Verwaltungsgericht Stuttgart:
Urteil vom 25. Februar 2004
Aktenzeichen: 3 K 3250/03
(VG Stuttgart: Urteil v. 25.02.2004, Az.: 3 K 3250/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es darum, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine Informationen über frühere Jugendstraftaten von Führerscheinbewerbern abrufen darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte auf eine fehlende Fahreignung vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht durch den Missbrauch von polizeilichen Datensammlungen Daten speichern, die sie selbst nicht erheben und speichern darf. In dem konkreten Fall hatte die Führerscheinstelle Informationen über Straftaten des Klägers erhalten, die er als Jugendlicher begangen hatte. Diese Informationen hätten jedoch nicht verwertet werden dürfen, da der Kläger zu dem Zeitpunkt noch keine Fahrerlaubnis beantragt hatte und die Verjährung dieser Straftaten zu erwarten war. Die richterliche Entscheidung führt aus, dass die Behörde die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht umgehen kann, indem sie polizeiliche Informationen nutzt, die für sie selbst nicht zugänglich sind. Die Klage des Klägers wird daher für begründet erklärt und die Fahrerlaubnisbehörde wird verpflichtet, über seinen Antrag erneut zu entscheiden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Stuttgart: Urteil v. 25.02.2004, Az: 3 K 3250/03
Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht zum Zweck der Überprüfung der Fahreignung von Führerscheinbewerbern ohne konkreten Anlass Jahre früher in den polizeilichen Datensammlungen gespeicherte Informationen über Jugendstraftaten abrufen, wenn die nunmehr Erwachsenen Anträge auf Fahrerlaubnis stellen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde kann die ihr durch § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG faktisch untersagte Datensammlung über Delikte Jugendlicher, für die eine Überprüfung der Fahreignung (noch) nicht in absehbarer Zeit ansteht, nicht dadurch "ersetzen", dass sie polizeiliche Datensammlungen zur Vorratshaltung von Daten missbraucht, die sie selbst - auch nach § 15 Abs. 1 LDSG - für ihre Aufgabenerfüllung nicht erheben und speichern darf.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juli 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15. Juli 2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger reichte über seine Fahrschule bei der Führerscheinstelle der Beklagten am 22.7.2002 seinen Antrag vom 15.7.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B nebst Sehtestbescheinigung ein.
Die Führerscheinstelle holte Auskünfte anderer Stellen innerhalb des Amtes für öffentliche Ordnung und der Kriminalpolizei über gegen den Kläger vorliegende Erkenntnisse ein. Sie erfuhr so von zwei gegen den Kläger nach § 31 a BTMG eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Besitz von geringen Mengen Cannabis (Tatzeitpunkte 8.10.2001 und 21.12.2001) sowie durch die Auskunft der Kriminalpolizei von einem Verfahren gegen den Kläger wegen versuchten Raubes. Sie zog daraufhin über die Staatsanwaltschaft das betreffende Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Jugendschöffengericht - vom 15.12.1999 - ... - bei, mit dem der Kläger wegen versuchter Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen (Tatzeitpunkt 9.10.1999) und ihm nach Jugendstrafrecht 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt worden waren.
Mit Schreiben vom 19.11.2002 forderte die Führerscheinstelle den Kläger unter Hinweis auf das Urteil vom 15.12.1999 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung mit der Fragestellung beizubringen, ob trotz Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr (FE-Klasse B) erfülle.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2002 ließ der Kläger erklären, er werde das geforderte Gutachten nicht beibringen. Er habe sich seit der drei Jahre zurückliegenden Tat im Alter von nicht ganz 17 Jahren nichts weiter zu Schulden kommen lassen.
Mit Bescheid vom 27.1.2003 - zugestellt am 30.1.2003 - lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis ab. Sie meinte, aus dem Urteil des Amtsgerichts und der Verweigerung der medizinisch-psychologischen Begutachtung auf ein hohes Aggressionspotenzial des Klägers schließen zu können, das seine Fahreignung ausschließe.
Der Kläger erhob am 24.2.2003 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2003 - zugestellt am 29.7.2003 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsbehörde schloss sich der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Jugendstraftat an und meinte die Aufforderung zur Begutachtung sei auch wegen des gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums des Klägers gerechtfertigt gewesen. Wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens hätten sich die erheblichen Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV zur Gewissheit verdichtet.
