Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. November 2004
Aktenzeichen: 7 W (pat) 365/02

(BPatG: Beschluss v. 24.11.2004, Az.: 7 W (pat) 365/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung. Die Antragstellerin hat gegen ein Patent Einspruch eingelegt und nachdem die Patentinhaberin daraufhin auf das Patent verzichtet hat, wurde das Einspruchsverfahren eingestellt. Die Antragstellerin hat daraufhin eine Kostenentscheidung erhalten, gegen die sie Erinnerung eingelegt hat.

Sie beantragt die Aufhebung der Kostenrechnung und Rückerstattung. Als zweite Option beantragt sie den Erlaß einer Kostengrundentscheidung, in der der Patentinhaberin, die ein unwirksames Patent erhalten habe, die volle Kostenschuld auferlegt wird.

Das Gericht weist den Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung zurück. Gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2, § 62 Abs. 1 des Patentgesetzes kann grundsätzlich auch im Falle eines Verzichts auf das Patent über die Kosten entschieden werden. Jedoch können nach § 62 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes nur die einem Beteiligten durch eine Anhörung oder Beweisaufnahme verursachten Kosten Gegenstand einer solchen Kostenentscheidung sein. Da in diesem Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, können andere Kosten nicht Gegenstand einer Kostenentscheidung sein.

Zusätzlich wäre eine Kostenentscheidung aufgrund der angefallenen Auslagen unverhältnismäßig. Normalerweise wird eine Kostenentscheidung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes mit der Entscheidung über den Einspruch getroffen. Da in diesem Fall jedoch aufgrund des Verzichts auf das Patent keine Entscheidung über den Einspruch ergangen ist, müsste hier nur über die Erfolgsaussichten des Einspruchs in Bezug auf die Auslagen entschieden werden. Da dieser Aufwand jedoch in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen steht, hat der Gesetzgeber in diesem Fall auch auf eine Kostenentscheidung verzichtet.

Aus diesen Gründen wurde der Antrag auf nachträglichen Erlaß einer Kostengrundentscheidung abgelehnt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.11.2004, Az: 7 W (pat) 365/02


Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.

In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 € auferlegt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin.

Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise und lediglich vorsorglich wird der Erlaß einer Kostengrundentscheidung durch den erkennenden Senat beantragt, in der der Patentinhaberin, die ein unwirksames Patent erwirkt habe, die volle Kostenschuld auferlegt werde.

Gemäß §§ 147 Abs 3 Satz 2, 62 Abs 1 PatG kann auch im Falle eines Verzichts auf das Patent grundsätzlich über die Kosten entschieden werden. Gegenstand einer solchen Kostenentscheidung können aber nach § 62 Abs 1 Satz 1 PatG nur die einem Beteiligten durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten sein (Schulte, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 13; Busse, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 14). Dem entspricht beim erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 147 Abs 3 PatG die mündliche Verhandlung. Eine solche hat hier aber nicht stattgefunden. Andere Kosten sind somit nicht Gegenstand einer evtl Kostengrundentscheidung.

Darüber hinaus wäre eine Kostenentscheidung wegen der hier angefallenen Auslagen unverhältnismäßig. Grundsätzlich ergeht eine evtl Kostenentscheidung gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 PatG in der Entscheidung über den Einspruch. Da hier eine solche infolge Verzichts auf das Patent nicht ergangen ist, müßte hier nur wegen der Auslagen über die Aussichten des Einspruchs entschieden werden. Da dieser Aufwand aber in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen steht, hat der Gesetzgeber für diesen Fall auch von einer Kostenentscheidung abgesehen.

Der Antrag auf nachträglichen Erlaß einer Kostengrundentscheidung war daher abzulehnen.

Köhn Eberhard Pösentrup Frühauf Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.11.2004
Az: 7 W (pat) 365/02


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