Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 11. Juni 2010
Aktenzeichen: 1 AGH 28/10
(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 11.06.2010, Az.: 1 AGH 28/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Urteil des Amtsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2010 mit dem Aktenzeichen 1 AGH 28/10 wurde gefällt. Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt. Der Geschäftswert wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der am 15.02.2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Die Kanzleiräume des Klägers befinden sich in ...# X, X-Straße. Die Beklagte widerrief die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Verstößen gegen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Beklagte begründete den Widerruf damit, dass die Vermögenssituation des Klägers nicht geordnet sei. Gegen den Kläger wurden mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge erlassen und der Kläger konnte die behauptete Erledigung nicht nachweisen.
Der Kläger reichte eine Anfechtungsklage ein und behauptete, dass mit der Gläubigerin K eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen worden sei und das Verfahren mit der Gläubigerin X3 eingestellt worden sei. Der Kläger beantragte, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Gericht wies die Klage ab, da der Widerrufsbescheid zu Recht ergangen ist. Es wurde festgestellt, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und dass die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es wurden viele weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet und er konnte keine Konsolidierung seiner finanziellen Situation erreichen. Das Gericht lehnte die Zulassung der Berufung ab, da keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 11.06.2010, Az: 1 AGH 28/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der am 24.04.1955 geborene Kläger ist seit dem 15.02.2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in ...# X, X-Straße.
Durch Bescheid vom 24.03.2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 07.12.2009 (Bl. 23ff des Prozessheftes der Beklagten) unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Kläger diese auch wahrgenommen hatte.
Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass die Vermögenssituation des Klägers nicht geordnet sei. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass gegen den Kläger zwei Zwangsvollstreckungsaufträge - zum einen der K Vers. AG wegen einer Forderung von 31.547,- Euro und zum anderen der Fa. X3 GmbH & Co KG wegen einer Forderung von 7.111,61 Euro - ergangen seien und der Kläger Nachweise für die behauptete Erledigung nicht erbracht habe.
Gegen den ihm am 27.03.2010 zugestellten Bescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 27.04.2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass mit der Gläubigerin K eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen worden sei und daher die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt worden seien. Bzgl. der Gläubigerin X3 bestünden erhebliche Gegenforderungen seinerseits, so dass man sich geeinigt habe, das Verfahren einzustellen. Daher sei Vermögensverfall nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens mehrfach - letztmals mit Schriftsatz vom 05.11.2010 - auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger hingewiesen.
Danach ist es unter anderem zu folgenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen:
- Gläubigerin L wegen einer Forderung von 1.021,06 Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 01.04.2010 (Nr. 6 der dem Kläger zugeleiteten Forderungsaufstellung der Beklagten);
- Gläubigerin L2 Versicherung wegen einer Forderung von 840,77 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 01.04.2010 (Nr. 7 der v.g. Forderungsliste der Beklagten),
- Gläubigerin L3 GmbH wegen einer Forderung von 4.700,- Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 27.06.2010 (Nr. 8 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L4 GmbH & Co wegen einer Forderung von 666,18 Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 12.04.2010 (Nr. 9 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L5 AG wegen einer Forderung von 1.405,53 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 19.04.2010 (Nr. 10 der Forderungsliste) bzw. wegen einer Restforderung von 1.251,51 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 09.08.2010 (Nr. 23 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L6 Rechtschutz wegen einer Forderung von 1.579,97 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 29.04.2010 (Nr. 11 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L7, geb. L8 wegen monatlicher Zahlungen einer Ausbildungsvergütung - Vollstreckungsauftrag vom 25.05.2010 (Nr. 13 der Forderungsliste);
- Gläubigerin K Allgemeine Rechtsschutz Vers. AG wegen einer Forderung von 332,51 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 26.07.2010 (Nr. 15 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L9 wegen einer Forderung von 994,84 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 26.07.2010 (Nr. 16 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L10 Bank wegen einer Forderung von 5.000,- Euro - Vollstreckungsauftrag vom 27.07.2010 (Nr. 21 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L11 wegen einer Forderung von 4.341,16 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 07.05.2010 (Nr. 24 der Forderungsliste);
- L13 wegen einer Forderung von 7.978,19 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 04.05.2010 (Nr. 25 der Forderungsliste);
- Gläubigerin Sparkasse Y wegen einer Teilforderung von 20.000,- Euro - Vollstreckungsauftrag vom 02.08.2010 (Nr. 27 der Forderungsliste);
- Gläubigerin L12 wegen einer Forderung von 16.531,09 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 29.07.2010 (Nr. 28 der Forderungsliste) bzw. wegen einer Forderung von 30.128,76 Euro gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.03.2010 (Nr. 30 der Forderungsliste).
