Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. September 2013
Aktenzeichen: I ZB 42/13
(BGH: Beschluss v. 12.09.2013, Az.: I ZB 42/13)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 (Az. I ZB 42/13) betrifft die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Ein in Großbritannien ansässiger Kläger hatte den Beklagten, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten verklagt. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt in Kiel beauftragt und die Klage vor dem Amtsgericht München eingereicht. Nach einem Vergleich zwischen den Parteien wurden die Kosten des Rechtsstreits zwischen ihnen aufgeteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten, Auslagen und Tage- und Abwesenheitsgeld. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten die Erstattung ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Reisekosten und anderen geltend gemachten Kosten nicht deshalb abzulehnen waren, weil der Kläger einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks gewählt hatte oder seinen Prozess an einem weit entfernten Gerichtsstand erhoben hatte. Die Partei sei berechtigt, ihren Anwalt frei zu wählen und das Gericht zu wählen, das in Bezug auf ihr Anliegen die besten Erfolgsaussichten bietet. Die Tatsache, dass der gewählte Gerichtsstand nicht in der Nähe des Wohnsitzes des Beklagten oder des Anwalts lag, allein sei kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Das Beschwerdegericht muss nun über die ausstehenden Fragen, einschließlich der Frage der Kostenerstattung, entscheiden.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 12.09.2013, Az: I ZB 42/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 22. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 464,44 €.
Gründe
I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg hat, vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 551,49 €, 11 € und 54 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 20,17 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend. Die vom Kläger geltend gemachte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze seine Ansprüche in besonderer Weise, stelle lediglich eine strategische Überlegung des "forumshopping" dar, die nicht vom Schutzzweck der §§ 32, 35 ZPO erfasst sei.
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - Baseball-Caps, mwN).
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weil der im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländische Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.
aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt.
bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege, hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.
Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar, die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen, ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger - wie im Streitfall - aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).
Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.07.2012 - 142 C 32827/11 -
LG München I, Entscheidung vom 22.03.2013 - 13 T 20183/12 -
BGH:
Beschluss v. 12.09.2013
Az: I ZB 42/13
Link zum Urteil:
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