Oberlandesgericht Braunschweig:
Urteil vom 3. September 2003
Aktenzeichen: 3 U 140/02

(OLG Braunschweig: Urteil v. 03.09.2003, Az.: 3 U 140/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um einen Kläger, der sich als stiller Gesellschafter an der Beklagten beteiligt hat. Er ist der Ansicht, dass die Beteiligung nicht wirksam geworden ist und verlangt die Rückerstattung der geleisteten Einlagen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung eingelegt hat.

Der Kläger argumentiert, dass die Beteiligung nicht wirksam geworden ist, da die Annahmeerklärung der Beklagten fehlt. Außerdem sei die Zustimmung der Hauptversammlung nicht wirksam erteilt worden und die Eintragung im Handelsregister sei nicht erfolgt. Der Kläger hat außerdem eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, da die Beklagte die Einlagen nicht für investive Zwecke verwendet habe und im Emissionsprospekt irreführende Angaben gemacht habe.

Das Oberlandesgericht Braunschweig kommt zu dem Schluss, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich auch auf die stille Gesellschaft Anwendung finden. Der Vertrag zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen und die Hauptversammlung hat wirksam ihre Zustimmung erteilt. Auch die Eintragung im Handelsregister ist wirksam erfolgt.

Der Kläger hatte während des Berufungsverfahrens eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und behauptet, dass die Beklagte die Einlagen nicht für investive Zwecke verwendet habe. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der Kläger diese Behauptungen nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat und dass die Informationen im Emissionsprospekt keinen Einfluss auf den Vertragsschluss hatten.

Das Gericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 29.789,53 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Braunschweig: Urteil v. 03.09.2003, Az: 3 U 140/02


1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für als Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) einzuordnende Unternehmensbeteiligungen.2. Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages steht innerhalb einer nach § 242 BGB zu bestimmenden Zeitdauer grundsätzlich kein Recht zu, sich während der Schwebezeit zwischen Vertragsabschluss und der Eintragung des Vertrages im Handelsregister einseitig vom Vertrag zu lösen, insbesondere nicht entsprechend § 178 BGB durch Widerruf.3. Jedenfalls bei der Genehmigung einer Vielzahl gleichartiger Verträge ist ein Genehmigungsbeschluss gemäß § 293 Abs. 1 AktG wirksam und erfasst die zur Genehmigung vorgelegten Verträge vollständig, wenn in einer geeigneten Form sämtliche Informationen bekannt gemacht worden sind, die für eine Entscheidung der Hauptversammlung ernsthaft von Bedeutung sein können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.06.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 29.789,53 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat sich mit Zeichnungsschein vom 08.07.1999 als stiller Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Er ist der Auffassung, dass die Beteiligung nicht wirksam geworden ist und verlangt zuvörderst die Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlagen. Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 06.06.2002 (Bl. 89 d.A.) die Zahlungsklage und einen hilfsweise geltend gemachten Auskunftsantrag abgewiesen. Auf das Urteil und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10.06.2002 zugestellte Urteil am 08.07.2002 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 12.08.2002, begründet.

Er trägt vor:

Die Beitrittserklärung vom 08.07.1999 sei weder durch den Vorstand der Beklagten noch durch eine von diesem bevollmächtigte Person angenommen worden, so dass bereits deshalb ein Rückabwicklungsverhältnis bestehe. Die Genehmigung der Hauptversammlung ersetze als innergesellschaftliche Zustimmung der beteiligten Aktionäre nicht die allein vom Vorstand zu erklärende zugangsbedürftige Annahmeerklärung.

Die Hauptversammlung habe den Beteiligungsvertrag nicht, wie dies § 293 AktG für derartige Teilgewinnabführungsverträge vorsehe, wirksam zugestimmt. Der Hauptversammlung hätte der gesamte Vertrag vorgelegt werden müssen, was nicht geschehen sei. Stattdessen sei ein Sammelgenehmigungsbeschluss für eine Vielzahl von atypisch stillen Beteiligungsverträgen herbeigeführt worden, wobei die Beklagte sogar eine Trennung der verschiedenen Vertragsbestandteile - Einmaleinlage und Rateneinlagen - vorgenommen habe und für die Hauptversammlung die jeweilige Entnahmeregelung nicht erkennbar gewesen sei.

