Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Oktober 2000
Aktenzeichen: 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
(OLG Köln: Beschluss v. 06.10.2000, Az.: 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen wird verworfen. Das Landgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung ihrer eigenen Datenverarbeitungsanlage hat. Die Antragstellerin hatte Kosten für die Benutzung der Datenverarbeitungsanlage für die Auskunftserteilung nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Düren in Rechnung gestellt. Das Landgericht Aachen hat diese Kostenfestsetzungsanträge zurückgewiesen und die Beschwerden der Antragstellerin wurden ebenfalls abgelehnt. Das Landgericht war zuständig, da die Auskunftsverpflichtung durch das Amtsgericht Düren ausgesprochen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Nutzung der Datenverarbeitungsanlage der Antragstellerin nicht entschädigungspflichtig ist, da es sich nicht um eine Rasterfahndung handelt. Die Antragstellerin hat lediglich den bei ihr vorgehaltenen Datenbestand nach den Kriterien in den amtsgerichtlichen Beschlüssen durchsucht. Eine Rasterfahndung ist durch den maschinellen Abgleich personenbezogener Daten gekennzeichnet, was hier nicht durchgeführt wurde. Das Gericht lehnt eine analoge Anwendung des Gesetzes zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ab, da das Gesetz den Entschädigungsanspruch einheitlich und abschließend regelt. Die Beschwerde wird daher als unbegründet verworfen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 06.10.2000, Az: 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 16 Abs. 5 ZSEG).
Gründe
I.
Der Antragstellerin ist in den eingangs genannten Ermittlungsverfahren durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 18. Juni 1999 (14 Gs 845/99) und vom 16. Juni 1999 (14 Gs 826/99) jeweils gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen aufgegeben worden, am Vortag ( 17. bzw. 15. Juni 1999) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ( 16.00 bis 20.00 Uhr bzw. 00.15 Uhr bis 00.45 Uhr) bei näher bezeichneten Telefonanschlüssen von Geschädigten eingegangene Telefonanrufe von .. - Mobilfunknetzteilnehmern unter Angabe des entsprechenden Anschlußinhabers mitzuteilen.
Für die daraufhin erteilten (Negativ-) Auskünfte hat die Antragstellerin neben Arbeitsstunden und Fotokopier- sowie Faxübertragungskosten (insgesamt 56,-DM bzw. 58,48 DM, die erstattet worden sind) unter Berufung auf § 17 a Abs.4 ZSEG 11.559,-DM für 3.853 CPU-Sekunden bzw. 16.047,-DM für 5.349 CPU-Sekunden zum Höchstsatz von 3,-DM/Sek. in Rechnung gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 2000, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen die Anträge auf Festsetzung der für die Benutzung ihrer Datenverarbeitungsanlage ("CPU-Sekunden" - Legaldefinition: Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist) geltend gemachten Entschädigung zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 17. August 2000 mit näherer Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Landgericht Aachen war für die Festsetzung der Entschädigung nach 16 ZSEG als das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die Auskunftserteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZSEG durch die Antragstellerin veranlaßt hat oder anstelle der Polizei als Strafverfolgungsbehörde hätte tätig werden können ( vgl. Meyer/ Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 17a Rzn. 13). Daß das Ermittlungsverfahren zu Ziffer 2. von der Kreispolizeibehörde geführt und die Auskunftsverpflichtung durch das Amtsgericht Düren ausgesprochen worden ist, steht der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen daher nicht entgegen.
In der Sache hat das Landgericht zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin für die Benutzung der eigenen Datenverarbeitungsanlage zur Erfüllung ihrer durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren nach § 12 Fermedeldeanlagengesetz begründeten Auskunftsverpflichtung verneint. In der angefochtenen Entscheidung ist zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung sind zwar gemäß §§ 17 a Absatz 2, 16 ZSEG zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragstellerin steht eine über die bereits zuerkannten Beträge hinausgehenden Entschädigung nicht zu. Die von der Antragstellerin in Erledigung der gerichtlichen Anordnungen vorgenommene Nutzung ihrer Datenverarbeitsungsanlage ("CPU-Sekunden") ist nicht entschädigungspflichtig.
