Verwaltungsgericht Aachen:
Beschluss vom 6. Januar 2004
Aktenzeichen: 7 K 1832/02
(VG Aachen: Beschluss v. 06.01.2004, Az.: 7 K 1832/02)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
In dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstreit. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Kosten, die der Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, werden auf 229,04 EUR festgesetzt. Diese Kosten sind ab dem 7. Oktober 2003 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Die Begründung für die Änderung des Beschlusses liegt darin, dass die Kostenerstattung nicht die volle Prozessgebühr betrifft, sondern nur den entsprechenden Teil, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers insgesamt in Rechnung stellen kann. Es wird davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 2 letztendlich Kosten in Höhe einer 6,5/10-Prozessgebühr des Gegenstandswertes entstanden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftung des Klägers zu 2 eine Gesamtschuld darstellt und er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin zu 1 hat. Im Innenverhältnis zwischen den Klägern wird davon ausgegangen, dass sie zu gleichen Anteilen verpflichtet sind. Somit müsste der Kläger zu 2 letztendlich die Hälfte der Gesamtvergütung zahlen.
Es wird argumentiert, dass die Bestimmung des Ausgleichs im Innenverhältnis der Kläger bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Dabei wird auf die jeweiligen Kopfteile abgestellt. Es werden keine besonderen Umstände oder Ausnahmen für eine abweichende Kostenverteilung vorgetragen. Daher wird angenommen, dass die Kläger zu gleichen Anteilen zur Kostentragung verpflichtet sind.
Insgesamt belaufen sich die zu erstattenden Kosten des Klägers zu 2 auf 229,04 EUR. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
VG Aachen: Beschluss v. 06.01.2004, Az: 7 K 1832/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die vom Beklagten an den Kläger zu 2 nach dem Beschluss des Verwaltungsgericht Aachen vom 23. September 2003 zu erstattenden Kosten werden auf 229,04 EUR festgesetzt.
Die festgesetzten Kosten sind ab dem 7. Oktober 2003 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
Die nach Maßgabe der §§ 151 und 165 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war abzuändern, weil im Rahmen der vom Beklagten zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 nicht eine 10/10-Prozessgebühr festzusetzen war, sondern der seinem Kopfteil entsprechende Teil der Prozessgebühren, die der (gemeinsame) Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen insgesamt in Rechnung stellen kann. Im Hinblick auf die hier allein in Streit stehende Prozessgebühr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dem Kläger zu 2 insoweit letztlich Kosten lediglich in Höhe einer 6,5/10-Prozessgebühr des Gegenstandswertes nebst der entsprechenden Umsatzsteuer erwachsen.
Diese Rechtsauffassung betreffend die Frage nach der Kostenerstattung, wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt und ein anderer unterliegt, beruht unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansätze
- vgl. für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich in Höhe der auf den Kostenschuldner nach dem Innenverhältnis entfallenden Kosten etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 15 W 708/98 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 9 W 67/98 -, JurBüro 1999, 29; LG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 5 T 588/98 -, JurBüro 1999, 309; OLG München, Beschlüsse vom 18. November 1993 - 11 W 2190/93 -, MDR 1994, 215, und vom 30. April 1993 - 11 W 1044/93 -, MDR 1993, 804; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 6 Rn. 68; dagegen für eine Kostenerstattung in Höhe der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Außenverhältnis geschuldeten Gebühren und Auslagen etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 -, JurBüro 1995, 137; LAG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 -, juris, sogar für eine Erstattung auch der Erhöhungsgebühr; weitere Nachweise bei von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 6 Rn. 63 -
auf folgenden Erwägungen:
Für die Kostenfestsetzung im Sinne des § 164 VwGO ist zunächst von der Kostengrundentscheidung auszugehen. Danach wurden dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 auferlegt, während die Klägerin zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO schuldet der Kläger zu 2 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn dieser Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Im Außenverhältnis schuldet er dem beauftragten Rechtsanwalt mithin (maximal) eine 10/10-Prozessgebühr, während eine sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergebende Erhöhung der diesbezüglichen Gesamtvergütung insoweit außer Betracht bleibt. Da es sich bei dieser Haftung des Klägers zu 2 gemäß § 421 Satz 1 BGB um eine Gesamtschuld handelt, stünde ihm im Fall seiner Heranziehung ein entsprechender Ausgleichsanspruch im Sinne des § 426 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zu 1 zu. Gegen diese Forderung muss diese indes eine eigene Ausgleichsforderung entsprechend der maßgeblichen Kostenverteilungsquote aufrechnen können, wenn sie von dem Rechtsanwalt bezüglich des noch nicht vom Kläger zu 2 verlangten Teils der (gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in der Höhe beschränkten) Gesamtvergütung herangezogen werden würde. Ein solcher Ausgleichsanspruch würde sich, da die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich des der Erhöhungsgebühr entsprechenden Betrages problematisch ist,
vgl. etwa OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 1987 - 14 W 816/87 -, JurBüro 1988, 1662,
ggf. etwa aus einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 2 BGB oder aus einer (konludent getroffenen) entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben.
