Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Juni 2012
Aktenzeichen: VIII ZR 162/11

(BGH: Beschluss v. 27.06.2012, Az.: VIII ZR 162/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft einen Fall zwischen einem Gasversorgungsunternehmen (Klägerin) und einem Kunden (Beklagter) über Zahlung rückständiger Entgeltforderungen und die Unwirksamkeit von Preisbestimmungen. Die Klägerin beliefert den Beklagten seit 1979 mit Erdgas und hat den Arbeitspreis mehrfach geändert, woraufhin der Beklagte ab Juli 2005 Widerspruch einlegte. Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung des Beklagten blieb ebenfalls erfolglos.

Das Berufungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte als Tarifkunde anzusehen ist und die Klägerin daher das Recht hat, einseitige Preisänderungen gemäß den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Es stellte fest, dass die Preisänderungen bis Dezember 2004 nicht auf Billigkeit überprüft werden können, da der Beklagte nicht innerhalb angemessener Zeit dagegen widersprochen hatte. Die ab Januar 2005 vorgenommenen Preiserhöhungen wurden als billig angesehen.

Der Beklagte legte Revision gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag, gegen die Vereinbarkeit der gesetzlichen Preisänderungsrechte mit europarechtlichen Transparenzvorgaben und gegen die Billigkeitsprüfung des Berufungsgerichts ein.

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem dort anhängigen Verfahren ausgesetzt. Bereits in einem vorherigen Verfahren wurde eine ähnliche Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof gestellt. Die Entscheidung des vorliegenden Falls wird bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt, da eine erneute Vorlage an den Gerichtshof die Beantwortung der Rechtsfrage nicht beschleunigen würde. Es ist wichtig, die Grundsätze des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV zu wahren und eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird demzufolge vorerst nicht abschließend getroffen und das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ausgesetzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2012, Aktenzeichen VIII ZR 162/11.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.06.2012, Az: VIII ZR 162/11


Tenor

Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 ausgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Beklagten seit 1979 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas inzwischen mehrfach; der Beklagte erhob hiergegen ab Juli 2005 Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung rückständiger Entgeltforderungen begehrt. Der Beklagte hat widerklagend unter anderem beantragt festzustellen, dass von der Klägerin zwischen Mai 2002 und Januar 2007 vorgenommene Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - den Beklagten als Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Die Preisänderungen bis Dezember 2004 seien nicht mehr auf ihre Billigkeit zu überprü-1 fen, da der Beklagte ihnen nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen ab Januar 2005 hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB angesehen.

Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparenzvorgaben genügen. Letztlich erhebt der Beklagte Einwände gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung.

II.

Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht 3 wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen€

2. Diese Frage hält der Senat auch im vorliegenden Fall für entscheidungserheblich.

3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat.

Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (BPatG, GRUR 2002, 734). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird. 6 4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, und VIII ZR 158/11, juris, jeweils mwN).

Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 13/08 - 9






BGH:
Beschluss v. 27.06.2012
Az: VIII ZR 162/11


Link zum Urteil:
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