Auch hatte das Finanzamt M die Eintragung zweier Sicherungshypotheken über 40.098,95 Euro und 90.291,25 Euro erwirkt.
Zudem ist - wie die Beklagte ebenfalls mitgeteilt hat - eine Reihe von Haftbefehlen gegen den Kläger erwirkt worden, und zwar durch folgende Gläubiger:
- K - Haftbefehl vom 19.03.2010
- X3 - Haftbefehl vom 17.06.2010
- L2 - Haftbefehl vom 02.06.2010
- L6 - Haftbefehl vom 07.07.2010
- L14 - Haftbefehl vom 21.07.2010
- L11 Rechtsschutz - Haftbefehl vom 17.08.2010
- L7, geb. L8 - Haftbefehl vom 02.09.2010
- L15 - Haftbefehl vom 02.09.2010
- L11 - Haftbefehl vom 16.09.2010
- L13 - Haftbefehl vom 16.09.2010
- L16 - Haftbefehl vom 11.10.2010.
Der Kläger ist bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2010 unter Fristsetzung zum 20.08.2010 u.a. aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dem ist der Kläger in der Folgezeit nicht nachgekommen, nachdem er zunächst unter Hinweis auf noch fehlende Unterlagen um Fristverlängerung bis zum 03.09.2010, sodann im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Vortrag der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen und Haftbefehlen gegen ihn um nochmalige Fristverlängerung zum 08.09.2010 gebeten hatte und schließlich der auf den 10.09.2010 anberaumte Senatstermin wegen ärztlich attestierter Erkrankung des Klägers für die Zeit vom 07.09. bis zum 10.09.2010 auf den 19.11.2010 vertagt worden war. Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung betreffend die Teilzahlungsvereinbarung und die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubigerin K sowie die Einigung mit der Gläubigerin X3 über eine Verfahrenseinstellung in keiner Weise näher konkretisiert oder gar belegt. Er hat lediglich noch mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2010 pauschal geltend gemacht, dass ihm gegenüber der Forderung der Gläubigerin Fa. X3 (Nr. 3 der ihm zugeleiteten Forderungsaufstellung der Beklagten) Gebührenforderungen in Höhe von weit über 15.000,- Euro zustünden, auf die Forderung der K (Nr. 5 der Forderungsliste) ein vierstelliger Betrag gezahlt worden sei, die L16-Autobank (Nr. 21 der Forderungsliste) den PKW erhalten habe, er sich mit der Sparkasse (Nr. 27 der Forderungsliste) in Verhandlungen befinde, an seine geschiedene Ehefrau mehrere 1000,- Euro gezahlt worden seien und auch ein Abkommen getroffen worden sei, er jedoch "die genauen Zahlungen und Verhandlungen nicht in der Schnelle beibringen" könne.
Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hatte die Beklagte noch durch Bescheid vom 09.09.2010 die sofortige Vollziehung ihres Widerrufsbescheides vom 24.03.2010 angeordnet und diese Maßnahme darauf gestützt, dass gegen den Kläger nicht nur zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien, sondern inzwischen auch seitens der StA Arnsberg unter dem 26.01.2010 Anklage mit dem Vorwurf der Untreue in 2 Fällen und des Betruges bzw. Betrugsversuchs in 22 Fällen - begangen durch 24 selbständige Handlungen in der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 14.10.1008 - erhoben worden war (262 Js 1095/08). Im Senatstermin vom 19.11.2010 hat die Beklagte sodann noch eine Anklageschrift der StA Arnsberg vom 12.11.2010 (272 Js 774/10) überreicht, wonach dem Kläger eine weitere Untreuehandlung - begangen von Ende Februar bis Ende April 2009 und später - vorgeworfen wird. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Gründe
I.
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO möglich.
II.
Die Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 bejaht; diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Stand auch nicht nachträglich entfallen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
1.
Vorliegend kommt zu Lasten des Klägers schon die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zum Tragen.