Der Kläger hat am 8.8.2003 Klage erhoben. Er meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.1.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.7.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre bisherige Rechtsauffassung und nimmt zur Begründung Bezug auf den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie verweist außerdem auf eine neuerliche Mitteilung der Polizei an die Ausländerbehörde, wonach der Kläger am 9.10.2003 im Besitz von 0,1 g Marihuana gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde schließen zu Unrecht aus der Weigerung des Klägers, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, darauf, dass ihm die Fahreignung fehle, d.h. dass er nicht über die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung vom 24.4.1998 (BGBl. I, S. 747) verfüge.
17Den Fahrerlaubnisbehörden erlaubt § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.8.1998, die am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, diese Schlussfolgerung nur dann, wenn die Aufforderung zur Begutachtung rechtmäßig war. Hier rechtfertigen die Behörden ihre Entscheidung jedoch mit der Kenntnis eines Urteils des Jugendschöffengerichts, die sie sich nicht hätten verschaffen dürfen, jedenfalls aber bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht verwerten durften.
18Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Fahreignung einer Person schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Satz 2 der Vorschrift verlangt von den Fahrerlaubnisbehörden, die übermittelten Unterlagen unverzüglich zu vernichten, soweit sie für die Beurteilung der Eignung nicht erforderlich sind, €insbesondere weil die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat€. Hätte die Polizei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Information über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erlangt und in den polizeilichen Datensammlungen gespeichert hat, der Führerscheinstelle eine entsprechende Mitteilung gemacht, hätte diese die Mitteilung vernichten müssen, denn damals hatte der Kläger weder eine Fahrerlaubnis besessen noch eine solche beantragt. Der Antrag auf Fahrerlaubnis war auch noch nicht alsbald zu erwarten. Die Polizei übermittelt deswegen zu Recht üblicherweise Daten über jugendliche Delinquenz nicht von sich aus an die Führerscheinstellen. Dass die Führerscheinstelle der Beklagten derartige zu anderen Zwecken in den polizeilichen Datensammlungen gespeicherte Informationen mehrere Jahre später abruft, wenn die nunmehr Erwachsenen Anträge auf Fahrerlaubnis stellen, muss deshalb eine Umgehung des § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG sein. Diese Vorschrift konkretisiert im Fahrerlaubnisrecht das im Grundsatz der Erforderlichkeit (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 LDSG) enthaltene allgemeine datenschutzrechtliche Verbot, aktuell nicht erforderliche Daten für eine spätere Verwertung zu erheben (vgl. zur Datenerhebung auf Vorrat: Sokol in Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Auflage 2003, § 13 Rn. 26 m.w.N.; speziell zu § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 2 StVG Rn 25).
Die Fahrerlaubnisbehörden können die ihr so durch § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG faktisch untersagte Datensammlung über Delikte Jugendlicher, für die eine Überprüfung der Fahreignung (noch) nicht in absehbarer Zeit ansteht, nicht dadurch €ersetzen€, dass sie polizeiliche Datensammlungen zur Vorratshaltung für eine ihr selbst - auch nach § 15 Abs. 1 LDSG - untersagte Speicherung von nicht zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten missbrauchen. Dass die Polizei die der Führerscheinstelle übermittelten Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken nach § 38 PolG mit den entsprechenden Löschungsfristen speichern durfte, gibt der Fahrerlaubnisbehörde kein Nutzungsrecht an diesen Personendaten zu eigenen Zwecken. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 LDSG für die erlaubte Nutzung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als derjenigen, für die sie erhoben wurden, enthält für den vorliegenden Fall keine Ermächtigung, mit der die Beklagte ihre Praxis der Routineabfrage bei der Kriminalpolizei und Verwertung der so erlangten Daten rechtfertigen könnte. Zumindest müsste sie derartige polizeiliche Datenübermittlungen sofort um diejenigen Daten bereinigen, für die ein Verwertungsverbot besteht, wobei nicht nur § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG sondern auch die Vorschriften über das Verkehrszentralregister und das Bundeszentralregister zu beachten wären.
Das datenschutzrechtliche Verwertungsverbot und die Zweckbindung bei der Stelle, die sich die Daten hat übermitteln lassen (für Baden-Württemberg: § 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG), führt deshalb dazu, dass die Führerscheinstelle die von der Kriminalpolizei erlangte Information nicht verwenden durfte (vgl. Sokol in Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Auflage 2003, § 13 Rn. 28 und § 15 Rn. 44).
21Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch aus den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Fahrerlaubnisverordnung und des Bundeszentralregistergesetzes darüber, wie die Fahrerlaubnisbehörde nach Eingang eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis die Fahreignung zu prüfen hat.
Nach § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Fahreignung des Antragstellers zu ermitteln. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister einzuholen und kann die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Mit diesem vorgegebenen, aber von ihr nicht genutzten Möglichkeiten hätte die Beklagte keine Kenntnis von der Jugendstraftat des Klägers erlangen können, weil diese nicht in die genannten Register einzutragen war.