Ansprüche auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG). Vorliegend könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus § 17 a Absatz 4 Satz 1 und 3 Nr. 2 ZSEG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitsungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung nach einem im Gesetzestext näher beschriebenen Schlüssel mit einem Betrag von mindestens 0,05 DM, höchstens jedoch 3,00 DM je CPU-Sekunde entschädigt. Eine - unmittelbare - Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend nicht um Fälle der Rasterfahndung handelt.
Der in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung entspricht dem in § 98 a StPO beschriebenen Verfahren, das allgemein als Rasterfahndung bezeichnet wird. Auch wenn das Wort "Rasterfahndung" weder im Text des § 98 a StPO noch in einer gesetzlichen Überschrift dieser Bestimmung enthalten ist, so ist es sowohl nach der Entstehungsgeschichte des § 17 a ZSEG und des § 98 a StPO, deren beider Fassung auf das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer in Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 (BGBl. I. S. 1302) zurückgeht, nicht zweifelhaft, daß der Begriff Rasterfahndung in § 17 a Absatz 4 ZSEG das in § 98 a StPO näher dargestellte Verfahren meint. Im übrigen ist der Begriff Rasterfahndung gleichzeitig mit der Einfügung von u.a. § 98 a StPO durch Art. 3 Nr. 2 des vorgenannten Gesetzes ausdrücklich in die Überschrift des Achten Abschnitts des ersten Buches der Strafprozeßordnung aufgenommen worden, womit der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß in den nachfolgenden Bestimmungen u.a. die "Rasterfahndung" geregelt ist. Der Einwand der Antragstellerin, der in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung komme weder im Text noch in einer amtlichen Überschrift des § 98 a StPO vor, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Vorliegend ist eine Rasterfahndung im Sinne von § 98 a StPO nicht angeordnet oder durchgeführt worden. Unter Rasterfahndung ist nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu verstehen:
der maschinelle Abgleich "personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten ..., um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
Eine Rasterfahndung ist danach - wie das Landgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 05.11.1997 (12 ARs 9/97) zutreffend ausgeführt hat - gekennzeichnet durch die Durchführung folgender Arbeitsschritte:
Recherche in elektronisch gespeicherten
Datenbeständen mit Hilfe von Suchanfragen
Aussonderung der mit den Suchanfragen
übereinstimmenden Informationen und Übernahme
in separate Dateien
maschineller Abgleich der so herausgefilterten
Datenbestände mehrerer Speicherstellen, um
Personen zu ermitteln, die als Teile der
Schnittmenge die nachgefragten Merkmale
erfüllen, und Personen auszuscheiden, die diese
Merkmale nicht erfüllen.
Die Antragstellerin hat - wie sie selbst nicht in Abrede stellt - keinen (maschinellen) Datenabgleich der im Gesetz beschriebenen Art und damit keine Rasterfahndung vorgenommen, sondern lediglich den bei ihr für Zwecke der Entgeltberechnung vorgehaltenen Datenbestand nach den in den amtsgerichtlichen Beschlüssen enthaltenen Kriterien durchsucht. Ein Abgleich verschiedener Datenbestände zur Ermittlung derjenigen Datensätze, die bestimmte Merkmale erfüllen bzw. nicht erfüllen, ist nicht durchgeführt worden. Die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, der Terminus "Rasterfahndung" bezeichne "als Oberbegriff lediglich eine nach bestimmten Kriterien vorgenommene Durchsuchung eines Datenbestandes, ohne daß jedoch ein Datenabgleich im Sinne von § 98 a StPO zwingende Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht" sei, geht fehl angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift des § 17 a Absatz 4 ZSEG einerseits und des § 98 a StPO sowie der vom Gesetzgeber gleichzeitig vorgenommenen Einfügung des Wortes "Rasterfahndung" in die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten Buches andererseits.
