Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 171/05
(BPatG: Beschluss v. 24.05.2006, Az.: 25 W (pat) 171/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2006 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. September 2005 in Bezug auf die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist. In dem Beschluss vom September 2005 hatte die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestätigt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch zurückgenommen. Aufgrund dieser Rücknahme ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die angeordnete Löschung wirkungslos. Diese Entscheidung wurde zur eindeutigen Klärung der Rechtslage von Amts wegen getroffen, da das Registerverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird. Eine Kostenauferlegung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 24.05.2006, Az: 25 W (pat) 171/05
Tenor
Es wird festgestellt, dassder Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. September 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 491 689 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. September 2005 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
BPatG:
Beschluss v. 24.05.2006
Az: 25 W (pat) 171/05
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