Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2009
Aktenzeichen: 23 W (pat) 313/05

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2009, Az.: 23 W (pat) 313/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung über die Beschränkung eines Patents entschieden. Das Patent betrifft einen optischen Signalgeber für die Bedienblende eines Haushaltsgroßgerätes. In der Entscheidung wird auf den Anmeldeprozess des Patents sowie den Einspruch der Gegenseite eingegangen. Die Patentinhaberin verteidigt das Schutzrecht in der erteilten Fassung und argumentiert, dass der Gegenstand des Patents neu und erfinderisch ist. Die Gegenseite hingegen beantragt den Widerruf des Patents. Nach Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet das Gericht, dass der erteilte Patentanspruch unzulässig ist, da er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Jedoch ist der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag zulässig und erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Patent in der geänderten Form aufrechterhalten werden soll. Die Entscheidung enthält auch eine detaillierte Erläuterung des technischen Hintergrunds und der Merkmale des Patents.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.11.2009, Az: 23 W (pat) 313/05


Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009, Beschreibung und Zeichnung (6 Figuren) wie erteilt.

Gründe

I.

Das Patent DE 102 30 023 (Streitpatent) wurde am 4. Juli 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt mit der Bezeichnung "Optischer Signalgeber, insbesondere für die Bedienblende eines Haushaltsgroßgerätes" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patentund Markenamts hat das Streitpatent unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE3104662A1, D2 DE 296 13 798 U1, D3 JP-Abstract 06043814 A und D4 DE3704574C2 mit 11 Patentansprüchen erteilt, wobei die Patentansprüche 2 bis 11 direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 16. September 2004.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004, eingegangen am 16. Dezember 2004, Einspruch erhoben.

Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) und § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.

Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften D5 DE9212999U1und D6 DE10112640C1 verwiesen, wobei der Inhalt der nachveröffentlichten, älteren Anmeldung D6 nur bei der Prüfung auf Neuheit, nicht dagegen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus jeder der Druckschriften D5 und D6 bekannt sei.

Dem widerspricht die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 7. April 2005, eingegangen am 11. April 2005.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung, hilfsweise in der Fassung mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8, und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten wie auch des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D5 und D6 neu sei und hinsichtlich Druckschrift D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009, Beschreibung und Zeichnung (6 Figuren) wie erteilt.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Optischer Signalgeber (10) mit einem Lichtleiter (13), der sich von einem Abstrahlende (29) in Richtung auf eine Lichtquelle (18) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (19) in Abstand zum Abstrahlende (29) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (13) mit seinem Abstrahlende (29) in eine Durchbrechung (27) in einem Boden (28) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper mündet, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (20) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (13) vor der Lichtquelle (18) gehaltert ist."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen weiterer Merkmale und lautet:

"Optischer Signalgeber (10) mit einem Lichtleiter (13), der sich von einem Abstrahlende (29) in Richtung auf eine Lichtquelle (18) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (19) in Abstand zum Abstrahlende (29) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (13) mit seinem Abstrahlende (29) in eine Durchbrechung (27) in einem Boden (28) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper mündet, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (20) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (13) vor der Lichtquelle (18) gehaltert ist, dass die Durchbrechung (27) in einem Boden (28) einer Haube (26) gebildet ist, welche von dem Sockel (20) getragen ist, und dass je nach Längenvorgabe für den Signalgeber (10) für einen Lichtleiter (13) variabel ausgewählter Länge der Sockel (20) und die Haube (26) eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel (20) und die Haube (26) eine daran angepasste Überdeckungslänge haben."

Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und bezüglich der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag sowie weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung" m. w. N.).

Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.

III.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, da ein einziger unzulässiger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn").

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der fehlenden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1), angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patenanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D5 und D6 gebracht wird, um fehlende Neuheit zu belegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97).

IV.

Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent einen optischen Signalgeber, insbesondere für die Bedienblende eines Haushaltsgroßgerätes.

Solche Haushaltsgroßgeräte haben üblicherweise in einer Bedienblende neben Funktionsschaltern zur Auswahl von Betriebsarten und alphanumerischen Informationsanzeigen über aktuelle Betriebszustände auch einfache optische Signalgeber, die entweder ausgeschaltet und dunkel oder aber eingeschaltet und hell sind / vgl. Streitpatent Abschnitt [0004].

