Amtsgericht Brandenburg an der Havel:
Urteil vom 19. Juni 2006
Aktenzeichen: 31 C 377/05

(AG Brandenburg an der Havel: Urteil v. 19.06.2006, Az.: 31 C 377/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat in einem Urteil vom 19. Juni 2006 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird, sofern sie nicht bereits durch ein Teil-Anerkenntnisurteil erkannt wurde. Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 127,43 Euro bis zum 08.06.2006 und ab diesem Zeitpunkt auf 32,48 Euro festgesetzt.

In dem Verfahren ging es um Zahlungsansprüche der Kläger in Höhe von 32,48 Euro für Rechtsanwaltskosten, die vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren angefallen waren. Das Gericht entschied, dass diese Kosten als Nebenforderung bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden müssen. Es handelte sich um eine Nebenforderung, die von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war. Das Gericht urteilte außerdem, dass das vorprozessuale Honorar der Anwälte der Kläger auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, da es sich um denselben Gegenstand handelte.

Das Gericht stellte fest, dass den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Kosten zusteht, da ihren Anwälten ein entsprechender Anspruch in dieser Höhe ebenfalls nicht zusteht. Das vorprozessuale Schreiben der Anwälte der Kläger diente der Vorbereitung der Klage und gehörte somit bereits zum Rechtszug. Das Gericht erklärte, dass es nur dann zu einer Erstattung der Kosten kommen kann, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung davon ausgegangen werden konnte, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt wird.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Zivilprozessordnung sind und somit nicht nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können. Das Gericht entschied, dass der Wert des Streitgegenstandes ab dem Zeitpunkt des Teilanerkenntnisurteils auf 32,48 Euro festzusetzen ist, da die Beklagten den Anspruch vorbehaltlos anerkannt haben.

Zusammenfassend wurde die Klage abgewiesen und die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 127,43 Euro bis zum Zeitpunkt des Teilanerkenntnisurteils und ab diesem Zeitpunkt auf 32,48 Euro festgesetzt. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Kläger wurden als Nebenforderung betrachtet und stehen den Klägern nicht zu. Die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Brandenburg an der Havel: Urteil v. 19.06.2006, Az: 31 C 377/05


Tenor

1. Die Klage wird, soweit über sie nicht bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.06.2006 erkannt ist, abgewiesen

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens wird bis zum 08.06.2006 auf 127,43 Euro und ab diesem Zeitpunkt auf 32,48 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaftnichtzulässig ist (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 495 a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssachekeinegrundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtsnichterfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) und zudem die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 Euro beschwert ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist, nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.06.2006, jetztnichtmehr begründet.

Bei dem hier nunmehr nur noch geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber den Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 32,48 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 4, Rdnr. 13; LG Berlin, JurBüro 2005, Seite 427 = RuS 2005, Seite 444 = MDR 2005, Seite 1318 = AGS 2006, Seite 86 = DAR 2005, Seiten 478 f.). Das Wesen dieser Nebenforderung besteht nämlich darin, dass sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war (BGH, NJW 1994, Seiten 1869 f. = MDR 1994, Seite 720; BGH, BGHZ Band 26, Seite 174; BGH, NJW 1962, Seite 2252; BGH, WM 1981, Seite 1092; OLG Hamburg, JurBüro 1969, Seite 556; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, Seite 920; OLG Frankfurt, JurBüro 1978, Seite 590; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, Seite 1723; LG Wuppertal, AnwBl. 1978, Seite 108).

Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist hier auch auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit dann entstandene Verfahrensgebühr mit anzurechnen. Anzurechnen ist das Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nämlich dann, wenn es "wegendesselbenGegenstandes" angefallen ist. Die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger und die nunmehr anschließende Klage betreffen insofern aber hier "denselben" Gegenstand in diesem Sinne (BayVerwGH, JurBüro 2005, Seiten 642 f.; LG Duisburg, RVGreport 2005, Seiten 308 f.; LG Mönchengladbach, NZM 2006, Seiten 174 f.).

Den Klägern steht hier aber ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Kostennichtzu, weil auch ihren Prozessbevollmächtigten ein entsprechender Anspruch gegen die Kläger in dieser Höhe nicht zusteht. Das vorprozessuale Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.09.2005 diente nämlich der Vorbereitung der Klage vom 01.12.2005 und gehörte deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich bereits zu diesem Rechtszug (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., § 19 RVG Rdnr. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rdnrn. 19-22; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke,; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rdnr. 17; Mayer/Kroiß, § 19 RVG Rdnr. 7; Hartmann, KostG, 35. Aufl., RVG VV 3100 Rdnr. 32).

Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfallsbedingterteilt worden ist oder ob einunbedingterKlageauftrag erteilt worden ist (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Gerold/Schmidt/v.Eicken, § 19 RVG Rdnr. 10; zur entsprechenden Abgrenzung von § 118 BRAGO von §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32, 37 Nr. 1 BRAGO;ebenso:BGH, NJW 1968, Seiten 52 f.; BGH, NJW 1968, Seite 2334). Wenn der Rechtsanwalt nämlich bereits einen Prozessauftrag erhalten hat, ist für die Entstehung der Gebühren gem. 2400 RVG VV dann auchkeinRaum mehr (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG Rdnr. 10). Der gebührenrechtliche Rechtszug i. S. des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen Rechtszug nämlichnichtüberein (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG Rdnr. 2; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rdnr. 11). Der Gebührenrechtszug beginnt insoweit bereits mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schonvorder Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber diegesamteTätigkeit des Rechtsanwalt vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit nur einmal fordern. Die Geschäftsgebühr wird somit grundsätzlich auf die Verfahrensgebühr angerechnet (BayVerwGH, JurBüro 2006, Seiten 77 f.).

Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einenunbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insofern den sichersten Weg wählen muss (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; Palandt/Heinrichs, § 280 Rdnrn. 76, 79, 80 und 84). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlichnur danneinen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01). Es muss insofern zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rdnrn. 20-22). Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs:BGH, NJW 1985, Seite 42; Palandt/Heinrichs, § 280 Rdnr. 79). Diese Auffassung steht im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u. a.:OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 49 m. umfangr. Nachw.). Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl.OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.und die Nachw. bei:Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 49) verneint aber eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss und bei dem Abmahnschreiben etc. pp. sowieso der Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und somit auch keine zusätzlichen Kosten verursachen. Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit demOLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01) und demOLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f.) sowieHeinrichs (Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 49) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auchnurdann, wenn der Kläger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der 2400 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden Rechtsprechung bezweckt werden sollte.

Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt beauftragt, den späteren Beklagten zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann der Kläger die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr)nurdann vom Beklagten ersetzt verlangen, wenn er bereits bei der Mandatserteilung aufgrundkonkreterUmstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte Anspruch werde außergerichtlich vom nunmehrigen Beklagten vorprozessual anerkannt (AG Geldern, JurBüro 2005, Seiten 363 f.). Die Rechtsanwälte der Kläger waren somit auch hier verpflichtet, für das von den (nunmehrigen) Klägern erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die anfallenden Gebühren ist der Rechtsanwalt insoweit dann aber auch zu dem Hinweis verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Mandanten (nunmehrigen Klägers) an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für ihn anfallen € wie bereits dargelegt €.

Dies ist regelmäßig aber nur dannnichtder Fall, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den späteren Beklagten erzielt werden kann. Nach aller Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung, verstößt der Rechtsanwalt dann auch nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Überdies ist der Rechtsanwalt auch nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst in der Regel eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (AG Essen-Steele, JurBüro 2005, Seiten 585 ff. = Recht und Schaden 2006, Seiten 70 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze haben die Kläger hier aber weder vorgetragen, dass sie ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in der hier gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einenbedingtenAuftrag erteilten, noch dass zum Zeitpunkt der Mandatserteilung sie (noch) davon ausgehen konnten, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den späteren Beklagten erzielt werden kann und auch nicht, dass sie nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung gewünscht haben, so dass die Kläger hier nunmehr auch grundsätzlichkeineZahlung dieser außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen Kosten von den Beklagten begehren können.

Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier unberechtigterweise als Nebenforderung von den Klägern geltend gemacht. Den Klägern steht daher gegenüber den Beklagten hier ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 32,48 Euro nicht zu. Insoweit war die Klage € soweit über sie nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 12.06.2006 in der Hauptsache erkannt worden ist € abzuweisen.

Nur am Rande soll zudem darauf hingewiesen werden, dass diese Gebühr nach Nr. 2400 für ein Mahnschreiben auchnichtzu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählt und somit auchnichtim Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG € quasi nachträglich € festgesetzt werden kann (BGH, Beschluß vom 27.04.2006, Aktenzeichen: VII ZB 116/05, bisher veröffentlicht in: NSW ZPO § 91 € BGH € intern-).

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Beklagten sowohl die Hauptforderung als auch die geltend gemachten Zinsen anerkannt haben.

Seit der Verkündung des Teil-Anerkenntnisurteils bestimmt aus o. g. Gründen aber auch nur noch der Wert der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 32,48 Euro den Streitwert des noch streitigen und durch das Gericht jetzt noch zu entscheidenden Verfahrens (OLG Köln, KostRsp. GKG § 22 Nr. 4). Diese vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren würden den ursprünglichen Streitwertnurdannnichtersetzen, wenn noch eingeringsterTeil der ursprünglichen Hauptsache zwischen den Prozessparteien noch immer im Streit gewesen wäre, so dass auchnur danndiese vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren nicht als "neuer" Streitwert des Verfahrens ab Verkündung des Teil-Anerkenntnisurteils zu berücksichtigen gewesen wären (BGH, BGHR, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 14; BGH, NJW 1962, Seite 2252; BGH, JurBüro 1981, Seite 1489; BGH, WM IV 1991, Seite 657). Dies ist jedoch hier geradenichtder Fall, da die Beklagten mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Kläger den Anspruch vorbehaltlos anerkannt haben.

Aus diesem Grunde ist der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens bis zum 08.06.2006 € dem Tag des Eingangs des Teilanerkenntnis der Beklagten € auf 127,43 Euro (BGH, BGHZ Band 2, Seite 276; OLG Braunschweig, MDR 1975, Seite 848) und ab diesem Zeitpunkt auf 32,48 Euro festzusetzen gewesen.






AG Brandenburg an der Havel:
Urteil v. 19.06.2006
Az: 31 C 377/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8c54f943e2fc/AG-Brandenburg-an-der-Havel_Urteil_vom_19-Juni-2006_Az_31-C-377-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share