Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 166/99
(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 33 W (pat) 166/99)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 19. Mai 2000 die Beschwerde einer Anmelderin gegen zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben. Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortmarke "MK 3" für verschiedene Waren im Bereich der Klebstoffe und Baumaterialien beantragt. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da die Bezeichnung ihrer Meinung nach keine Unterscheidungskraft besaß und lediglich eine abgekürzte Bezeichnung für bestimmte Produkte darstellte. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und führte an, dass die angemeldete Bezeichnung seit Jahrzehnten in Benutzung sei und zum Schutz vor Nachahmungen und Eintragung von Drittzeichen diene. Das Bundespatentgericht entschied, dass der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch das Eintragungshindernis des Markengesetzes entgegenstanden. Es wurde festgestellt, dass die Buchstaben- und Zahlenkombination "MK 3" keine beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren hatte und nicht eindeutig einer bestimmten Bezeichnung zugeordnet werden konnte. Die Schutzfähigkeit der Marke wurde daher bejaht.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az: 33 W (pat) 166/99
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Gründe
I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke MK 3 für die Waren
"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten;
Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19) enthalten)".
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in Verbindung mit Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die angemeldete Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Bezeichnung mit sachbezogenem Inhalt, ohne daß es darauf ankomme, daß der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.
Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben- und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts "BayWa" im Katalog Baustoffe 1998/99 hingewiesen, wonach die Buchstaben "M" und "K" allein oder in Kombination mit weiteren Buchstaben und/oder Zahlen zur Kennzeichnung von Typ oder Größe eines bestimmten Produkts verwendet werden. Der Buchstabe "K" werde beispielsweise in Kombinationen wie "K 664, K 770, K 884" für Baustahlmatten, für Kipptore der Typen "K 6, K 60, K 8 und K 61" des Herstellers RUKU sowie für die Konsistenz von Transportbeton in den Abkürzungen "K S, K P, K R und K F" eingesetzt. Der Buchstabe "M" sei in den Bezeichnungen "LM" und "LM 21" für Leichtmauermörtel, in "NM" für Normalmauermörtel, in "LTM 81" für einen Leichttonmörtel, in "HM 50" für Haftmörtel, in "SM 4P" der Firma S... für Spritzmörtel sowie in "ISOCOTTON DMB-20" für eine Dämmatte, in "DMS" als Abkürzung für Dachmantelsystem sowie in "Heraklith-BM" angegeben. Der Verkehr werde demzufolge nicht in der Lage sein, die zahlreichen Bezeichnungen mit Buchstaben- und Zahlenkombinationen auf dem einschlägigen Warengebiet sicher auseinander zu halten und sie einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken "K 01", "Z 01" und "B 03" sowie auf Buchstaben- oder Zahlenfolgen wie "HQ, DDM, 442, A3" und ähnliche Kombinationen, die unter der Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder Bildzeichen vorausgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenG 2000, 99). Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER).
Weder die Markenstelle noch der Senat haben indes eine beschreibende Bedeutung für die Abkürzung "MK 3" auf dem Gebiet der beanspruchten Waren feststellen können. Insbesondere ist keine gängige Langfassung ermittelt worden, für die die Buchstaben- und Zahlenkombination "MK 3" dem angesprochenen Verkehr aufgrund der in der Fachsprache verwendeten Begriffe und Fachkenntnisse oder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als eindeutige oder naheliegende Abkürzung erscheint. Die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen im übrigen, daß die Buchstaben "M" und "K" allein oder in der jeweiligen Kombination nicht durchgängig oder einheitlich für den gleichen, sondern für völlig verschiedene Begriffe eingesetzt werden. So dient der Buchstabe "K" einmal als Kürzel für "Kipptore", ein anderes Mal in der Produktbezeichnung "Plastikol-KM2" des Herstellers D... als Kurzfassung für "kunststoffvergüteten Klebemörtel und Spachtelmasse" oder als Abkürzung für die Konsistenz von Transportbeton sowie bei den Bezeichnungen "Okamul 2K" und "Okapren KK" desselben Herstellers Kiesel aufgrund der Erläuterungen offenbar für "2-Komponenten" bzw für "Kunstkautschukklebstoff/Kontaktklebstoff". Uneinheitlich ist auch die Verwendung des Buchstabens "M". Zwar wird das "M" als Kurzfassung für Mörtel der verschiedenen Arten benutzt, wenn es am Ende einer Buchstabenkombination steht. Am Anfang einer Kombination ist der Buchstabe "M" dagegen in der Bedeutung von Maschinenputz "MP 75", als Abkürzung von "Münchner" in "MRP" für Münchner Rauhputz oder des "mineralischen Systems" der Anmelderin anzutreffen (BayWa aaO, S 136, 137; Das Baustoff-Buch der Baustoff Union, S 162, 170; quickmix Lieferübersicht 2000, S 30, 31). In Verbindung mit den Baumaterialien Putz- und Wärmedämmung und Dämmstoffen wird mit "M" bei einem Hersteller das Wort "Matte" bei einem anderen der Begriff "Mantel" abgekürzt (vgl die von der Markenstelle angegebenen Beispiele "DM" und "DMS"). Bei der Produktkennzeichnung "Heraklith-BM" ist eine Bedeutung für den angesprochenen Verkehr ohne weitere Erläuterungen des Anbieteres nicht erkennbar.
Auch aus den vom Senat herangezogenen einschlägigen DIN-Normen 1053-1 (Mauerwerk), 1060-1 (Baukalk), 1164-1 (Zement), 18550 (Putz), 18560-Teil 1, 2, 3, 4 und 7 (Estriche) ließ sich die Kombination "MK" oder "MK3" nicht belegen.
Wegen der weiteren Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betrefffend die Marke "VK Plus" verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination "MK 3" entsprechend, nachdem für sie eine beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.
Vors Ri'in Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Pagenberg Ri'in Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Pagenberg Pagenberg Hu
BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 166/99
Link zum Urteil:
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