Eine Kostenersattungspflicht für die vorliegend erfolgte Nutzung der eigenen Datenverarbeitsungsanlage könnte in Ermangelung einer direkten Anwendbarkeit von § 17 a Absatz 4 ZSEG nur dann bejaht werden, wenn diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf die nicht als Rasterfahndung anzusehende bloße maschinelle Durchsuchung eines Datenbestandes anzuwenden wäre. Eine solche analoge Anwendung, wie sie von der Antragstellerin für erforderlich und von der Staatsanwaltschaft für vertretbar gehalten wird, kommt jedoch nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden müßte, nicht vor. Aus § 17 a ZSEG läßt sich ein gesetzgeberischer Wille, Dritte für die Inanspruchnahme im Rahmen der Strafverfolgung umfassend zu entschädigen, nicht entnehmen. Im Gegenteil sind als entschädigungspflichtig nur einzelne, genau bezeichnete Fälle geregelt, was den Schluß nahelegt, dass nicht erwähnte Maßnahmen nicht entschädigt werden sollen. Dass nur für einzelne, genau bezeichnete Fälle eine Entschädigung vorgesehen ist, gilt - abgesehen von den Fällen der Entschädigung von Zeugen oder Sachverständigen - insbesondere für die hier in Rede stehende Inanspruchnahme von Telekommunikationsanbietern, über die sich vor allem Absatz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Absatz 4 des § 17 a ZSEG verhalten (Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Fangeinrichtung, Zählervergleichseinrichtung, Rasterfahndung). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Entschädigung, soweit sie dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt, nach den Regelungen des ZSEG nicht stets zu einem vollen Ausgleich des durch Inanspruchnahme entstehenden Aufwandes führt. So ist die Entschädigung der Höhe nach begrenzt. Für Personalaufwand wird, sofern nicht wie im Fall des § 17 a Absatz 4 Nr. 2 ZSEG eine separate Vergütung eines solchen Aufwandes sogar vollständig ausgeschlossen ist, eine Entschädigung von maximal 25,00 DM je Stunde bei maximal 10 Stunden pro Tag gewährt (§§ 17 a Absatz 3, 2 Absatz 2 und 5 ZSEG). Auch die Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage wird nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern bei kleineren Anlagen (bis zu einer Investitionssumme von bis zum 20.000,00 DM) überhaupt nicht (§ 17 a Absatz 4 Satz 1 ZSEG), bei teureren Anlagen nur pauschaliert entschädigt. Bei Anlagen zwischen 20.000,00 DM und 50.000,00 DM Investitionssumme werden 10,00 DM je angefangener Nutzungsstunde (§ 17 a Absatz 4 Satz 2 ZSEG) gezahlt; bei sonstigen Anlage wird für die im Rahmen der Entwicklung eines im Einzelfall erforderlichen Anwendungsprogramms erforderliche Nutzung der Datenverarbeitsungsanlage ein Zuschlag von 20,00 DM auf die zu zahlende Entschädigung für Personalaufwand (§ 17 a Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 ZSEG) und für die übrige Dauer der Benutzung einer solchen Anlage eine anhand der Investitionssumme zu ermittelnde Entschädigung zwischen 0,05 DM und maximal 3,00 DM (§ 17 a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 ZSEG) gezahlt. Unter den dargestellten Umständen kann den Vorschriften des ZSEG eine Absicht des Gesetzgebers, im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch genommene Dritte umfassend zu entschädigen, nicht entnommen werden. Vielmehr ist der Schluß geboten, daß die Entschädigung nach Grund und Höhe auf den im Gesetz ausdrücklich beschriebenen Umfang beschränkt sein soll. Eine analoge Anwendung des § 17 a Absatz 4 ZSEG auf die hier zu beurteilenden Fälle der Durchsuchung des Datenbestandes scheidet daher aus."
