Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 92/03
(BPatG: Beschluss v. 13.09.2004, Az.: 30 W (pat) 92/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2004 (Aktenzeichen 30 W (pat) 92/03) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben. In diesem Beschluss hatte die Markenstelle die Anmeldung einer Wort- und Bildmarke für kunststoff- oder holzbeschichtete Fußböden, Fußbodendielen und Faserplatten mit Nut-Feder-Verbindung für den Innenausbau zurückgewiesen, da die Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und eine beschreibende Angabe sei.
Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die Schutzhindernisse für die Eintragung nicht gegeben seien, insbesondere auch nicht in Bezug auf die grafische Gestaltung. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf. Es stellte fest, dass die Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weder ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hinreichend sicher feststellen lasse.
Das Gericht erläuterte, dass nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Es stellte fest, dass die Anmeldung im Sinn von "click and fix" eine beschreibende Angabe sei, da das englische Verb "to click" im Deutschen "einklinken, einklicken" und das englische Verb "to fix" "einbauen, festklemmen, fixieren" bedeute. Zudem sei auch die grafische Gestaltung als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren anzusehen, da sie lediglich die Art der Montage zeige.
Allerdings konnte das Gericht kein Freihaltebedürfnis für die Marke in ihrer Gesamtheit feststellen. Die besondere bildliche Gestaltung hob sich ausreichend von der üblichen Art der Darstellung ab und ließ daher nicht allein den Eindruck einer sachbezogenen Information erkennen. Die Mitbewerber seien nicht darauf angewiesen, die durch das Zeichen vermittelte Aussage in Wort und/oder Bild genau so auszudrücken. Die gewählte Kombination der Wort- und Bildelemente beeinträchtige das Freihalteinteresse nur noch in rechtlich nicht relevantem Umfang.
Somit konnte der Marke in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Jedoch stellte das Gericht klar, dass der Schutzbereich der Marke sich nach der konkreten besonderen Ausgestaltung bestimmt und beschränkt.
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Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 13.09.2004, Az: 30 W (pat) 92/03
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2003 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wort- und Bildmarke (farbig, mit den Farben schwarz, grau, weiß, graubraun, dunkelgrau) ist folgende Darstellung:
Das Warenverzeichnis lautet: "kunststoff- oder holzbeschichtete Fußböden, Fußbodendielen, Faserplatten mit Nut-Feder-Verbindung für den Innenausbau".
Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Marke sei mit der Bedeutung "mit einem Klick befestigen" bzw "klicke und fixiere" eine beschreibende Angabe. Die grafische Ausgestaltung sei werbeüblich.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die grafische Gestaltung.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht hinreichend sicher feststellen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
Die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit besteht aufgrund der besonderen bildlichen Ausgestaltung nicht ausschließlich aus einer solchen beschreibenden Angabe. Immanente Einschränkung der in § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG aufgeführten gesetzlichen Schutzhindernisse ist dabei, dass ein berechtigtes Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit der Zeichen oder Angaben besteht, für die die Monopolisierung beansprucht wird (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auf, § 8 Rdn 217 mwN).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin bestehen allerdings keine Zweifel daran, dass die Anmeldung im Sinn von "click and fix" - deutsch: "einklicken und befestigen" - eine beschreibende Angabe ist. Das englische Verb "to click" bedeutet im Deutschen "einklinken, einklicken" und das englische Verb "to fix" bedeutet "einbauen, festklemmen, fixieren" (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I, 9. Aufl S 195; 386; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik S 205f; 467); der weitere Bestandteil "'n" erschließt sich, auch wenn das Auslassungszeichen für den fehlenden Buchstaben "d" hinter diesem Buchstaben fehlt (vgl R. Murphy, English Grammar in Use S 279), im Zusammenhang der Markenbildung als das Wort "and" (und).
Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die grafische Gestaltung für sich allein eine beschreibende, freizuhaltende Angabe für die beanspruchten Waren darstellt: sie gibt lediglich im Bild (Profilansicht) die Art der Montage wieder.
Indessen kann ein Freihaltungsbedürfnis für die Marke in ihrer Gesamtheit in der konkreten grafischen Gestaltung nicht festgestellt werden. Hier ist hinsichtlich des bildlichen Charakters der Marke ein Freihaltebedürfnis nicht hinreichend sicher zu erkennen. Bei der Anmeldung steht - auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - in bezug auf die beanspruchten Waren nicht mehr allein der Eindruck einer sachbezogenen Information im Vordergrund (vgl dazu EuG MarkenR 2001, 181 - EASYBANK; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 389).
Die Marke zeichnet sich in der bildlichen Ausgestaltung einerseits aus durch die grafische Anordnung des Bestandteils "Cli-" auf einer graubraunen, waagerecht dargestellten Bodendiele mit Nut an der rechten Seite, die links in einer geraden Linie und einem schwarzen Rand endet; andererseits ist der Bestandteil "-ck" grafisch auf einer weiteren graubraunen Bodendiele mit Feder links angeordnet, die rechts in einer randlosen wellenförmigen Linie endet und nach rechts oben schräg gestellt ist; der Bestandteil "'n Fix" ist in einen schwarz, grau, dunkelgrau und weiss gestalteten imaginären Hintergrund geschrieben, aus dem er andererseits durch die teilweise Überschreibung der Feder-Bodendiele optisch fast aus dem Gesamtbild heraustritt. In der Schriftart ist dabei Fettdruck, schwarz (Click) mit einer Konturschrift (weiß in schwarzer Umrandung) kombiniert ('n Fix).
Durch die bildliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens entsteht hier bei Berücksichtigung aller ihrer gestalterischen Elemente in der Gesamtschau ein hinreichend deutlich hervortretender, eigenständiger Charakter. Insoweit hebt sich die Zeichengestaltung von dem Üblichen ab. Auf die Verwendung gerade einer solchen bildlichen Ausgestaltung sind die Mitbewerber nicht angewiesen. Ihnen verbleiben nämlich weiterhin schier unbeschränkt viele Möglichkeiten, um die durch das Zeichen vermittelte Aussage in Wort und/oder Bild auszudrücken. Die von der Anmelderin gewählte Kombination, insbesondere die Vermischung der Wort- und Bildelemente zu einem einheitlich erscheinenden Gebilde berührt das Freihalteinteresse nur noch in rechtlich nicht mehr relevantem Umfang.
Hiervon ausgehend kann der Marke in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Die vorstehend dargestellten grafischen Besonderheiten, mögen sie auch einzeln betrachtet als nicht besonders augenfällig erscheinen, reichen in ihrer Gesamtheit aus, um - bei der zu unterstellenden markenmäßigen Benutzung - von einem bloßen Verständnis als warenbeschreibende Angabe wegzuführen und als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Anmelderin zu dienen.
Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich der Marke nach der konkreten besonderen Ausgestaltung bestimmt und auch beschränkt (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 387 mwN; BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.09.2004
Az: 30 W (pat) 92/03
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