Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 13. Februar 2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 131/08

(LAG Hamm: Beschluss v. 13.02.2009, Az.: 10 TaBV 131/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2009 über den Auskunftsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Mitarbeitern von Fremdfirmen im Betrieb der Arbeitgeberin entschieden. Der Betriebsrat verlangt Auskünfte über den Einsatz von Mitarbeitern der Firma D8 F4 KG, einschließlich deren Namen, Einsatzzeiten und den schriftlichen Auftrag der Arbeitgeberin an die Firma. Die Arbeitgeberin weigert sich, die Auskünfte zu erteilen und argumentiert unter anderem damit, dass die Mitarbeiter nicht auf dem eigentlichen Betriebsgelände eingesetzt wurden und die Firma D8 F4 KG nicht mehr existiert. Das Arbeitsgericht hat dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats stattgegeben und die Arbeitgeberin zur Auskunft verpflichtet. Die Arbeitgeberin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die das Landesarbeitsgericht nun zurückgewiesen hat. Es besteht ein zulässiger Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin kann leicht die Namen und Einsatzzeiten der eingesetzten Mitarbeiter ermitteln und ist zur Auskunftserteilung verpflichtet, auch wenn ihr die Informationen selbst noch nicht vorliegen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen besteht nicht, da der Betriebsrat "lediglich" Auskünfte verlangt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Hamm: Beschluss v. 13.02.2009, Az: 10 TaBV 131/08


Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.07.2008 - 5 BV 81/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet. Zwischen den Beteiligten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und von Mitarbeitern von Fremdfirmen im Betrieb der Arbeitgeberin.

Bereits seit Jahren werden bei der Arbeitgeberin Umpack- und Schrumpfarbeiten im Rahmen von Werkverträgen ausgeführt. Die Arbeitgeberin vergibt jeweils entsprechende Aufträge an Drittunternehmen, die für die Umpack- und Schrumpfarbeiten eigene Mitarbeiter einsetzt. Diese Arbeiten werden nicht im eigentlichen Betriebsgebäude, sondern in einem Nebengebäude, das außerhalb des umzäunten eigentlichen Betriebsgeländes liegt, durchgeführt. In diesem Nebengebäude, das im Eigentum der Arbeitgeberin steht, sind unstreitig einige Betriebsabteilungen der Arbeitgeberin untergebracht, eine größere Fläche ist von der Arbeitgeberin an ein Fitness-Studio vermietet.

Der Schlüssel für das Nebengebäude ist beim Pförtner des Hauptgebäudes deponiert und muss dort in Empfang genommen werden. Es existiert ein Schlüsselausgabebuch, in dem die Ausgabe und die Rückgabe des Schlüssels dokumentiert wird.

Im Februar 2008 interessierte sich für die Umpack- und Schrumpfarbeiten auch die Firma D8 F4 KG, an der ein Betriebsratsmitglied, Herr C1, als Kommanditist beteiligt ist. Ende Februar/Anfang März 2008 vergab die Arbeitgeberin bestimmte Umpack- und Schrumpfarbeiten durch Auftrag zur Probe an die Firma D8 F4 KG. Dieser Auftrag wurde durch die Firma D8 F4 KG in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 05./06.03.2008 fertiggestellt. An dessen Ausführung waren zumindest acht Mitarbeiter/innen der Firma D8 F4 KG beteiligt.

Nach Beendigung des Auftrags erteilte die Firma D8 F4 KG der Arbeitgeberin am 10.03.2008 eine Rechnung über insgesamt 2.904,55 € für Umpackarbeiten (Bl. 14 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.03.2008 verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin weitere Auskünfte über den Einsatz der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG. Mit Schreiben vom 17.03.2008 (Bl. 8 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat daraufhin mit, dass die Arbeiten als Testauftrag (Werkvertrag) ausgeführt worden seien, die Erteilung von Folgeaufträgen sei nicht beabsichtigt.

Mit dem am 20.03.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin weitergehende Auskünfte von der Arbeitgeberin geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse auch den der Firma D8 F4 KG erteilten schriftlichen Auftrag vorlegen, da insoweit ein Abgleich mit der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Rechnung erfolgen müsse.

Des Weiteren seien auch Name sowie Einsatzzeiten der beteiligten Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG bekannt zu geben, um nachprüfen zu können, ob gegebenenfalls ein Fall von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vorliege.

Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG nicht auf dem eigentlichen Betriebsgelände eingesetzt worden seien. Das Nebengebäude, in dem die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG tätig geworden seien, sei von der Arbeitgeberin übernommen worden. Dort seien auch die Abteilung Buchhaltung und die Abteilung EDV der Arbeitgeberin untergebracht. Die Mitarbeiter müssten sich beim Pförtner melden, um in das Nebengebäude zu gelangen.

Darüber hinaus existierten Arbeitsanweisungen für Fremdfirmen/Dienstleistungsfirmen (Bl. 22 ff. d.A.), aus denen sich ergebe, dass jeder Auftragnehmer vor der Aufnahme von Arbeiten bei der Arbeitgeberin mit dem Inhalt der Sicherheitsunterweisung und den betriebseigenen Hygienerichtlinien vertraut gemacht werden müsse, um etwaige Fehlverhalten auszuschließen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Auskunft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitnehmer/innen der Firma D8 F4 KG im Betrieb der Arbeitgeberin wie folgt zu erteilen:

a) Vorname und Name der einzelnen in der Zeit vom 29.02.2008 bis 06.03.2008 eingesetzten Mitarbeiter/innen,

b) Einsatztage und Einsatzzeiten der Arbeitnehmer/innen (soweit geschehen, auch außerhalb des o. g. Zeitraums),

2. der Arbeitgeberin aufzugeben, den an die Firma D8 F4 KG gerichteten schriftlichen Auftrag dem Antragsteller zur Einsicht vorzulegen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen.

Bei dem der Firma D8 F4 KG erteilten Auftrag habe es sich um einen einmaligen Testauftrag gehandelt, Folgeaufträge seien nicht beabsichtigt. Ein schriftlicher Werkvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Der Betriebsrat habe auch keinen Auskunftsanspruch dahingehend, welche Verträge mit welchen Konditionen ein Arbeitgeber mit seinen Kunden abschließe und wie und wann diese Kunden welche Arbeitnehmer zu welchen Bedingungen in ihren Unternehmen einsetzten.

Die Namen der von der Firma D8 F4 KG eingesetzten Mitarbeiter seien der Arbeitgeberin darüber hinaus nicht bekannt, eine Pflicht, hier weitere Nachforschungen anzustellen, sei nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Betriebsrats müssten diese Mitarbeiter sich auch nicht namentlich bei dem Pförtner melden. Der Auftrag sei von den Mitarbeitern der Firma D8 F4 KG nämlich nicht auf dem Betriebsgelände ausgeführt worden. Aus den Sicherheits- und Hygieneanweisungen ergebe sich nichts anderes. Die Namen der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG seien der Arbeitgeberin nicht bekannt. Im Übrigen sei es zur Prüfung des Bestehens etwaiger Beteiligungsrechte nicht erforderlich, dass der Betriebsrat die Namen der eingesetzten Mitarbeiter kenne.

Durch Beschluss vom 30.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei begründet, weil der Betriebsrat in die Lage versetzt werden müsse, zu überprüfen, ob Aufgaben bzw. Beteiligungsrechte aus seiner Sicht in Betracht kämen. Die Erteilung der begehrten Auskünfte sei auch zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Namen der durch die Firma D8 F4 KG eingesetzten Mitarbeiter selbst nicht bekannt seien. Ein Auskunftsanspruch bestehe auch dann, wenn der Arbeitgeber über die entsprechenden Kenntnisse noch nicht selbst verfüge. Die Arbeitgeberin sei auch verpflichtet, den Betriebsrat den an die Firma D8 F4 KG gerichteten schriftlichen Auftrag vorzulegen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 13.08.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 03.09.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Mit der Beschwerdebegründung hat die Arbeitgeberin den der Firma D8 F4 KG erteilten "Umpackauftrag" vom 28.02.2008 (Bl. 51 a d.A.) vorgelegt. Die Beteiligten haben daraufhin im Beschwerdeverfahren den Antrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt, das Verfahren wurde insoweit eingestellt.

Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, zur Erteilung der vom Betriebsrat begehrten Auskünfte nicht verpflichtet zu sein. Sie kenne die Namen und Einsatzzeiten der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG nicht und habe darüber auch keine Unterlagen. Zur Vorlage von Unterlagen, die dem Arbeitgeber selbst nicht zur Verfügung stünden, sei dieser nicht verpflichtet.

Darüber hinaus müsse der Werkunternehmer für seine Tätigkeit auch nicht den hinter dem Pförtner liegenden umzäunten Teil des Werksgeländes betreten. Die Räumlichkeiten, in denen die Umpack- und Schrumpfarbeiten von Fremdfirmen ausgeführt würden, seien nicht in die eigen genutzten Flächen der Arbeitgeberin eingebunden und getrennt zu erreichen. Die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG seien nicht in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert gewesen.