Entgegen § 294 AktG sei die Beteiligung des Klägers nicht in das Handelsregister eingetragen. Es gebe lediglich eine Sammeleintragung über angeblich abgeschlossene Teilgewinnabführungsverträge. Der pauschale Hinweis, dass sich die Gewinnbeteiligung nach der Höhe der Einlagen richte, sei unbrauchbar. Die Angabe der Nominalzeichnungssumme lasse nicht erkennen, in welchem Umfang Einlagen auf die Rateneinlagen geleistet seien. Der Anmeldung sei der vollständige Vertragstext mit den Nebenbestimmungen beizufügen; dies sei nicht geschehen.

Der Kläger habe der Beklagten für den Nachweis der Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages im Handelsregister mit Anwaltschreiben vom 05.11.2001 eine Nachfrist bis zum 16.11.2001 gesetzt und gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrages widerrufen. Zu dem Widerruf sei der Kläger berechtigt gewesen, schon weil die Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages wegen § 14 Nr. 4 S. 1 KStG a.F. noch in 2000 hätte erfolgen müssen, um die vertraglich vorausgesetzten Steuervorteile für 1999 zu erhalten.

Der Kläger könne, wie von ihm mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2002 von der Beklagten gefordert, die von ihm gezahlten Einlagen zurückfordern. Er habe bis Juli 2001 an die Beklagte insgesamt 49.560,00 DM gezahlt. Abzüglich der von der Beklagten ausgezahlten Entnahmen von 4.526,75 DM ergebe sich die Klageforderung von 45.033,25 DM (= 23.025,14 Euro). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil keine wirksame Annahmeerklärung vorliege, die Zustimmung der Hauptversammlung fehle und insbesondere die Eintragung im Handelsregister nicht erfolgt sei. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seien auch nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der §§ 293, 294 AktG widerspräche. Die stille Gesellschaft sei auch nicht in Vollzug gesetzt worden, weil die Einlagen nicht vollständig eingezahlt seien und die eingezahlten Einlagen auch nicht investiv verwendet worden seien.

In einem bei Gericht am 15.08.2003 per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 14.08.2003 ergänzt der Kläger seinen Vortrag wie folgt:

Mit einer nicht berechtigten Kündigung vom 29.11.2001 habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fortsetzung des Beteiligungsverhältnisses nicht wünsche. Im Übrigen habe der Kläger nunmehr mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2003 die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, weil die Beklagte die für Investitionszwecke vorgesehenen Einzahlungen fremdverwendet habe und die Beklagte in dem Emissionsprospekt über die Möglichkeiten der Entwicklung der Beteiligung getäuscht habe. Die Details, die der Kläger dazu vorträgt, habe sein Prozessbevollmächtigter erst durch Auswertung der Jahresabschlüsse 1998, 1999 und 2000 erfahren, von denen er durch eine "vor kurzem", nämlich wenige Tage vor Abfassung des Schriftsatzes, erfolgte Einsicht ins Handelsregister Kenntnis erlangt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2003 hat der Kläger seine Berufung hinsichtlich des ursprünglich weiterverfolgten, hilfsweise geltend gemachten Auskunftsantrages zurückgenommen.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 06.06.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Göttingen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.025,14 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 08.08.2002 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Kläger nicht weiter verpflichtet sei, monatliche Einlagezahlungen auf die am 08.07.1999 angebotene atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung bei der Beklagten über insgesamt DM 155.400,00 DM abzüglich bereits vorgenommener Einzahlungen vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Das Beteiligungsangebot des Klägers vom 08.07.1999 sei von der insoweit bevollmächtigten Frau F. am 12.01.2000 wirksam angenommen worden.