Jedem Signalgeber ist eine individuell ansteuerbare Lichtquelle, die mechanisch und elektrisch an eine hinter der Bedienblende gelegene Schaltungsplatine angeschlossen ist, zugeordnet. Die Lichtabstrahlung wird von dort mittels eines Lichtleiters an den gewünschten Ort in der Bedienblende geführt. Solche Lichtleiter sind häufig starre, säulenförmige Gebilde, und die der abstrahlenden Sichtfläche des Lichtleiters gegenüberliegenden, einstrahlseitigen Lichtquellen enthalten meist Leuchtdioden, die als ungehäuster Chip in SMD-Technik unmittelbar auf die Schaltungsplatine montiert sind / vgl. Streitpatent Abschnitt [0005].

Je nach Gehäuseausgestaltung sind Bedienblende und Leiterplatte unterschiedlich voneinander beabstandet, so dass modellabhängig verschiedene Abstände von den Lichtquellen zur Bedienblende mittels der Signalgeber-Lichtleiter zu überbrücken sind. Das bedingt eine kostspielige Logistik hinsichtlich der vorzuhaltenden Signalgeber mit unterschiedlichen Einbaulängen in Produktion und Service / vgl. Streitpatent Abschnitt [0006].

Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen durch einen standardisierbaren solchen Signalgeber auf Lichtleiterbasis / vgl. Streitpatent Abschnitt [0006], le. Satz.

Diese Aufgabe wird gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen optischen Signalgeber mit einem Lichtleiter gelöst, der sich von einem Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle erstreckt, die auf einer Leiterplatte in Abstand zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der Lichtleiter mit seinem Abstrahlende in eine Durchbrechung in einem Boden eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel gebildet wird, in welchem der Lichtleiter vor der Lichtquelle gehaltert ist.

Gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist dabei die Durchbrechung in einem Boden einer Haube gebildet, welche von dem Sockel getragen ist, wobei -je nach Längenvorgabe für den Signalgeber -für einen Lichtleiter variabel ausgewählter Länge der Sockel und die Haube eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel und die Haube eine daran angepasste Überdeckungslänge haben.

Die Erfindung beruht demnach auf dem allgemeinen Gedanken, dass der Lichtleiter über einer Lichtquelle auf der Leiterplatte mittels eines z. B. hohlzylindrischen Sockels positioniert und gegenüberliegend, also abstrahlseitig, im durchbrochenen Boden einer über den Sockel gestülpten Haube gehaltert wird, wobei unterschiedliche axiale Längen von Sockel und/oder Haube die Anpassung an die vorgegebene Länge des Lichtleiters im Signalgeber erbringen. Indem z. B. der Lichtleiter unterschiedlich tief in den Sockel eingebracht wird, sind zwischen der Leiterplatte mit der Lichtquelle und der Bedienblende Lichtleiter bzw. Signalgeber unterschiedlicher axialer Längen einsetzbar. Der Lichtleiter selbst muss sich nicht vom in der Abstrahlebene gelegenen Topfboden bis unmittelbar über die Lichtquelle erstrecken. Vielmehr kann zwischen Lichtquelle und einstrahlseitigem Ende des Lichtleiters im Sockel ein mehr oder weniger langer Abstand bestehen, insbesondere, wenn dieser Übergangs-Hohlraum in dem hohlzylindrischen Sockel eine gut reflektierende Wandung aufweist / vgl. Streitpatent Abschnitt [0008].

V.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung -wie vorliegend -nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 -"Aluminium-Trihydroxid").

Im vorliegenden Fall geht der erteilte Patentanspruch 1 in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