Im Übrigen existiere die Firma D8 F4 KG auch nicht mehr. Die Arbeitgeberin habe keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit, sich die begehrten Auskünfte zu verschaffen. Der Betriebsrat könne die begehrten Auskünfte auch über das Betriebsratsmitglied C1 erfragen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.07.2008 – 5 BV 81/08 – den Antrag des Betriebsrats abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Arbeitgeberin die begehrten Auskünfte erteilen müsse. Selbst wenn es richtig sei, dass die Arbeitgeberin die Namen, Einsatztage und Einsatzzeiten der von der Firma D8 F4 KG eingesetzten Mitarbeiter nicht bekannt seien, sei es ihr möglich, die einzelnen Namen und die Einsatzzeiten zu ermitteln. Immerhin sei einer der Gesellschafter der Firma D8 F4 KG, nämlich der Mitarbeiter C1, bei ihr beschäftigt. Dem Betriebsrat erteile der Mitarbeiter C1 keine Auskünfte.

Die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG seien auch im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt worden. Auch wenn es sich bei dem Gebäude, in dem sie tätig gewesen seien, um ein Nebengebäude handele, gehöre dieses Gebäude selbstverständlich zum Betrieb und zum Betriebsgelände der Arbeitgeberin. Dort seien unstreitig auch weitere Abteilungen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmer der Arbeitgeberin untergebracht. Das Nebengebäude sei nur ca. 85 Schritte vom Pförtner entfernt, bei dem der Schlüssel für das Gebäude in Empfang werden müsse.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu 1. stattgegeben. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

I.

Der Auskunftsanspruch ist zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. Die Beteiligten streiten um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich um Auskunftsansprüche des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

II.

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats ist auch begründet.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen, Einsatztage und Einsatzzeiten der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 06.03.2008 hat. Dieser Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat benötigt die erbetenen Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Die Unterrichtung erstreckt sich dabei auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher (BAG, 19.02.2008 – 1 ABR 84/06 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69, Rn. 15).

Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gehören dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Zu ihnen gehört ferner die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht aber nicht nur dann, wenn solche allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, anschließend in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG, 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 62; BAG, 19.02.2008 – 1 ABR 84/06 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69).

2. Diese Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats ist die Erteilung der begehrten Auskünfte durch die Arbeitgeberin erforderlich.

a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören einerseits die Wahrnehmung sämtlicher Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, andererseits die in § 80 Abs. 1 genannten allgemeinen Aufgaben.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Unterrichtung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Mitarbeitern von Fremdfirmen hat (BAG, 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 33; BAG, 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 80 Rn. 53; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 80 Rn. 68 f., 90 m.w.N.). Bereits nach der Ergänzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl. I S. 1852) erstreckt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch auf Personen, die zwar im Betrieb tätig sind, aber nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Durch diese Auskünfte, die der Arbeitgeber zu erteilen hat, soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Einsatz betriebsfremder Mitarbeiter eine Eingliederung und damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht offensichtlich von vornherein auszuschließen. Auch bei dem Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der Einstellung eingegliederter Mitarbeiter in Betracht kommen. Der Betriebsrat muss klären können, ob es sich bei der Beschäftigung der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG handelt und ob diese Mitarbeiter weisungsabhängige Tätigkeiten ausgeübt haben.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen sind. Auch der Betriebsrat hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Sicherheits- und Hygieneunterweisungen von Fremdfirmen (Bl. 22 ff. d.A.), die im Betrieb der Arbeitgeberin gelten, eingehalten werden.