Der Genehmigungsbeschluss der Hauptversammlung sei nicht fehlerhaft. Auf der Hauptversammlung vom 18.12.2001 sei ein Genehmigungsbeschluss hinsichtlich sämtlicher Verträge gefasst worden, die aus den Listen in Verbindung mit den beigefügten Musterzeichnungsscheinen ersichtlich gewesen seien. Der für die Aktionäre interessante Gesamtbetrag der vereinbarten Einlagen habe sich durch die getrennte Auflistung von Einmal- und Rateneinlagen nicht geändert. Die zu genehmigenden Verträge hätten während der Hauptversammlung am Versammlungsort und zuvor in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegen. Diesen Mustern seien sämtliche Vertragsmodalitäten zu entnehmen gewesen. Daraus habe sich auch ergeben, dass Verträge mit Entnahmen und Wiederanlagen bzw. Entnahmen und Auszahlungen genehmigt werden würden. Sollten die Genehmigungsbeschlüsse fehlerhaft gewesen sein, so wären sie lediglich anfechtbar und nicht gemäß § 241 AktG nichtig gewesen. Anfechtungen seien der Beklagten nicht bekannt geworden.

Die Eintragung im Handelsregister sei nicht zu beanstanden. Da sowohl die Listen mit den Musterverträgen als auch die Gesellschaftsverträge selbst dem Handelsregister zur Verfügung gestellt worden seien, ergäben sich sämtliche einzutragenden Einzelheiten aus den Anlagen zum Handelsregister.

Der Kläger habe sein Beteiligungsangebot nicht wirksam widerrufen. Der angemessene Zeitraum zur Zustimmung der Hauptversammlung von 1 - 2 Jahren sei am 18.12.2001 noch nicht abgelaufen gewesen. Die vom Kläger im Schreiben vom 25.10.2001 gesetzte Frist bis zum 02.11.2001 zur Herbeiführung der Eintragung im Handelsregister sei zu kurz bemessen gewesen. Eine zu knapp bemessene Frist setze dann keine angemessene Frist in Lauf, wenn der Gläubiger die Frist nur zum Schein gesetzt habe oder zu erkennen gegeben habe, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde. Das sei hier der Fall gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei klar gewesen, dass die Frist viel zu kurz bemessen gewesen sei. Bei Umdeutung der kurzen Frist in eine angemessene Frist von 6 Wochen hätte ein Widerrufsrecht nicht bestanden, weil durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 09.11.2001 zu der Hauptversammlung am 18.12.2001 eingeladen worden sei.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Einlagen komme schließlich selbst dann nicht in Betracht, wenn man annähme, dass der Zustimmungsbeschluss oder die Handelsregistereintragung fehlerhaft seien, weil die stille Gesellschaft mit den Einzahlungen 1999 in Vollzug gesetzt worden sei und deshalb die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung fänden. Die Entnahmen des Klägers hätten im Übrigen nicht 4.526,75 DM, sondern 4.816,60 DM betragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.0.8.2003.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger kann die Rückzahlung seiner Einlagen selbst dann nicht verlangen, wenn seine Beitrittserklärung nicht wirksam angenommen worden sein sollte und wenn der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18.12.2001 sowie die Handelsregistereintragung vom 05.03.2002 unwirksam sein sollten. Denn da die stille Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist, fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge Anwendung, dass der Kläger nur die Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen könnte. Einen solchen Anspruch macht der Kläger nicht geltend.

Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69). Dasselbe gilt auch für Unternehmensverträge (BGHZ 103, 1; BGH NJW 2002, 822), so dass die Einordnung der Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (h.M., vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 53/54 m.w.N.) der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegensteht.

Soweit der Kläger demgegenüber meint, der Senat beachte die Schutzrichtung der §§ 293, 294 AktG und in diesem Zusammenhang die Entscheidungen BGHZ 62, 234 und 75, 214 nicht hinreichend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in den angeführten Urteilen BGHZ 103, 1 und BGH NJW 2002, 822 in Kenntnis der vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade nicht den Schluss gezogen hat, dass sich aus den Besonderheiten eines Teilgewinnabführungsvertrages und der §§ 293, 294 AktG herleiten ließe, dass auf derartige Verträge die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung fänden.

Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sprechen könnten.

Die fehlerhafte Gesellschaft setzt allerdings wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus. Dafür genügt indes das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (BGH NJW 1992, 1501, 1502). Auch diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Kläger selbst hat den Zeichnungsschein am 8.7.1999 unterzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er einen stillen Gesellschaftsvertrag abschließen wollte. Für die Beklagte hat Frau F. die Beitrittserklärung am 12.01.2000 angenommen. Auch der Vorstand der Beklagten, der für diese zum Abschluss eines Unternehmensvertrages grundsätzlich zuständig ist (§ 78 Abs. 1 AktG), hat auf dem dem Kläger unstreitig übersandten Beteiligungszertifikat unterschrieben (vgl. Anlage K 22 zum Schriftsatz vom 14.08.2003) und damit selbst die Annahme erklärt, so dass es nicht darauf ankommt, ob Frau F., was der Kläger bestreitet, vertretungsberechtigt war.

Es kann auch dahinstehen, ob die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einen Zustimmungsbeschluss und die Eintragung im Handelsregister voraussetzen, denn ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat die Hauptversammlung dem Vertrag am 18.12.2001 zugestimmt und ist am 05.03.2002 die Handelsregistereintragung vorgenommen worden. Ob der Zustimmungsbeschluss (vgl. § 293 Abs. 1 AktG) oder die Handelsregistereintragung (vgl. § 294 Abs. 1 AktG) unter Mängeln leiden, ist ohne Bedeutung (vgl. zum Zustimmungsbeschluss Münchener Kommentar/Altmeppen AktG 2. Aufl. § 291 Rn. 210). Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden gerade Anwendung, wenn der zugrunde liegende Vertrag mit Mängeln behaftet ist; sie können deshalb auch Mängel zusätzlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen in gleicher Weise überspielen, wenn diese Wirksamkeitsvoraussetzungen nur tatsächlich, wenn auch mangelhaft erfüllt sind.

Die stille Gesellschaft ist auch in Vollzug gesetzt worden. Ein Beitritt ist vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH NJW 1992, 1501, 1502). Diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gegeben, wenn er ausführt, dass der Kläger Einlagen eingezahlt und die Beklagte Ausschüttungen vorgenommen hat. Dass der Kläger nicht schon sämtliche Zahlungen, sondern nur 30 % der von ihm geschuldeten Beiträge eingezahlt haben mag, ändert daran nichts, weil es der vollständigen Einzahlung der Beiträge für einen Vollzug nicht bedurfte. Schon mit dem teilweisen Vollzug sind nämlich Rechtstatsachen geschaffen, "an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann." Schließlich ist auch eine investive Verwendung der Einlagen nicht Voraussetzung des Vollzugs der stillen Gesellschaft.

Der Kläger hat sich auch nicht vor Eintragung und Vollzug der stillen Gesellschaft von dem Vertrag wirksam gelöst. Der Kläger war zu dem Widerruf seiner Beitrittserklärung mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2001 nicht berechtigt.

Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages steht wie bei Nachgründungsverträgen gem. § 52 AktG kein Recht zu, sich während der Schwebezeit zwischen Vertragsabschluss und der Eintragung des Vertrages im Handelsregister einseitig vom Vertrag zu lösen, insbesondere nicht entsprechend § 178 BGB durch Widerruf (vgl. LG Hamburg JW 1930, 2726; Hüffer AktG 5. Auflage § 52 Rn. 8; GroßkommAktG/Barz 3. Auflage § 52 Rn. 4; Münchener Kommentar/Pentz AktG 2. Aufl. § 52 Rn. 44 m.w.N.; OLG Celle AG 1996, 370; a. A. RG JW 1929, 2944, 2946). Das gilt vor allem, wenn wie hier der Kläger als Vertragspartner der Beklagten unstreitig Kenntnis von der Notwendigkeit der Zustimmung der Hauptversammlung hatte (vgl. auch § 1 Abs. 2 der Vertragsbedingungen; Münchener Kommentar/Altmeppen aaO § 293 Rn. 24). Mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrages entsteht eine vertragliche Nebenpflicht des neu beteiligten Gesellschafters, die Entscheidung der Hauptversammlung und die Eintragung im Handelsregister zur formwirksamen Durchführung der Beteiligung herbeizuführen und alles zu unterlassen, was dem zuwiderläuft (vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner aaO § 293 Rn. 15). Wer einen Vertrag zur Beteiligung an einer Aktiengesellschaft abschließt, will sich regelmäßig vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung binden (vgl. Geiler JW 1929, 2924, 2925; LG Hamburg aaO, S. 2727, Münchener Kommentar/Pentz aaO § 52 Rn. 45). Fehlt es - wie hier - an einer vertraglichen Regelung, um sich von dieser Bindungswirkung zu lösen, entsteht nach Ablauf einer im Einzelfall nach § 242 BGB zu bestimmenden Zeitdauer ein rücktrittsähnliches Gestaltungsrecht, zu dessen Ausübung es grundsätzlich entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 283, 326 BGB a.F. einer vorherigen erfolglos gebliebenen Fristsetzung bedarf (Kölner Kommentar/Koppensteiner aaO § 293 Rn. 17 m.w.N.; vgl. Münchener Kommentar/Pentz aaO § 52 Rn. 46, 47; Geiler aaO; Senatsurteil vom 09.01.2002 - 3 U 137/01).

Der Kläger hat der Beklagten eine derartige Frist mit Anwaltsschreiben vom 24.10.2001 bis zum 02.11.2001 und eine Nachfrist mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2001 bis zum 16.11.2001 gesetzt. Diese Frist war jedoch nicht angemessen. Bei der Bemessung der Frist musste der Kläger auf den Zeitpunkt der vorgesehenen nächsten ordentlichen Hauptversammlung Rücksicht nehmen, weil eine außerordentliche Hauptversammlung wegen des Anliegens des Klägers nicht zumutbar war. Auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 18.12.2001 ist aber der Zustimmungsbeschluss gefasst worden und im Anschluss daran die Eintragung im Handelsregister veranlasst worden.

Schließlich war der Kläger auch nicht schon deshalb zu einem Widerruf analog § 178 BGB berechtigt, weil der stille Gesellschaftsvertrag bereits in der Hauptversammlung 2000 hätte genehmigt werden können. Bei einer so großen Zahl von zustimmungspflichtigen Verträgen wie vorliegend kann auch eine Frist bis zu 2 Jahren bis zur Befassung der Hauptversammlung noch angemessen sein (vgl. Münchener Kommentar/Altmeppen aaO § 293 Fn. 57; OLG Celle AG 1996, 370).

Soweit der Kläger unter Berufung auf § 14 Nr. 4 S. 1 KStG a.F. die Auffassung vertritt, dass die Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages noch in 2000 hätte erfolgen müssen, um die vertraglich vorausgesetzten Steuervorteile für 1999 zu erhalten, und aus diesem Umstand ein Recht zum Widerruf herleitet, ist auch dem nicht zu folgen. Die §§ 14 ff. KStG a.F. betreffen Sondervorschriften für die Organschaft und damit Gewinnabführungsverträge im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG. In einem solchen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Definition dazu, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich von einem hier vorliegenden Teilgewinnabführungsvertrag, der in § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschrieben ist und nur einen Teil des Gewinns betrifft. § 14 Nr. 4 S. 1 KStG a. F. wirkt sich deshalb vorliegend nicht aus (vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner aaO § 294 Rn. 22) und kann somit auch kein Recht zum Widerruf begründen.

