Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. November 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 45/11

(BGH: Beschluss v. 29.11.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 45/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. November 2011, Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 45/11, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 abgelehnt.

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Die Ablehnung des Zulassungsantrags erfolgte, da dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Die Kostenentscheidung basiert auf den entsprechenden §en der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), während die Festsetzung des Streitwerts auf dem §en 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO beruht.

Vorinstanz war das Anwaltsgericht Hamm, dessen Entscheidung vom 17. Juni 2011 die Grundlage für den Antrag auf Zulassung der Berufung bildete.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.11.2011, Az: AnwZ (Brfg) 45/11


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag ist entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 AGH 12/11 - 2






BGH:
Beschluss v. 29.11.2011
Az: AnwZ (Brfg) 45/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/94a7bb3696a8/BGH_Beschluss_vom_29-November-2011_Az_AnwZ-Brfg-45-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share