Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Mai 1999
Aktenzeichen: 2 ARs 111/99
(OLG Köln: Beschluss v. 11.05.1999, Az.: 2 ARs 111/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 11. Mai 1999 (Aktenzeichen 2 ARs 111/99) entschieden, dass dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung in Höhe der Regelgebühren zuzüglich 400,- DM bewilligt wird.
Der Rechtsanwalt T. wurde zum Pflichtverteidiger eines Angeklagten bestellt, der wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt wurde. Der Anwalt beantragt eine Pauschvergütung, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, gemäß § 99 Abs.1 BRAGO.
Das Gericht entspricht dem Antrag in dem beantragten Umfang. Es wird festgestellt, dass in diesem Fall eine Pauschvergütung gerechtfertigt ist, da es sich um eine in zeitlicher Hinsicht besonders umfangreiche Strafsache handelte. Die Dauer der Hauptverhandlung allein ist dabei nicht ausreichend, um eine Pauschvergütung zu rechtfertigen.
Jedoch muss berücksichtigt werden, dass das Verfahren gegen die Angeklagte aus einem umfangreichen und gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahren ausgetrennt wurde und die Verteidigung der Angeklagten das gesamte Verfahren umfasste und somit ein umfangreiches Aktenstudium erforderte.
Auch die Tatsache, dass die Angeklagte an einem Feiertag festgenommen wurde und der Verteidiger an diesem Tag anwesend war, wird berücksichtigt. Da die Angeklagte nicht in Untersuchungshaft genommen wurde, ist der entstandene Zeitaufwand nicht durch die Erhöhung der Pflichtverteidigergebühren abgegolten. Diese Umstände zusammen rechtfertigen die Bewilligung einer Pauschvergütung, die die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 400,- DM übersteigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
OLG Köln: Beschluss v. 11.05.1999, Az: 2 ARs 111/99
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 400,- DM (in Worten: vierhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Rechtsanwalt T., der am 24.06.1998 zum Pflichtverteidiger der - durch Urteil des Schöffengerichts Eschweiler vom 25.01.1998 wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilten - Angeklagten bestellt worden ist, beantragt die Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs.1 BRAGO.
Der Antrag ist in dem erkannten Umfang begründet.
Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich um eine in zeitlicher Hinsicht besonders umfangreiche Strafsache handelte.
Zwar rechtfertigt nicht schon die - mit zwei Stunden und zehn Minuten unterdurchschnittliche - Dauer der Hauptverhandlung eine Pauschvergütung.
Zu berücksichtigen ist aber, daß das Verfahren gegen die Angeklagte Lemmen aus einem umfangreichen und gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahren ausgetrennt worden ist und die Verteidigung der Angeklagten die Kenntnis des gesamten Verfahrens und damit umfangreiches Aktenstudium erforderte.
Auch der Umstand, daß die Angeklagte am Fronleichnamstag festgenommen worden ist und der Verteidiger an diesem Tag zwischen 13.00 und 18.00 h auf der Vorführstelle anwesend war, ist zu berücksichtigen. Denn da die Angeklagte nicht in Untersuchungshaft genommen worden ist und es sich deshalb nicht um eine Haftsache handelt, wird der hierdurch entstandene Zeitaufwand nicht schon durch die Erhöhung der Pflichtverteidigergebühren abgegolten. Diese Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag von 400,- DM übersteigt.
OLG Köln:
Beschluss v. 11.05.1999
Az: 2 ARs 111/99
Link zum Urteil:
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