Der mit Schriftsatz vom 28.04.2003 erstmals hilfsweise angekündigte Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Der zusätzliche Antrag führt zu einer Klagehäufung, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist (BGH 10.1.1985 NJW 1985, 1841, 1842; WM 1996, 1507, 1508; NJW 2001, 1210, 1211). Ihre Zulässigkeit bestimmt sich mithin nach § 533 ZPO und setzt - angesichts einer fehlenden Einwilligung der Beklagten - Sachdienlichkeit voraus sowie den Umstand, dass der Hilfsantrag auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Da nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden Zivilprozessrecht Sachdienlichkeit vorlag, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar blieb und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wurde (BGH NJW 2001, 1210, 1211), erscheint die genaue Abgrenzung von § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO schwierig, hier aber wohl auch nicht erforderlich. Der Kläger stützt sich mit seinem Vortrag mindestens auch auf seine bisherigen Ausführungen, mit denen er eine Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses für den Zahlungsanspruch herleiten will. Dass der Kläger mit zusätzlichen Argumenten, insbesondere in dem Schriftsatz vom 14.08.2003 weiteren Tatsachenvortrag hält, kann die grundsätzliche Zulässigkeit nach § 533 ZPO nicht berühren, auch wenn der ergänzende Vortrag der Zurückweisung nach § 529 ZPO unterliegen könnte. Da der Hilfsantrag jedenfalls weitgehend auf ohnehin zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers gestützt ist und mit einer Entscheidung auch Rechtsfrieden zwischen den Parteien hergestellt werden kann, ist der Hilfsantrag zulässig und über ihn in der Sache zu entscheiden.

Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter fortbesteht und der Kläger deshalb zu weiteren Einlagezahlungen verpflichtet ist.

Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen

. Der Vertrag ist wirksam abgeschlossen worden, insbesondere ist die Beklagte auch durch vertretungsberechtigte Personen vertreten worden (vgl. unter 1. b.). Zudem hätten sich die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder spätestens mit der Vorlage des Vertrages zur Beschlussfassung der Hauptversammlung mit dem Vertragsabschluss durch Frau F. einverstanden erklärt und damit ein etwa vollmachtloses Handeln genehmigt.

. Der Genehmigungsbeschluss ist auch wirksam. Ein Nichtigkeitsgrund (§ 241 AktG) ist nicht ersichtlich; angefochten ist der Beschluss nicht.

Der Beschluss erfasst auch die hier zu beurteilende Beteiligung. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses der vollständige Vertrag mit allen seinen Abreden ist und dieser deshalb der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen ist (Münchener Kommentar/Altmeppen aaO § 293 Rn. 56 m. w. N.). Dabei ist jedoch der Sinn und Zweck des § 293 AktG nicht außer acht zu lassen. Dieser geht dahin, dass ausschließlich die Hauptversammlung über den Inhalt eines jeden Unternehmensvertrages entscheiden soll. Hier lagen der Hauptversammlung Gesellschafterlisten mit Namen und Anschriften, Zeichnungssummen und Vertragstypen sowie Musterzeichnungsscheine vor, wie dem Hauptversammlungsprotokoll zu entnehmen ist. Damit waren der Hauptversammlung in einer geeigneten Form sämtliche Informationen bekannt gemacht worden, die angesichts der Vielzahl der zu genehmigenden Verträge für eine Entscheidung der Hauptversammlung ernsthaft von Bedeutung sein konnten. Details der Verträge, die durch die Ausübung von Wahlmöglichkeiten zu Differenzierungen innerhalb des jeweiligen Mustervertrages führten, waren bei vernünftiger Beurteilung angesichts der Vielzahl der Verträge und des Geschäftsmodells für die Entscheidung irrelevant, wie auch darin zum Ausdruck kommt, dass keiner der Anwesenden die Verlesung der Inhalte der stillen Gesellschaftsverträge und der Listen verlangt hat. Die Wirksamkeit der Genehmigung an der Nichtvorlage ersichtlich nicht interessierender Details scheitern zu lassen, wäre eine Förmelei, die vom Sinn und Zweck des § 293 AktG nicht gedeckt wäre. Das gilt um so mehr, als ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls die zu genehmigenden Verträge während der Hauptversammlung am Versammlungsort und zuvor in den Geschäftsräumen des Gesellschaft auslagen und der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen hatte.