Mangels Bezug zum Führen von Kraftfahrzeugen war die Tat nicht nach § 28 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 59 FeV im Verkehrszentralregister einzutragen. Die Verurteilung zählt nicht zu denjenigen, die nach § 4 BZRG überhaupt in das Bundeszentralregister aufgenommen werden, weswegen sie erst recht nicht in einem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach § 32 Abs. 3 BZRG stehen könnte. Denn das Amtsgericht Stuttgart hat mit dem Urteil vom 15.12.1999 nicht auf Jugendstrafe erkannt, den Schuldspruch nicht mit einem Strafvorbehalt nach § 27 JGG versehen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet. Insoweit ist der Datensatz der Kriminalpolizei falsch. Das Jugendschöffengericht hat dem Kläger nur 50 Stunden gemeinnütziger unentgeltlicher Arbeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG auferlegt. Damit gehört die Jugendstraftat des Klägers zu denjenigen, von welchen die Fahrerlaubnisbehörden in einem späteren Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis bundesgesetzlich in der Regel keine Kenntnis haben sollen.
24Zwar legt § 2 Abs. 7 StVG die Ermittlungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht abschließend fest. Das rechtfertigt das Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch auch nicht. Der Gedanke, bei jungen Fahrerlaubnisbewerbern sei eine Routineabfrage aus den polizeilichen Datensammlungen jedenfalls zu denjenigen jugendlichen Delikten zulässig, die zeitnah zur Volljährigkeit begangen wurden und bei der Beurteilung der Fahreignung erheblich werden könnten, verbietet sich in dem aufgezeigten systematischem Zusammenhang mit dem Datenschutz und dem Jugendschutz. Andernfalls müssten ausgehend von den von der Polizei erlangten personenbezogenen Datensätzen erst diejenigen Tatsachen herausgefiltert werden, die keinem Verwertungsverbot unterliegen. Dafür wäre die gesetzlich ohnehin vorgesehene Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis beizubringen, praktisch unerlässlich. Die Führerscheinstelle kann sich deswegen mit der Abfrage in den polizeilichen Datensammlungen diesen Weg ohnehin nicht sparen. Dass Betroffene nach § 23 LDSG die Löschung der nicht verwertbaren Daten über jugendliche Verfehlungen verlangen können, ignoriert die Beklagte dabei auch noch.
Die Führerscheinstelle der Beklagten hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vor diesem rechtlichen Hintergrund noch nicht einmal den Versuch unternommen, zu erläutern, aus welchen Vorschriften sie die Rechtfertigung herleitet, dem Kläger mit dem Hinweis auf eine Jugendstraftat, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen war, die Fahreignung abzusprechen.
Die Klage wäre im Übrigen auch begründet, wollte man unterstellen, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 hätte verwerten dürfen. Ihre Feststellung, daraus ließe sich auf ein hohes Aggressionspotenzial des Klägers schließen, wird dem Urteil nicht gerecht.
Die Forderung, sich wegen der Jugendstraftat einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann deswegen auch bei Unterstellung der Verwertbarkeit des Urteils nicht rechtens sein.
28Soweit die Widerspruchsbehörde meint, die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens noch mit gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers rechtfertigen zu können, ist die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2003 unschlüssig. Die Beklagte hatte die Frage von Eignungsmängel wegen Cannabiskonsums gerade nicht in die Formulierung der Fragestellung an die Gutachterstelle aufgenommen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens können deswegen insoweit keine dem Kläger nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Der belegte gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers ohne Bezug zu einer Verkehrsteilnahme und ohne Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum (täglich oder nahezu täglich) rechtfertigt im Übrigen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -).
Dem Kläger kann bei diesem Erkenntnisstand die Fahreignung nicht abgesprochen werden.
Bei ihrer erneuten Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag muss die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass - vorbehaltlich anderer zulässig erlangter Erkenntnisse - Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers nicht bestehen und nur noch dessen Fahrbefähigung (theoretische und praktische Fahrprüfung) zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, denn die Beauftragung eines Anwalts im Vorverfahren durfte vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Widerspruchsführers für erforderlich gehalten werden. Der Kläger war ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage in einem Verfahren, das dem juristischen Laien nicht vertraute Rechtsfragen aufwirft, seine Rechte ausreichend zu wahren.
Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO besteht nicht.
VG Stuttgart:
Urteil v. 25.02.2004
Az: 3 K 3250/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9140c301566d/VG-Stuttgart_Urteil_vom_25-Februar-2004_Az_3-K-3250-03