Kammergericht:
Beschluss vom 14. Januar 2005
Aktenzeichen: 5 W 1/05
(KG: Beschluss v. 14.01.2005, Az.: 5 W 1/05)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die vorliegende Gerichtsentscheidung behandelt den Fall einer Urheberrechtsverletzung in einer Werbeanzeige eines Inserenten, für die ein Presseverlag verantwortlich gemacht wird. Das Kammergericht entscheidet, dass der Presseverlag grundsätzlich nicht als Täter haftbar gemacht werden kann, da er keinen Einfluss auf den Inhalt der Werbeanzeigen hat.
Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass für eine Gehilfenhaftung des Presseverlags ein bedingter Vorsatz erforderlich ist. Da dem Verlag im konkreten Fall keine genauen Nachweise der Rechtinhaberschaft des Antragstellers vorlagen, konnte ihm kein bewusstes Handeln gegen das Urheberrecht nachgewiesen werden.
Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auch eine Störerhaftung des Presseverlags ausscheidet. Eine Störerhaftung setzt voraus, dass der Verlag in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zu der Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Presseverlag im Anzeigengeschäft grundsätzlich keine umfassenden Prüfungspflichten hat und nur bei groben, unschwer erkennbaren Verstößen haftet.
In der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass der Presseverlag keine eigene Tatbeiträge geleistet hat und somit keine Haftung als Täter, Gehilfe oder Störer vorliegt. Die Klage des Antragstellers gegen den Presseverlag wird daher abgewiesen.
Abschließend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt und der Wert des Verfahrens auf 15.000 Euro festgesetzt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
KG: Beschluss v. 14.01.2005, Az: 5 W 1/05
1. Ein Presseverlag ist im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung in einer Werbeanzeige eines Inserenten mangels eigener Verantwortung für den Anzeigeninhalt grundsätzlich nicht als Täter auf Unterlassung haftbar.
2. Das für eine Gehilfenhaftung erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt in der Regel, solange sich der Verletzte ohne nähere Nachweise nur der Rechtsinhaberschaft gegenüber dem Presseverlag berühmt.
3. Eine Störerhaftung des Presseverlages nach einer "Abmahnung" durch den Verletzten setzt voraus, dass die Rechtsverletzung nunmehr unschwer zu erkennen ist; dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung aus sich heraus (d.h. aus dem Anzeigeninhalt und - allenfalls - unter Berücksichtigung der vom Verletzten gegebenen Informationen und vorgelegten Belege) ersichtlich ist.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 - 16 O 709/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000,00 Euro zu tragen.
Gründe
A.
Der Antragsteller nimmt als Miturheber und alleiniger Nutzungsberechtigter eines Bildmotivs (€G.-R. M.€; Abbildung einer individuell gestalteten Comicfigur eines Haschisch-Rauchers) die Antragsgegnerin (einen Presseverlag) auf Unterlassung des Abdrucks des Motivs in einer Anzeige eines Dritten in Anspruch, in der dieser (u. a.) dieses Motiv (ausschnittsweise) als Farblogo für Handys anbot.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung abgelehnt.
B.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Ziff. 2, 569 ZPO), aber nicht begründet, §§ 97 Abs. 1, 16, 17 UrhG. Die Antragsgegnerin haftet nicht für einen etwaigen urheberrechtsverletzenden Inhalt der Werbeanzeige des Anzeigenkunden.
I.
Die Antragsgegnerin ist nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung.
1.
Zwar stellt vorliegend schon die Abbildung des Motivs in der Zeitung der Antragsgegnerin eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) dar. Darin liegt eine körperliche Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar und unmittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. BGH, GRUR 2001, 51, 52).
2.
Die Antragsgegnerin wird durch den Abdruck der Werbeanzeige aber nur als Werkzeug ihres eigenverantwortlich handelnden Auftraggebers tätig. Denn grundsätzlich nimmt ein Zeitungsverlag keinen Einfluss auf den Inhalt der Werbeanzeigen seiner Inserenten und dies wird - durch die Kenntlichmachung als Werbeanzeige - auch nach außen hin deutlich.