. Der Vertrag ist auch im Handelsregister wirksam eingetragen (§ 294 Abs. 2 AktG).

Im Handelsregister sind grundsätzlich einzutragen das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages, der Name und der Sitz/Wohnsitz des anderen Vertragsteils und bei Teilgewinnabführungsverträgen die Vereinbarung über die Höhe des abzuführenden Gewinns (Münchener Kommentar/Altmeppen a. a. O. § 294 Rn. 37). Das Registergericht hat sich wegen der Vielzahl der Teilgewinnabführungsverträge und im Interesse der Übersichtlichkeit damit geholfen, dass es die Zahl der Verträge und die Gesamtzeichnungssumme eingetragen und hinsichtlich Namen und Anschrift der Gesellschafter und des jeweiligen Vertragstyps auf die aus den Registerakten ersichtlichen Gesellschafterlisten verwiesen hat. Die Verträge sind damit wirksam, weil die Eintragung jedenfalls nicht nichtig ist. Unabhängig davon, ob die Art der Eintragung in jeder Einzelheit rechtlich zu billigen ist, unterliegt sie jedenfalls keinem wesentlichen Mangel, weil mit dem Verweis auf die Registerakten das maßgebliche Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (BGHZ 105, 324, 346) und speziell die Interessen desjenigen, der das Handelsregister einsieht und wegen der Details auf die Registerakten verwiesen wird, hinreichend gewahrt sind.

Es kann auch dahinstehen, ob das Anwaltsschreiben vom 05.11.2001 als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden kann, weil dem Kläger ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht zustand.

Ein solcher Grund könnte sich allerdings daraus ergeben, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, bei den Beratungsgesprächen, die zum Abschluss der Beteiligung geführt hätten, habe Herr G. von der G. Gruppe den falschen Eindruck erweckt, die Zahlungen seien genauso sicher wie Ansparungen in einer Rentenkasse. Bei den Gewinnerwartungen sei eine Verdreifachung des eingezahlten Geldes als sicher und ein höheres Auseinandersetzungsguthaben als möglich dargestellt worden. Dieser Vortrag ist von der Beklagten indes bestritten worden, die eine sachlich zutreffende und umfassende Beratung durch Herrn G. behauptet. Der Kläger hat sich nicht zum Beweis auf das Zeugnis des Herrn G. bezogen, sondern allein auf das "Zeugnis N.N.". Bei dem Zeugen "N.N." handelt es sich angesichts dessen, dass an dem Beratungsgespräch keine weitere Person teilgenommen hat, ersichtlich nicht um einen konkreten, individualisierbaren Zeugen, so dass der Senat nicht gehalten war, den Kläger gemäß § 356 ZPO aufzufordern, Name und Anschrift des Zeugen zu benennen. In der mündlichen Verhandlung ist auch klargestellt worden, dass sich der Kläger nicht auf Herrn G. als Zeugen bezieht und dem Kläger ein weiterer Zeuge nicht zur Verfügung steht.

Das Beteiligungsverhältnis ist auch nicht durch die Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 29.11.2001 beendet worden. Der Kläger trägt dazu selbst nicht vor, dass der Beklagten ein Grund zur außerordentlichen Kündigung zur Seite gestanden hat. Er hat die Kündigung auch nicht akzeptiert, was für den Kläger ja auch die negativen, in § 18 Abs. 5 der Vertragsbedingungen geregelten Rechtsfolgen gehabt hätte.

Auf die Nichtverwendung der Einzahlungen für investive Zwecke und die unrichtige Angaben der Beklagten im Prospekt als Kündigungsgründe hat sich der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 14.08.2003 berufen und auf eine Kündigung durch den Kläger mit Schreiben vom 28.04.2003 verwiesen.

Alpha.