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend wird bemerkt:
Die vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung wird - worauf bereits die Kreispolizeibehörde D. in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - von der Kommentarliteratur geteilt (vgl. Erbs/ Kohlhaas/ Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, Band II, 1.-5. Aufl., Anm. 9 zu § 12 des Gesetzes über Fernemeldeanlagen - F 55 -; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17a ZSEG Rdnr. 9; Meyer/ Höver/ Bach, a.a.O., § 17a Rzn. 7.2). Soweit mit Kostenfestsetzungsanträgen bei nachträglicher Anruferfeststellung mittels Zielsuchdurchlauf befaßte Instanzgerichte anders entschieden haben ( LG Osnabrück 3.03.1999 - 10 Qs 31/99 -, LG Lüneburg 26.03.1999 - 24 AR 29/98 -), weil die Tätigkeit des Telekommunikationsunternehmens vergleichbar sei mit der entschädigungspflichtigen Mitwirkung von speichernden Stellen i.S. von § 98a Abs. 2-4 StPO, trifft dies Argument aus den oben genannten Gründen nicht zu (gegen eine analoge Anwendung des § 17 a Abs. 4 ZSEG auch LG Heilbronn 16.09.1997 - 1 Qs 304/97, LG Hildesheim 25.11.1998 - 15 Qs 21/98 - = JurBüro 1999, 428, ferner - wie oben erwähnt - LG Stuttgart 5.11.1997 - 12 ARs 9/97 -). Die Analogie verbietet sich vor allem, weil das ZSEG für seinen Geltungsbereich den Entschädigungsanspruch einheitlich und abschließend nach Grund und Höhe regelt und ein solcher deshalb nur insoweit besteht, als ihn das Gesetz ausdrücklich zubilligt (Hartmann, a.a.O., ZSEG Grundz Rdnr. 6 m.w.N.). Mit der in § 17a Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeit einer der Höhe nach nicht begrenzten, keine konkret entstandenen und nachzuweisenden Kosten betreffenden pauschalierten Entschädigung ist eine Ausnahmevorschrift in das ZSEG aufgenommen worden, die bereits als solche eng auszulegen ist. Dies gilt um so mehr, weil Entschädigungsleistungen in diesem Bereich als Kosten der Strafverfolgung gemäß §§ 464a, 465 StPO grundsätzlich von dem Verurteilten zu tragen sind. Die damit über die verhängte Strafe hinaus verbundene Belastung für den Verurteilten hat der Gesetzgeber nur für die Täterermittlung durch Rasterfahndung vorgesehen und dort rechtlich und rechtspolitisch für vertretbar erachtet.
Das Argument der Antragstellerin, die Unentgeltlichkeit ihrer Leistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen, § 90 Abs. 3 TKG nach der Rechtsprechung (OLG Hamm 18.03.1999 - 3 Ws 6 und 174/99, Landgericht Bremen 21.06.1999 - 11 AR 88/1998 -) insoweit auch nicht einschlägig, greift nicht. Denn die zur Auskunftserteilung erforderliche Benutzung der eigenen Datenverarbeitungsanlage für den bloßen Zielsuchlauf hat nicht unentgeltlich zu erfolgen. Konkreter Arbeitsaufwand und Auslagen werden nach §§ 17a Abs.2, 2 Abs.2 und 5, 11 ZSEG, bei Anwendung besonderer Sachkunde auch nach § 3 ZSEG ersetzt. Die Antragstellerin hat solche Aufwendungen über die gezahlten Rechnungsbeträge hinaus aber nicht geltend gemacht. Auf den Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, ihr seien zusätzliche Kosten für die zur Verfügung gestellte Speicherkapazität entstanden, hat das Landgericht bereits in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der alleinige Vortrag zur Dauer der Belegung der Zentraleinheit der Datenverarbeitungsanlage nicht erkennen läßt, welche Kosten insoweit entstanden sein können. Die Beschwerdeführerin hat darauf hin auch mitgeteilt, die Passage sei nur versehentlich durch die Arbeit mit Textbausteinen in die Beschwerdebegründung geraten, sie begehre weiterhin Kostenerstattung nach §17a Abs.4 Satz 3 ZSEG.
Die Beschwerden sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
OLG Köln:
Beschluss v. 06.10.2000
Az: 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
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