Gegen den Kläger war bereits vor Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides auf Antrag der im Bescheid genannten Gläubigerin K Versicherung der Haftbefehl vom 19.03.2010 erlassen worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sind 10 weitere Haftbefehle hinzugekommen. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die zugrunde liegenden Forderungen etwa vollständig getilgt wären oder die Haftbefehle sonstwie zu Unrecht ergangen seien.. Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2010 vermögen hieran nichts zu ändern. Es fehlen jegliche hinreichende Fakten, aus denen auch nur annähernd darauf geschlossen werden könnte, dass die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen in Gänze erfüllt seien. Erst recht hat der Kläger seine ohnehin nur äußerst pauschalen Ausführungen zu zwischenzeitlichen Zahlungen in keiner Weise belegt.
Eine weitere Frist zu ergänzenden Ausführungen war dem Kläger ebenfalls nicht einzuräumen. Der Kläger hatte seit der ersten Fristsetzung zum 20.08.2010 über mehrere Monate Zeit, seinen Vortrag gemäß den Hinweisen des Senats vom 02.08.2010 zu vervollständigen und entsprechend zu belegen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder schriftsätzlich noch im Senatstermin durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
Damit gilt die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für den Vermögensverfall des Klägers nach wie vor fort.
2.
Der Vermögensverfall ist aber auch positiv feststellbar.
Der Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheides ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.
So hatten bereits zur Zeit des Widerrufs die in dem Bescheid der Beklagten ausdrücklich angesprochenen Gläubiger K und X3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger betrieben und die Gläubigerin K auch schon - wie vorerwähnt - den Haftbefehl gegen den Kläger erwirkt. Bis heute hat der Kläger weder die von ihm in der Klageschrift vom 27.04.2010 behauptete Ratenzahlungsvereinbarung mit der K Versicherung beigebracht noch auch nur deren Inhalt konkretisiert oder gar die Zahlung etwaiger vereinbarter Raten belegt. Entgegen den ebenfalls nicht belegten Angaben des Klägers in der Klageschrift, die Fa. X3 wolle das Vollstreckungsverfahren einstellen, hat diese nachfolgend unter dem 17.06.2010 sogar noch den Erlass des Haftbefehls gegen den Kläger erreicht.
Dass es sich hierbei nicht nur um vom Kläger beherrschbare kurzfristige Zahlungsprobleme in Bezug auf die vorgenannten zwei Gläubiger gehandelt, sich der Kläger vielmehr in grundlegenden und tiefgreifenden finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und noch befindet, belegen eindeutig die nach Erlass des Widerrufsbescheides eingeleiteten zahlreichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Forderungslisten ergeben. Danach hat sich die desolate finanzielle Situation des Klägers keineswegs gebessert, sondern zweifelsfrei mehr und mehr zugespitzt. Dabei hat es der Kläger sogar wegen eher geringfügiger Beträge unter 1.000,- Euro zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen. Konkrete Angaben dazu, wie der Kläger die Vielzahl der in der Vollstreckung befindlichen Forderungen in absehbarer Zeit erfüllen könnte, fehlen. Auch sonst ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa in näherer Zukunft eine dauerhafte Konsolidierung erreichen könnte. Das gilt umso mehr, als der Kläger entgegen dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 02.08.2010 auch im Übrigen keinerlei Angaben zu seinen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.
Entsprechend hat die Beklagte zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers angenommen. Da dieser nach vorstehenden Ausführungen auch nicht nachträglich entfallen ist, ist der Widerruf nach wie vor berechtigt.
3.
Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen.
Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind vom Kläger selbst nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist als Rechtsanwalt nicht in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft eingebunden, so dass etwaige Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen schon im Hinblick hierauf ausscheiden. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg - wie schon erörtert - unter anderem unter dem 26.01.2010 gegen den Kläger den Vorwurf der Untreue und des Betruges erhoben, wobei dem Kläger ausweislich der Anklageschrift angelastet wird, gegenüber Rechtsschutzversicherungen falsche Abrechnungen erstellt bzw. fingierte Fälle zur Abrechnung gestellt zu haben. Wie sich aus der Anklageschrift ergibt, hat der Kläger die Vorwürfe jedenfalls teilweise selbst eingeräumt.
Demgemäß war die Klage abzuweisen.
III.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 11.06.2010
Az: 1 AGH 28/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/919eb72bdd12/AGH-des-Landes-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_11-Juni-2010_Az_1-AGH-28-10