Bundespatentgericht:
Urteil vom 10. Juni 2010
Aktenzeichen: 10 Ni 7/09
(BPatG: Urteil v. 10.06.2010, Az.: 10 Ni 7/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Urteil vom 10. Juni 2010 das deutsche Patent 103 48 491 teilweise für nichtig erklärt. Das Patent betrifft eine Rundstahlgliederkette, die für den Einsatz in Kratzerfördersystemen im untertägigen Kohlebergbau verwendet wird. Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und nicht patentfähig sei. Die Klage hatte Erfolg und das Gericht erklärte das Patent im Umfang von Anspruch 1 sowie der Ansprüche 7, 8 und 9 für nichtig. Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Urteil v. 10.06.2010, Az: 10 Ni 7/09
Tenor
I. Das deutsche Patent 103 48 491 wird im Umfang seines Anspruchs 1 sowie im Umfang der Ansprüche 7, 8 und 9, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen sind, teilweise für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 48 491 (Streitpatent), das am 18. Oktober 2003 angemeldet worden ist und eine Rundstahlgliederkette betrifft. Das Streitpatent umfasst insgesamt 12 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 bis 9 folgenden Wortlaut haben:
"1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Schenkelhöhe (H) der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist.
2.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Querschnittsverhältnis zwischen 0,6 und 0,7 beträgt.
3.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundungen (4, 5; 15, 16) der Flachkettenglieder (3, 11) in einem sich über 80 bis 100 Grad erstreckenden Bogenabschnitt (8) eine gleichbleibende Querschnittsform und Querschnittsfläche aufweisen.
4.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte (8) mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche kreisrund ist.
5.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte mitgleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche elliptisch ist.
6.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte bei gleichbleibender Querschnittsfläche von einer kreisrunden Querschnittsform in Richtung zu den Schenkeln in eine elliptische Querschnittsform übergeht.
7.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkelbreite (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des Schenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet ist.
8.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (6, 7) eine an einen Halbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.
9.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt."
Zu den erteilten Ansprüchen 10 bis 12 wird auf die Patentschrift zum Streitpatent verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 9 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patenfähig. Ihm fehle die Neuheit, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie beruft sich hierzu u. a. auf die folgenden, vorveröffentlichten Druckschriften, nämlich die Schriften DE 3234137C2 (K3) SU 607 755 A1 (K22).
Zur K22 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 eine vollständige deutsche Übersetzung vorgelegt.
Darüber hinaus stützt die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage auf offenkundige Vorbenutzung. Sie hat hierzu eine Reihe von technischen Zeichnungen, Lieferscheinen und Rechungen vorgelegt, die Kompaktstützketten aus eigener Entwicklung betreffen und aus den Jahren 1988 bis 2002 stammen. Im Rahmen ihres Vorbringens verweist sie u. a. auch auf die folgenden Aufsätze:
"Betriebserfahrungen mit der Kompaktstützkette auf dem Bergwerk Lohberg/Osterfeld" von Dipl.-Ing. Günter Armonat, veröffentlicht in "Glückauf", Zeitschrift für Technik und Wirtschaft des Bergbaus, (127) 1991 Nr. 5/6, S. 189-191 (K17),
"Betriebserfahrungen mit der Kompaktstützkette" von Dr.-Ing. Dietrich Braun, veröffentlicht in "Glückauf", Zeitschrift für Technik und Wirtschaft des Bergbaus, (129) 1993 Nr. 6, S. 462-464 (K19).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur noch im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 gemäß der Anlage B1 zu ihrem Schriftsatz vom 31. August 2009. Der neue Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 9. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 8 und 10 bis 12. Die mit Hauptantrag verteidigten 11 Ansprüche haben folgende Fassung:
"1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.
2.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Querschnittsverhältnis zwischen 0,6 und 0,7 beträgt.
3.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundungen (4, 5; 15, 16) der Flachkettenglieder (3, 11) in einem sich über 80 bis 100 Grad erstreckenden Bogenabschnitt (8) eine gleichbleibende Querschnittsform und Querschnittsfläche aufweisen.
4.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte (8) mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche kreisrund ist.
5.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche elliptisch ist.
6.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte bei gleichbleibender Querschnittsfläche von einer kreisrunden Querschnittsform in Richtung zu den Schenkeln in eine elliptische Querschnittsform übergeht.
