einem Abweichen von der BGH-Rechtsprechung immer die Revision zugelassen werden müßte (§ 546 Abs.1 S.2 Ziff.2 ZPO).
Selbst wenn man mit Rücksicht auf den Umstand, daß die erstinstanzlich verurteilte Beklagte Berufungsführerin ist, auf den Wert abstellen wollte, den ihr Begehren hat, besteht ein Grund für die begehrte weitere Heraufsetzung des Streitwertes nicht. Denn die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen ihr angebliches Recht, in der angegriffenen Weise zu werben, mehr als 50.000 DM wert sein soll. Dies ist angesichts des Umstandes, daß die Wettbewerbswidrigkeit durch eine bloße Umstellung der Position der Tarifangaben vermieden werden kann, auch nicht ersichtlich. Auch der Hinweis, daß der BGH in sämtlichen am 8.10. 1998 entschiedenen Verfahren den Wert auf 100.000 DM festgesetzt habe, rechtfertigt eine Heraufsetzung im vorliegenden Prozeß nicht, weil in jenen Verfahren z.T. wesentlich weitergehende Anträge gestellt worden waren.
OLG Köln:
Urteil v. 23.06.1999
Az: 6 U 14/99
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