Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 5. August 2010
Aktenzeichen: 6 U 67/09
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.08.2010, Az.: 6 U 67/09)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass der Inhaber einer Goldankaufagentur sich die Werbung des Ankäufers, für den er tätig ist, nach den Grundsätzen über die Beauftragtenhaftung zurechnen lassen muss. Dies gilt vor allem dann, wenn die Werbung individuell auf die Agentur zugeschnitten ist.
Im konkreten Fall wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin einen bestimmten Geldbetrag zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, da ihr der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung zusteht. Die Abmahnung war gerechtfertigt, da der Klägerin der Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustand. Die Werbung enthielt irreführende Aussagen.
Die Beklagte ist für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich, auch wenn die Werbung ohne ihr Wissen geschaltet wurde. Die Anzeige richtete sich individuell an die Agentur der Beklagten. Daher wird der Betreiber des Agentursystems als Beauftragter der Agentur betrachtet und die Beklagte haftet nach den entsprechenden rechtlichen Grundsätzen.
Es wurden keine Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte entsprechend der geltenden Normen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den Regelungen der Zivilprozessordnung. Da die Klage voraussichtlich auch bezüglich des Unterlassungsantrages Erfolg gehabt hätte, wurden der Beklagten die Kosten auferlegt.
Die Wiederholungsgefahr ist trotz der Aufgabe des Geschäftsbetriebs noch nicht beseitigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 05.08.2010, Az: 6 U 67/09
Der Inhaber einer Goldankaufagentur muss sich die ohne sein Wissen geschaltete Werbung des Ankäufers, für den er tätig ist, nach den Grundsätzen über die Beauftragtenhaftung (§ 8 II UWG) jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn die Werbung individuell auf die betreffende Agentur ausgerichtet ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt nach teilweiser übereinstimmender Erledigungsklärung der Parteien abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 31. Oktober 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in der Hauptsache lediglich noch über den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Insoweit hat die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin dieser Anspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 i.V.m. 670 BGB) zusteht.
Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin der mit dieser Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zustand.
Die Anzeige vom 5.7.2008 enthielt € worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht € eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Die Beklagte war für diesen Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich, weil sie sich insoweit das Verhalten der Fa. A-GmbH selbst dann nach § 8 II UWG zurechnen lassen muss, wenn die Anzeige ohne Veranlassung und Kenntnis der Beklagten durch die Fa. A-GmbH geschaltet worden ist (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall OLG München, Beschluss vom 20.5.2009 € 29 W 1405/09; Anlage LLR 8). Die Anzeige betraf weder eine allgemeine Werbung für das von der A unterhaltene Agenturankaufsystem noch eine Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen, sondern eine individuell auf die Agentur der Beklagten ausgerichtete Werbung. Jedenfalls unter diesen Umständen muss der Betreiber des Agentursystems als Beauftragter der Agentur i.S.v. § 8 II UWG eingestuft werden, weil eine solche Werbung normalerweise allein zum eigenen betrieblichen Bereich der Agentur gehört. Überlässt die Agentur diese Werbetätigkeit vollständig dem mit ihm vertraglich verbundenen Betreiber des Agentursystems, sind die Voraussetzungen für ein Beauftragtenverhältnis im wettbewerbsrechtlichen Sinn erfüllt, weil die Agentur einen Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit ihrem Vertragspartner überträgt und zumindest die Möglichkeit hätte, sich durch entsprechende Gestaltung des Vertrages einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit zu sichern; dass die Beklagte dies im vorliegenden Fall unterlassen hat, steht ihrer Haftung nach § 8 II UWG nicht entgegen (vgl. Köher/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rdz. 2.41 zu § 8 m.w.N.).
Gegen die Höhe der Erstattungsforderung sind Bedenken weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Wiederholungsgefahr war auch bei Klageerhebung noch nicht beseitigt, weil € worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Aufgabe des Geschäftsbetriebs allein hierfür nicht ausreicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 05.08.2010
Az: 6 U 67/09
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