Denn sowohl der allgemeine Teil als auch die Ausführungsbeispiele und Patentansprüche der ursprünglichen Unterlagen offenbaren den optischen Signalgeber nur zusammen mit einer von einem Sockel getragenen Haube. Im Gegensatz zum ursprünglichen Patentanspruch 1 weist der erteilte Patentanspruch 1 dieses Merkmal jedoch nicht auf. Ein optischer Signalgeber ohne eine von einem Sockel getragene Haube ist aber in dieser Allgemeinheit weder in den ursprünglichen Patentansprüchen noch in der dazugehörigen Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher unzulässig. Der gemäß Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 sowie die auf diesen rückbezogenen, abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 sind somit nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Er geht zurück auf den erteilten Patentanspruch 1 und enthält zusätzlich das hinsichtlich des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gestrichene Merkmal einer von einem Sockel getragene Haube und weiter die Längenanpassung von Sockel und Haube an die Längenvorgabe für den Signalgeber. Diese beschränkenden Merkmale sind sowohl in dem die Seiten 2 und 3 übergreifenden Absatz der ursprünglichen Beschreibung als auch in Abschnitt [0008] der Streitpatentschrift offenbart. Die Aufnahme dieser Merkmale setzt auch keine andere Erfindung an die Stelle der patentierten Erfindung.

Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag entsprechen inhaltlich -in dieser Reihenfolge -den ursprünglichen und den erteilten Unteransprüchen 5 bis 11. Auch dieses sind daher zulässig.

VI.

Der -zweifellos gewerblich anwendbare -optische Signalgeber nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Dieser ist hier als berufserfahrener, mit der Herstellung von Anzeigeeinrichtungen für Haushaltsgroßgeräte betrauter Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu definieren.

Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist zusätzlich zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen, "dass die Durchbrechung in einem Boden einer Haube gebildet ist, welche von dem Sockel getragen ist, und dass je nach Längenvorgabe für den Signalgeber für einen Lichtleiter variabel ausgewählter Länge der Sockel und die Haube eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel und die Haube eine daran angepasste Überdeckungslänge haben."

Für eine solche Merkmalskombination gibt es in dem nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung.

Die nur unter dem Aspekt der Neuheit zu berücksichtigende ältere Anmeldung D6 offenbart zwar in Figur 1 und der zugehörigen Bezugsziffernleiste einen Signalgeber mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 und damit in den Worten des Streitpatents einenoptischen Signalgeber (Anzeigeeinrichtung 10) mit einem Lichtleiter (Lichtleiter 46), der sich von einem Abstrahlende (Koppelflächen 44) in Richtung auf eine Lichtquelle (Lichtquelle 14) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (Leiterplatte 12) in Abstand zum Abstrahlende (Koppelflächen 44) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (Lichtleiter 46) mit seinem Abstrahlende (Koppelflächen 44) in eine Durchbrechung (Führungskanäle 48) in einem Boden (erster Körper 20) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (Durchgangslöcher 54 in der Koppelplatte 56) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (Durchgangslöcher 54) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (Lichtleiter 46) vor der Lichtquelle (Lichtquelle 14) gehaltert ist.

Sie lehrt jedoch nicht, dass die Durchbrechung in einem Boden einer Haube gebildet ist, welche von dem Sockel getragen ist.

Auch in Druckschrift D5 findet der Fachmann keinen Hinweis für die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Zwar beschreibt sie in den Figuren 1 und 2 einenoptischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6), der sich von einem Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle (SMT-Leuchtdiode 5) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (Leiterplatte 2) in Abstand zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6) mit seinem Abstrahlende in eine Durchbrechung (kreisförmige Durchbrüche 9) in einem Boden (Durchbruchoberkante gegenüberliegend der Durchbruchunterkante 11) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (Doppelsteckschuh 4) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (Doppelsteckschuh 4) gebildet ist, mit welchem der Lichtleiter (Lichtleiterstifte 6) vor der Lichtquelle (SMT-Leuchtdiode 5) gehaltert ist (Das Gehäuse 1 weist zu seiner Kopfseite hin mehrere kreisförmige Durchbrüche 9 auf. In diese Durchbrüche hinein sind die Lichtleitstifte 6, die mittels angeformter Distanzstege 7 eine Lichtleitstiftgruppe 3 bilden, einführbar. Die SMTLeuchtdioden 5 sind einreihig in einem Abstand zueinander montiert. Die den Lichtleitstiften 6 angeformten, U-förmig ausgebildeten Doppelsteckschuh 4 umgreifen formschlüssig die Leuchtdioden 5. Wird die Lichtleitstiftgruppe wie in Fig. 2 dargestellt montiert, stoßen die Distanzstege 7 gegen die Durchbruchunterkante 11 des Gehäuses 1. In einem Abstand zueinander sind an der Durchbruchunterkante 11 federnde Klammerelemente 12 angeordnet, die die entsprechenden Distanzstege 7 umgreifen / vgl. Seite 3, untere vier Zeilen u. Seite 4, obere zehn Zeilen).