Bei dem danach vorzunehmenden Ausgleich im Innenverhältnis der Kläger als Auftraggeber ist in Anbetracht der Grundsatzregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB davon auszugehen, dass die Kläger zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, so dass der Kläger zu 2 letztlich die Hälfte der diesbezüglichen Gesamtvergütung (eine 10/10- und eine 3/10-Prozessgebühr), also eine 6,5/10- Prozessgebühr zu zahlen hätte. Greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Kostenverteilung im Innenverhältnis oder sonstige Ausnahmen von der Verteilung nach Kopfteilen sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
Zur weiteren Begründung der hier vertretenen Rechtsansicht sei unter Bewertung der Gegenargumente ergänzend angemerkt, dass sich aus § 6 Abs. 2 BRAGO nicht ergibt, dass das Innenverhältnis der Auftraggeber bei der hier in Rede stehenden Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben hat. Als Argument für die Festsetzung des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (oder gar des von allen Auftraggebern insgesamt) zu verlangenden (vollen) Betrages läßt sich diese Bestimmung daher nur bedingt heranziehen. Darüber hinaus droht in aller Regel auch keine Verkomplizierung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Denn zur Bestimmung der Ausgleichsquote im Innenverhältnis ist grundsätzlich auf die jeweiligen Kopfteile abzustellen. Die allfällige Berücksichtigung etwa einer Zahlungsunfähigkeit eines anderen Auftraggebers, einer anderweitigen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB o. ä. bedarf der Geltend- und Glaubhaftmachung und kann im Einzelfall zu einer Kostenaufteilung nach dem Verhältnis unterschiedlicher Anteile führen, was die vorzunehmenden Rechenschritte nicht unverhältnismäßig erschweren dürfte. Schließlich stellt sich der Einklang mit der Kostengrundentscheidung insbesondere in den Fällen als (sach-) gerechter dar, in denen ein interner Kostenausgleich zwischen den Auftraggebern voraussichtlich nicht erfolgt. Diesem Billigkeitsgesichtspunkt könnte man zwar auch damit Rechnung tragen, dass man dem Kostenschuldner einen Anspruch gegen den entsprechenden Kostengläubiger auf Abtretung seines Ausgleichsanspruchs gegen den oder die anderen Auftraggeber einräumen würde. Mit Blick auf die daraus möglicherweise resultierenden Gerichts- und Vollstreckungsverfahren dürfte dem Rechtsverkehr indes wenig gedient sein.
Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 belaufen sich mithin unter Berücksichtigung einer 6,5/10-Prozessgebühr in Höhe von 177,45 EUR auf insgesamt 229,04 EUR.
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien
- vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band II, § 165 Rdnr. 13, Stand: September 1998 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt- Sammlung, Band IV, Stand: Januar 2003, § 165 Rn. 44 -
Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Aachen:
Beschluss v. 06.01.2004
Az: 7 K 1832/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/94faa4d6ee12/VG-Aachen_Beschluss_vom_6-Januar-2004_Az_7-K-1832-02