Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. März 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 182/99
(BPatG: Beschluss v. 29.03.2000, Az.: 28 W (pat) 182/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 29. März 2000, Aktenzeichen 28 W (pat) 182/99, entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund eines Widerspruchs abgelehnt wurde.
Die Anmelderin hatte gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Beschwerde eingelegt und dabei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin ihren Widerspruch aus der Marke 1 121 672 zurückgenommen. Aufgrund dieser Rücknahme ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen, was gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Folge hat, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Es wurde keine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG angeordnet.
Stoppel Martens Sekretarukprö
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 29.03.2000, Az: 28 W (pat) 182/99
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 121 672 die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 31 - der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin u.a. den Widerspruch aus der Marke 1 121 672 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Martens Sekretarukprö
BPatG:
Beschluss v. 29.03.2000
Az: 28 W (pat) 182/99
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