7.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkelbreite (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des Schenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet ist.
8.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (6, 7) eine an einen Halbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.
9.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der durch die Rundungen (4, 5) eingeschlossene Innenradius (Ri) der Flachkettenglieder (3) über den gesamten durch diese Rundungen (4, 5) beschriebenen Bogen gleichbleibend ist, während der Außenradius (Ra) im Bereich des bezüglich seiner Querschnittsform und Querschnittsflächegleichbleibenden Bogenabschnitts (8) einen gleichbleibenden Außenradius aufweist, an den sich zu den Schenkeln (6, 7) hin jeweils ein Übergangsbogenabschnitt (9) mit einem deutlich kleineren Außenradius mit Übergängen zu dem angrenzenden Schenkel (6, 7) und dem vorgenannten Bogenabschnitt (8) anschließt.
10.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Höhe der Flachkettenglieder (3) zu dem Durchmesser der Rundungen im Bereich zwischen 2,4 und 2,1, insbesondere zwischen 2,3 und 2,25 liegt.
11.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundstahlgliederkette eine Fördererkette (1) eines Kratzerförderers ist."
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1 und den Ansprüchen 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem mit Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 zusätzlich die Merkmale des erteilten Anspruchs 7 (bzw. die Merkmale des mit Hauptantrag verteidigten Anspruchs 7) auf. Die Ansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1 haben im Einzelnen folgende Fassung:
"1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt, wobei die Schenkelbreite (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des Schenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet ist.
2.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Querschnittsverhältnis zwischen 0,6 und 0,7 beträgt.
3.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundungen (4, 5; 15, 16) der Flachkettenglieder (3, 11) in einem sich über 80 bis 100 Grad erstreckenden Bogenabschnitt (8) eine gleichbleibende Querschnittsform und Querschnittsfläche aufweisen.
4.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte (8) mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche kreisrund ist.
5.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte mitgleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche elliptisch ist.
6.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte bei gleichbleibender Querschnittsfläche von einer kreisrunden Querschnittsform in Richtung zu den Schenkeln in eine elliptische Querschnittsform übergeht.
7.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (6, 7) eine an einen Halbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.
8.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der durch die Rundungen (4, 5) eingeschlossene Innenradius (Ri) der Flachkettenglieder (3) über den gesamten durch diese Rundungen (4, 5) beschriebenen Bogen gleichbleibend ist, während der Außenradius (Ra) im Bereich des bezüglich seiner Querschnittsform und Querschnittsfläche gleichbleibenden Bogenabschnitts (8) einen gleichbleibenden Außenradius aufweist, an den sich zu den Schenkeln (6, 7) hin jeweils ein Übergangsbogenabschnitt (9) mit einem deutlich kleineren Außenradius mit Übergängen zu dem angrenzenden Schenkel (6, 7) und dem vorgenannten Bogenabschnitt (8) anschließt.
9.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Höhe der Flachkettenglieder (3) zu dem Durchmesser der Rundungen im Bereich zwischen 2,4 und 2,1, insbesondere zwischen 2,3 und 2,25 liegt.
10.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundstahlgliederkette eine Fördererkette (1) eines Kratzerförderers ist."
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem mit Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 zusätzlich die Merkmale der erteilten Ansprüche 7 und 8 (bzw. die Merkmale der mit Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 8) auf. Die Ansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2 haben folgende Fassung:
"1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt, wobei die Schenkelbreite (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des Schenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet ist und wobei die Schenkel (6, 7) eine an einen Halbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen.
2.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Querschnittsverhältnis zwischen 0,6 und 0,7 beträgt.
3.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundungen (4, 5; 15, 16) der Flachkettenglieder (3, 11) in einem sich über 80 bis 100 Grad erstreckenden Bogenabschnitt (8) eine gleichbleibende Querschnittsform und Querschnittsfläche aufweisen.
4.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte (8) mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche kreisrund ist.
5.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte mit gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche elliptisch ist.
6.
Rundstahlgliederkette nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsform der Bogenabschnitte bei gleichbleibender Querschnittsfläche von einer kreisrunden Querschnittsform in Richtung zu den Schenkeln in eine elliptische Querschnittsform übergeht.