b) Die vom Betriebsrat begehrten Informationen sind auch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich. Zur Wahrung seiner Beteiligungs- und Überwachungsbefugnisse ist die Nennung der Namen sowie die Mitteilung der konkreten Einsatzzeiten der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG erforderlich. Die Arbeitgeberin kann sich nicht darauf berufen, dass dem Betriebsrat bereits die Anzahl der von der Firma D8 F4 KG eingesetzten Mitarbeiter bekannt ist. Zur notwendigen Individualisierung ist auch die Kenntnis ihrer Namen unerlässlich. Um konkrete Nachforschungen hinsichtlich des jeweiligen Einsatzes anzustellen und gegebenenfalls Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG geltend machen zu können, muss der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, den jeweils betroffenen Mitarbeiter auch namentlich zu bezeichnen. Der Betriebsrat kann darüber hinaus auch verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm die Einsatztage sowie die Einsatzzeiten der einzelnen Mitarbeiter der Fremdfirma angibt (BAG, 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 33). Die Mitteilung der Einsatztage und der Einsatzzeiten der einzelnen Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG ist schon deshalb erforderlich, um dem Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei der Personalplanung nach § 92 Abs. 2 BetrVG zu ermöglichen. Inhalt eines Vorschlags des Betriebsrats nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann es schon sein, die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten durch Arbeitnehmer durch Fremdfirmen verrichten zu lassen, wie auch umgekehrt, gegenwärtig von Arbeitnehmern solcher Fremdfirmen verrichtete Arbeiten durch Arbeitnehmer des Betriebes, gegebenenfalls auch durch neu einzustellende Arbeitnehmer, verrichten zu lassen. Allein um der Arbeitgeberin entsprechende Vorschläge machen zu können, benötigt der Betriebsrat die Namen, Einsatztage und Einsatzzeiten der von der Firma D8 F4 KG in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 06.03.2008 eingesetzten Mitarbeiter.

3. Den Auskunftsansprüchen des Betriebsrats steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die Namen und die Einsatzzeiten der von der Firma D8 F4 KG eingesetzten Mitarbeiter nicht kennt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften auch dann besteht, wenn er über die entsprechenden Kenntnisse selbst noch nicht verfügt (BAG, 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 61). Der Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt. Der Auskunftsanspruch kann schon dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie für ihn einfach zugänglich sind, doch zur Kenntnis nehmen könnte (BAG, 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – DB 2009, 407).

So liegt der vorliegende Fall. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Arbeitgeberin sich entsprechende Kenntnisse leicht zu verschaffen vermag. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Betriebsrats ist für den Einlass in das Nebengebäude, in dem die Umpack- und Schrumpfarbeiten von der Firma D8 F4 KG ausgeführt worden sind, ein Schlüssel erforderlich, der beim Pförtner auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin deponiert ist und dort in Empfang genommen werden muss. Dort existiert ein entsprechendes Schlüsselausgabebuch, in dem die Ausgabe und Rückgabe des Schlüssels dokumentiert wird. Hiernach ist der Arbeitgeberin zumindest bekannt, welcher Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 06.03.2008 den Schlüssel für den Zugang in das Nebengebäude der Arbeitgeberin in Empfang genommen hat und wer den Schlüssel zurückgegeben hat. Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus auch unschwer in der Lage, Namen und Einsatzzeiten der in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 06.03.2008 eingesetzten Mitarbeiter von der Firma D8 F4 KG zu erfragen. Dass diese Firma nicht mehr existiert, ist unerheblich. Unstreitig ist einer der Gesellschafter der Firma D8 F4 KG noch bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Gerade weil die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gegenüber ihrem Betriebsrat zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, ist sie verpflichtet, entsprechende Auskünfte bei der Firma D8 F4 KG einzuholen. Der Betriebsrat kann auch grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sich die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG benötigten Informationen selbst zu verschaffen, auch wenn er faktisch dazu in der Lage wäre (BAG, 24.01.2006 – 1 ABR 60/04 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 65; BAG, 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 70).

Soweit die Arbeitgeberin darauf hinweist, dass sie zur Vorlage von Unterlagen, die ihr selbst nicht zur Verfügung stünden, nicht verpflichtet sei, geht dieser Hinweis fehl. Zwar kann ein Betriebsrat nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (BAG, 07.08.1986 – 6 ABR 77/83 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 25; BAG, 28.11.1989 – 1 ABR 97/88 – AP BetrVG 1972 § 87 Initiativrecht Nr. 4; LAG Hamm, 26.07.2002 – 10 TaBV 24/02 – NZA-RR 2003, 367 m.w.N.). Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Mit dem Auskunftsantrag macht der Betriebsrat nicht die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltend. Er verlangt "lediglich" die Erteilung von Auskünften im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsverlangen des Betriebsrats nicht entgegen. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG wird durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht beschränkt. Die Unterrichtung des Betriebsrats als Betriebsverfassungsorgan ist keine Datenübermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG. Der Betriebsrat hat sogar die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Betrieb eingehalten werden. Im Gegenzug unterliegt der Betriebsrat im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer und Mitarbeiter einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, §§ 75 Abs. 2, 79 Abs. 1, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1, 99 Abs. 1, 102 Abs. 2 BetrVG (DKK/Buschmann, a.a.O., § 79 Rn. 3, 28 m.w.N.).

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.






LAG Hamm:
Beschluss v. 13.02.2009
Az: 10 TaBV 131/08


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