Es bestehen schon Bedenken, ob dieses Vorbringen überhaupt gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigen ist. Zwar könnte man aufgrund des Wortlauts des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Kündigung, die vom Kläger erst im Laufe des Berufungsverfahrens ausgesprochen ist, schon der Natur der Sache nach nicht bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können und der erst im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag deshalb nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhen könne. Andererseits hatte es der Kläger aber selbst in der Hand, wann er sich die notwendigen Informationen über die Bilanzen 1999 und 2000 - die Bilanz 1998 war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenen Angaben im Termin bereits vor Klagerhebung bekannt - verschaffte und eine Kündigung als Konsequenz aussprach. All dies hätte bereits in erster Instanz geschehen können, zumal der Kläger sich in anderem Zusammenhang bereits mit Schriftsatz vom 05.03.2002 mit der Frage der Verwendung der Einlagen auseinandergesetzt hat. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 529, 531 ZPO könnte es angebracht sein, die Vorschriften auch auf Fälle anzuwenden, in denen eine Partei es infolge grober Nachlässigkeit unterlässt, Gestaltungsrechte wahrzunehmen, deren Ausübung zur Wahrung der eigenen Interessen ersichtlich geboten war.

Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil die Gründe, auf die die Kündigung vom 28.04.2003 gestützt ist, nicht greifen:

Beta.

Die von der Beklagten bestrittene Mittelfehlverwendung, in der eine zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung liegen könnte, hat der Kläger auch nicht in dem Schriftsatz vom 14.08.2003 hinreichend substantiiert vorgetragen. Er leitet aus einzelnen den Bilanzen entnommenen Zahlen lediglich unpräzise Vermutungen ab, die schon mangels Vorlage der Bilanzen nicht nachvollziehbar sind. Auch sind die Schlüsse, die der Kläger zieht, nicht zwingend und einer beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich, sie sind zudem nicht auf das Unternehmenssegment VII, an dem der Kläger beteiligt ist, abgestellt. Auch dürfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der eine Vielzahl von stillen Gesellschaftern der Beklagten vertritt und selbst auf die Querverbindungen der Prozessbevollmächtigten von Anlegern hingewiesen hat, wissen, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Einstellungsverfügung vom 20.9.2002 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass seit Gründung der Unternehmen der G. Gruppe im Jahr 1986 kontinuierlich Vermögen aufgebaut worden ist. Um so mehr kann die bloße Gegenüberstellung von Zahlen nicht als hinreichender Vortrag für eine Behauptung genügen, die genau das Gegenteil des staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisses beinhaltet.

Gamma.

Soweit der Kläger aus Angaben im Emissionsprospekt einen Kündigungsgrund herleiten will, kommt es auf die Angaben nicht an, weil sie die Anlageentscheidung nicht mitverursacht und sie keinen Einfluss auf den Vertragsschluss gehabt haben (vgl. BGH WM 1991, 2092, 2096). Der Kläger hat vorgetragen (Klagschrift S. 5), dass er den Emissionsprospekt erst mehrere Wochen nach der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins erhalten hat.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Fragen um §§ 293, 294 AktG, wie sie sich im Zuge der Entwicklung des Berufungsverfahrens und der Ergänzung der Berufungsanträge als entscheidungserheblich herausgestellt haben, sind allein schon im Hinblick auf eine Anzahl ähnlich gelagerter bereits anhängiger Berufungen und zu erwartender weiterer Verfahren klärungsbedürftig (vgl. BGH NJW 2003, 65, 68).

Der Streitwert ist gem. §§ 12, 25 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Der Wert des Zahlungsantrages beträgt 23.025,14 Euro; der Wert des gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigenden Feststellungsantrages beträgt in Anwendung von § 9 ZPO 6.764,39 Euro (315,00 DM 12 3,5 = 13.230 DM). Der Wert des Auskunftsantrages, hinsichtlich dessen die Berufung zurückgenommen worden ist, ist nicht zu berücksichtigen, weil über ihn eine Entscheidung nicht ergangen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG).






OLG Braunschweig:
Urteil v. 03.09.2003
Az: 3 U 140/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/93e14814f73f/OLG-Braunschweig_Urteil_vom_3-September-2003_Az_3-U-140-02




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