Im Ergebnis konsequent hat auch der BGH in seiner Entscheidung €Möbelklassiker€ (GRUR 1999, 418, 419) eine Täterschaft des Presseverlages verneint, obwohl die dort streitgegenständlichen Abbildungen von Möbelmodellen (Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) trotz der lediglich bildhaften Wiedergabe ebenso Vervielfältigungen der körperlichen Kunstwerke waren (vgl. BGH, GRUR 2001, 51, 52 - Parfumflakon).
Weitergehende eigene Tatbeiträge der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Die Antragsgegnerin ist eben sowenig als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich.
1.
Die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung).
2.
Daran fehlt es vorliegend.
a)
Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Anzeige im Heft 11/04 der Zeitschrift €C. B. Spiele€ lagen der Antragsgegnerin lediglich die Abmahnungen des Antragstellers vom 28. Juli und 13. September 2004 vor. Darin wird jeweils nur die bloße Behauptung aufgestellt, der Antragsteller sei - alleiniger - Inhaber der Nutzungsrechte. Konkrete Nachweise waren diesem Schreiben nicht beigefügt. Somit musste die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass die Berühmung des Antragstellers den Tatsachen entsprach.
b)
Dies gilt um so mehr, wenn (ohne dass es entscheidend darauf ankäme) der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige die Mitteilung ihrer Anzeigenkundin vorlag, mit der diese eigene Lizenzrechte geltend machte.
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag des Antragstellers nicht zwingend, dass die Mitteilung der Anzeigenkundin der Antragsgegnerin erst nach der Veröffentlichung der Werbeanzeige zugegangen ist. Der Inhalt der Schreiben der Antragsgegnerin vom 05. Oktober und 10. November 2004 (Anlagen A 7 und A 9) lässt weitergehende Schlüsse nicht zu. Der Antragsteller hat hierzu im Übrigen auch nichts Konkretes vorgetragen.
III.
Auch eine Störerhaftung der Antragsgegnerin scheidet aus.
1.
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ebenso wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die dem fraglichen Verbot nicht selbst unterworfen sind, erstreckt werden darf, dürfen auch in die - nicht von einem Verschulden abhängige - Störerhaftung nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht über Gebühr Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, einbezogen werden. Die Bejahung der Störerhaftung Dritter nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt deshalb wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war. Dementsprechend wird die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes im Anzeigengeschäft in ständiger Rechtsprechung des BGH nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliegt diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Vielmehr haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße. Diese Grundsätze gelten im Anzeigengeschäft der Presse auch insoweit, als es um die Störerhaftung wegen des Abdrucks von Anzeigen mit urheberrechtsverletzendem Inhalt geht (BGH, a.a.O., Möbelklassiker, S. 419 f.; Löwenheim/Vinck, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rdn. 15; BGH, a.a.O., Internet-Versteigerung, S. 864 zu einer Markenrechtsverletzung). Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die - wie Urheberrechte - als absolute Rechte auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (vgl. BGH, a.a.O., Internet-Versteigerung, S. 864 zur Markenverletzung).
2.
Vorliegend hatte die Antragsgegnerin zwar aufgrund der oben genannten Abmahnung des Antragstellers hinreichenden Anlass, die streitgegenständliche Werbeanzeige auf einen ihr klar erkennbaren Urheberrechtsverstoß hin zu überprüfen.
a)
Dabei treffen den Verleger im Fall von Werbeanzeigen - wie vorliegend - aber grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Denn €unschwer€ ist ein Urheberrechtsverstoß regelmäßig nur dann zu erkennen, wenn er aus sich heraus - also allein unter Berücksichtigung des Anzeigeninhalts, allenfalls auch unter Einbeziehung der sonstigen beim Verleger vorhandenen Informationen (etwa solchen seitens des Verletzten) - ersichtlich ist. Weitergehendes ist im Hinblick auf den Charakter des Anzeigengeschäfts als Massenverfahren, der in der Regel nur geringen wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Anzeigen für den Presseverlag und der regelmäßigen Eilbedürftigkeit der Vorbereitung und Ausführung des Anzeigenauftrages grundsätzlich nicht als zumutbar. Nachforschungen hat auch der BGH in der Entscheidung €Möbelklassiker€ (a.a.O., S. 420) nicht als angezeigt gesehen. Ebenso hat der BGH in der Entscheidung €Internet-Versteigerungen€ (a.a.O., S. 864) eine Verantwortlichkeit des Versteigerers nur dann bejaht, wenn schon aus dem Anzeigeninhalt die Markenrechtsverletzung (etwa wegen eines unangemessen niedrigeren Preises oder eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fälschungscharakter) €klar erkennbar€ ist.
