Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. November 2001
Aktenzeichen: 6 W 217/01

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.11.2001, Az.: 6 W 217/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss entschieden, dass die Kläger dem Beklagten zu 3) einen Betrag von 4.326,80 DM nebst Zinsen erstatten müssen. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) und die Beschwerde der Kläger wurden jedoch abgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden von den Klägern getragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens müssen die Kläger 3/5 und der Beklagte zu 3) 2/5 tragen.

Der Beschluss beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, nach der ein obsiegender Streitgenosse die Erstattung aller Anwaltskosten verlangen kann, die er bei alleiniger Beauftragung des Anwalts hätte zahlen müssen. Es wurde festgestellt, dass bei der anwaltlichen Vertretung von Streitgenossen, gegen die gleichlautende Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, keine Erhöhungskosten entstehen. Die Streitgenossen können für sich genommen verlangen, dass die verlangte Auskunft nach bestem Wissen erteilt wird. Bei einem Schadensersatzfeststellungsanspruch handelt es sich dagegen um dieselbe Angelegenheit, weshalb der Rechtsanwalt in diesem Fall lediglich Gebühren aus dem Streitwert der verschiedenen Anträge berechnen kann.

Es wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein Gesamtstreitwert von 200.000,-- DM vorlag, aus dem sich die Streitwerte für die einzelnen Anträge ergaben. Bei alleiniger Beauftragung des Anwalts durch den Beklagten zu 3) wären Gebühren aus einem Streitwert von 80.000,-- DM entstanden. Aufgrund dieser Berechnungen ergibt sich ein Erstattungsanspruch von 4.326,80 DM.

Die weitergehenden Anträge des Beklagten zu 3) und der Kläger wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.11.2001, Az: 6 W 217/01


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kläger dem Beklagten zu 3) lediglich einen Betrag von 4.326,80,--DM nebst 4 % Zinsen seit 05.06.2001 zu erstatten haben.

Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) vom 30.05.2001 und die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger nach einem Beschwerdewert von 2.711,50 DM zu tragen.

Von den nach einem Beschwerdewert von 4.845,90 DM zu berechnenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger 3/5 und der Beklagte zu 3) 2/5 zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Nachweise bei Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Auflage, Seite 121, sowie zuletzt Beschluss vom 03.04.2001 - 6 W 53/01) kann ein obsiegender Streitgenosse die Erstattung aller Anwaltskosten verlangen, die er hätte zahlen müssen, wenn er den Anwalt allein beauftragt hätte; das Innenverhältnis der Streitgenossen bleibt außer Betracht. Bei der Ermittlung der Anwaltskosten, die im vorliegenden Fall bei alleiniger Beauftragung des Beklagtenvertreters durch den Beklagten zu 3) entstanden wären, ist jedoch zu beachten, dass bei der anwaltlichen Vertretung von Streitgenossen, gegen die gleichlautende Unterlassungsanträge geltend gemacht werden, keine Erhöhungsgebühren nach § 6 BRAGO entstehen; vielmehr betreffen die Unterlassungsanträge regelmäßig mehrere Gegenstände im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO, die in dem festgesetzten Gesamtstreitwert gesondert, aber addiert enthalten sind (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.06.2001 - 6 W 88/01). Dasselbe gilt, wenn gegen Streitgenossen inhaltlich gleichlautende Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, da auch insoweit die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft nach bestem Wissen erteilen muss. Die Auskunftsanträge gegen die einzelnen Streitgenossen betreffen daher ebenfalls mehrere Gegenstände im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO. An dieser kostenrechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass im Einzelfall auch einer der Streitgenossen tatsächlich in der Lage sein kann, die verlangte Auskunft umfassend zu erteilen (ebenso OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826).

Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich des gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsanspruchs. Insoweit wurde der von allen Beklagten beauftragte Rechtsanwalt in "derselben Angelegenheit" im Sinne von § 6 BRAGO tätig. Daraus folgt hier, dass bei alleiniger Beauftragung des Beklagtenvertreters durch den Beklagten zu 3) Gebühren lediglich aus dem Streitwert angefallen wären, der sich zusammensetzt aus den auf den Beklagten zu 3) entfallenden Teilen der Streitwerte für die Unterlassungs- und Auskunftsanträge und dem gesamten Streitwert für den Schadensersatzfeststellungsantrag.

Der Senat geht davon aus, dass in dem vom Landgericht auf 200.000,-- DM festgesetzten Gesamtstreitwert der Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 120.000,-- DM, der Streitwert für die Auskunftsanträge mit 40.000,-- DM und der Streitwert für den Schadensersatzfeststellungsantrag mit 40.000,-- DM enthalten ist. Einem vom Beklagten zu 3) allein beauftragten Anwalt wären daher die gesetzlichen Gebühren aus einem Streitwert von (30.000,-- DM + 10.000,-- DM + 40.000,-- DM =) 80.000,-- DM entstanden.

Daraus errechnet sich folgender Erstattungsanspruch:

10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 1.845,-- DM

10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO 1.845,-- DM

Gebühr nach § 26 BRAGO 40,-- DM

3.730,-- DM

16 % Mehrwertsteuer 596,80 DM

4.326,80 DM

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) und die weitergehende Beschwerde der Kläger waren zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1953 KV, § 92 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.11.2001
Az: 6 W 217/01


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