7.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der durch die Rundungen (4, 5) eingeschlossene Innenradius (Ri) der Flachkettenglieder (3) über den gesamten durch diese Rundungen (4, 5) beschriebenen Bogen gleichbleibend ist, während der Außenradius (Ra) im Bereich des bezüglich seiner Querschnittsform und Querschnittsflächegleichbleibenden Bogenabschnitts (8) einen gleichbleibenden Außenradius aufweist, an den sich zu den Schenkeln (6, 7) hin jeweils ein Übergangsbogenabschnitt (9) mit einem deutlich kleineren Außenradius mit Übergängen zu dem angrenzenden Schenkel (6, 7) und dem vorgenannten Bogenabschnitt (8) anschließt.
8.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Höhe der Flachkettenglieder (3) zu dem Durchmesser der Rundungen im Bereich zwischen 2,4 und 2,1, insbesondere zwischen 2,3 und 2,25 liegt.
9.
Rundstahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Rundstahlgliederkette eine Fördererkette (1) eines Kratzerförderers ist."
Nach Auffassung der Klägerin sind auch die mit dem Hauptund den beiden Hilfsanträgen verteidigten Fassungen gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die Klägerin sieht weder im Fall einer Kombination der Merkmale des erteilten Anspruchs 1 mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 9 (Hauptantrag) oder mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 9 und 7 (Hilfsantrag 1) noch im Fall einer Kombination der Merkmale des erteilten Anspruchs 1 mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 9, 7 und 8 (Hilfsantrag 2) einen eigenständigen erfinderischen Gehalt für gegeben an.
Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 103 48 491 im Umfang des Anspruchs 1 sowie der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 9 für nichtig zu erklären;
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in seiner mit Hauptantrag verteidigten Fassung oder in seiner mit den Hilfsanträgen 1 und 2 hilfsweise verteidigten Fassungen richtet;
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung -jedoch zumindest in einer der beiden hilfsweise verteidigten Fassungen -gegenüber dem entgegen gehaltenen Stand der Technik für patentfähig.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt mit Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81 Rdn. 131 -m. w. N.). Die mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Merkmale des erteilten Anspruchs 9 in den übergeordneten Hauptanspruch 1 aufgenommen worden sind und stellen damit eine zulässige Beschränkung des Streitpatents dar. Zwar ist es im Nichtigkeitsverfahren nicht möglich, dass nicht angegriffene Patentansprüche mit einem -und sei es nur durch die geänderte Rückbeziehung auf einen nunmehr enger gefassten, übergeordneten Patentanspruch -eingeschränkten Gegenstand verteidigt werden (BPatGE 36, 35, 36), da dies dem Antragsgrundsatz zuwiderliefe. Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben, da der Hauptantrag der Beklagten mit der Maßgabe zu verstehen ist, dass die mit ihm verteidigen neuen Ansprüche 1 bis 11 nur an die Stelle der angegriffenen Ansprüche 1, 7, 8 und 9 treten sollen und die erteilten Ansprüche, soweit sie außer Streit stehen, nebst ihren originären Rückbezügen auf den Anspruch 1 in der erteilten Fassung unberührt bleiben sollen. In entsprechender Weise sind auch die beiden von der Beklagten gestellten Hilfsanträge zu verstehen.
II.
Die weitergehende Klage hat Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang, da sich auch der Gegenstand des beschränkt verteidigten Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
Die Lehre des Streitpatents betrifft eine Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern, von denen zumindest jedes zweiteKettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden in vertikaler Richtungeine kleinere Schenkelhöhe als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite aufweist, wobei die Schenkelhöhe der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen (Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Aus den Abs. [0002] bis [0006] der Streitpatentschrift ist zu erfahren, dass derartige Rundstahlgliederketten als Fördererketten zum Betreiben von Kratzerförderern im untertägigen Kohlebergbau eingesetzt würden. Kratzerförderer bzw. Kettenkratzerförderer könnten aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen Fördererketten bestehen, an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten verbindende Kratzer befestigt seien. In entsprechender Anwendung könnten derartige Fördererketten auch als Mittelkette, insbesondere als Doppelmittelkette bei einem Kettenkratzerförderer angeordnet sein. Im Betrieb würden die Kratzerfördererketten über eine Förderrinne gezogen, wodurch der durch die Krat
BPatG:
Urteil v. 10.06.2010
Az: 10 Ni 7/09
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