Doch findet sich auch in dieser Druckschrift keine Haube, die von dem hohlen Sockel getragen wird. Druckschrift D5 legt dies auch nicht nahe, denn die dortige Haube 1 drückt die Federstege 10 der Doppelsteckschuhe 4 nach unten, so dass die Haube den Sockel trägt und nicht -wie im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags formuliert -der Sockel die Haube.

Die Druckschrift D3 offenbart in ihrer Figur und der zugehörigen Beschreibung einenoptischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (lens 24), der sich von einem Abstrahlende in Richtung auf eine Lichtquelle (LED 30) erstreckt, die auf einer Leiterplatte (printed board 21) in Abstand zum Abstrahlende angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (clens 24) mit seinem Abstrahlende in eine Durchbrechung in einem Boden (front knob 22) eingreift und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (cylindrical LED holding part 2) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (cylindrical LED holding part 2) gebildet ist.

Im Gegensatz zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach der Lichtleiter des optischen Signalgebers in dem hohlen Sockel vor der Lichtquelle gehaltert ist, lehrt Druckschrift D3, den Lichtleiter beweglich in dem hohlen Sockel 2 anzuordnen und lediglich in der Durchbrechung des Bodens zu haltern. Dem Fachmann wird durch Druckschrift D3 auch nicht nahe gelegt, eine Halterung des Lichtleiters in dem Sockel vorzusehen, denn dies würde der Aufgabe der Druckschrift D3, einen beleuchteten Druckknopf bereitzustellen insofern widersprechen, als ein im Sockel gehalterter Lichtleiter nicht beweglich wäre und dann kein Druckknopf mehr vorläge.

Die Druckschrift D2 zeigt in Figur 1 und der zugehörigen Bezugszeichenliste einenoptischen Signalgeber mit einem Lichtleiter (Lichtleite 3), der sich von einem Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) in Richtung auf eine Lichtquelle (Leuchtdiode 1) erstreckt, die in Abstand zum Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) angeordnet ist, wobei der Lichtleiter (Lichtleiter 3) mit seinem Abstrahlende (Abstrahlfläche 15) in eine Durchbrechung in einem Boden eingreift (Je nach den Platzverhältnissen im Chassis können die Beleuchtungselemente so ausgebildet werden, dass sie von hinten in Rahmen oder Seitenwand rastend eingreifen, aber auch von vorn ggf. mit einem Kragen (7), mittels Rastnase (8), fixiert werden / vgl. dort S. 4, letzter Abs.) und gegenüberliegend in einen Hohlkörper (LED-Fassung 2) mündet, wobei der Hohlkörper durch einen hohlen Sockel (LE D-Fassung 2) gebildet ist, in welchem der Lichtleiter (Lichtleiter 3) vor der Lichtquelle (Leuchtdiode 1) gehaltert ist.

Auch wenn es im Rahmen fachmännischen Handelns liegt, zum Schutz des in Druckschrift D2 beschriebenen Lichtleiters von der Vorderseite eine Haube auf den Sockel des Lichtleiters aufzubringen, gibt der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung dahingehend, dass gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag "je nach Längenvorgabe für den Signalgeber für einen Lichtleiter variabel ausgewählter Länge der Sockel und die Haube eine daran angepasste Länge haben oder der Sockel und die Haube eine daran angepasste Überdeckungslänge haben".

Die von der Patentinhaberin genannten Druckschriften D1 und D4 beziehen sich allgemein auf Anzeigevorrichtungen und Ziffernblätter und offenbaren ebenfalls keine Gegenstände, die den optischen Signalgeber nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags vorwegnehmen oder nahe legen könnten.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 nimmt aus den genannten Gründen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht vorweg oder vermag diesen dem Fachmann nahezulegen.

Der optische Signalgeber des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist demnach patentfähig.

An diesen Patentanspruch 1 können sich die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 8 des Hilfsantrags anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und der optische Signalgeber anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Bei dieser Sachlage war das Streitpatent entsprechend dem Hilfsantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten.

Lokys Dr. Hock Maile Dr. Friedrich Pr






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2009
Az: 23 W (pat) 313/05


Link zum Urteil:
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