Vorliegend gab der Inhalt der Anzeige keinen Aufschluss über die Inhaberschaft bezüglich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Auch die Abmahnschreiben des Antragstellers enthielten - wie erörtert - nur bloße Behauptungen. Die gesamte Werbeanzeige der Anzeigenkunden war zwar offenbar recht umfangreich und deshalb möglicherweise insgesamt eher teuer (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie); das streitgegenständliche Motiv betraf aber nur ein einzelnes in der Anzeige beworbenes Produkt unter einer Vielzahl weiterer. Auch eine schwerwiegende Urheberrechtsverletzung ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Maßgeblich sind vorliegend allein wirtschaftliche (Lizenz-)Interessen des Antragstellers. Die fehlende Urheberbenennung in der Werbeanzeige führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil auch die Urheber auf dem Original-Werkstück auf eine Urheberkennzeichnung verzichtet hatten und auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Urheber derartiger Motive jeweils auf einer Urheberbenennung - gerade in derartigen Werbeanzeigen - besonderen Wert legen würden.
b)
Selbst wenn die Antragsgegnerin - etwa zum Ausschluss eines bloßen Versehens ihres Anzeigenkunden - gehalten gewesen wäre, bei diesem Kunden gezielt nachzufragen, könnte insoweit - wie erörtert - vorliegend nicht von einem Versäumnis ausgegangen werden. Nichts anderes gilt in diesem Zusammenhang sogar dann, wenn die Antragsgegnerin die Auskunft ihrer Anzeigenkundin erst nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige erhalten hätte. Denn dann wäre ein etwaiges Prüfungsversäumnis der Antragsgegnerin jedenfalls nicht ursächlich für einen etwaigen Urheberrechtsverstoß gewesen. Auch bei rechtzeitiger Einholung der Auskunft ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anzeigenkundin ein eigenes Lizenzrecht behauptet hätte.
Weitergehend war die Antragsgegnerin auch nicht etwa gehalten, von ihrer Anzeigenkundin die Vorlage von Belegen für das behauptete Lizenzrecht einzufordern. Ein derartiges in der Regel rechtlich nicht einfaches und zeitlich aufwendiges Prüfungsverfahren wäre noch weniger mit dem oben erörterte Charakter des Anzeigengeschäfts eines Presseverlages vereinbar. Denn regelmäßig ist insoweit eine Kette von Rechtsübertragungen eingehend zu prüfen (zum Umfang einer Rechtsprüfung vgl. auch BGH, GRUR 2004, 693, 696 - Schöner Wetten).
Dies gilt auch deshalb, weil dem Verletzten in aller Regel hinreichend Rechtsschutz durch ein unmittelbares Vorgehen gegen den Anzeigenkunden gewährt wird. Die zusätzliche Inanspruchnahme des die Anzeige veröffentlichenden Zeitungsunternehmens schließt nur letzte, eher theoretische Schutzlücken in den Fällen uneinsichtiger, durch gerichtliche Sanktionen nur schwer zu beeindruckender Verletzungsschuldner aus (in der Entscheidung BGH, GRUR 2001, 529, 531 - Herz- Kreislauf-Studien bleibt unklar, warum der Umfang einer Unterlassungsverpflichtung des Presseunternehmens wesentlich weiter gehen können soll als die des Anzeigenkunden). Nach einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Anzeigenkunden kann auch dem Presseverlag die Rechtsverletzung €unschwer erkennbar€ gemacht werden, so dass dann auch diese Schutzlücke entfällt.
c)
Ob die Abmahnung des Antragstellers dann genügt haben könnte, wenn der Antragsteller diesen auch die von ihm gegen die Anzeigenkunden erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 hätte beifügen können (offen insoweit in einem vergleichbaren Fall BGH, a.a.O., Möbelklassiker, S. 420), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch der Antragsteller behauptet eine solche Übersendung an die Antragsgegnerin nicht.
C.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO.
KG:
Beschluss v. 14.01.2005
Az: 5 W 1/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/91927b7d8670/KG_Beschluss_vom_14-Januar-2005_Az_5-W-1-05