Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: I-23 U 207/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: I-23 U 207/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005, Aktenzeichen I-23 U 207/04, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2004 als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde versäumt, da die Klägerinnen die Frist nicht eingehalten haben. Die Klägerinnen hatten einen Verlängerungsantrag gestellt, dieser ist jedoch nicht beim Oberlandesgericht eingegangen. Eine schriftliche Fristverlängerung wurde ihnen nicht gewährt. Die Klägerinnen haben somit ihre Berufung nicht fristgerecht begründet. Des Weiteren enthält der Beschluss Hinweise zum weiteren Vorgehen der Klägerinnen in Bezug auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen. Die Anschlussberufung betrifft die Rückzahlung von zu viel gezahltem Honorar nach der StBGebV in Höhe von 7.925,30 Euro. Die Anschlussberufung der Klägerinnen hat Aussicht auf Erfolg, da sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben können. Der Beklagte hat die Darlegungslast beim Bereicherungsanspruch nicht erfüllt. Die Leistungen des Beklagten wurden zu hoch berechnet. Die Widerklage des Beklagten bezüglich seiner Verurteilung zur Zahlung und Herausgabe von Kontoausdrucken hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg. Die Abrechnung der Steuerberaterleistungen nach der BRAGO ist unzulässig, da der Beklagte mit den Klägerinnen die Anwendung der StBGebV vereinbart hatte. Sie haben diese Vereinbarung konkludent angenommen, indem sie die Rechnungen des Beklagten bezahlt haben. Der Beklagte sollte erwägen, ob es sinnvoll ist, seine Berufung weiter zu verfolgen, da die Erfolgsaussicht gering ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.02.2005, Az: I-23 U 207/04


Tenor

1.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Einzelrichters der

12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.9.2004 wird gemäß

§ 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

2.

Frist zur Erwiderung der Klägerinnen auf die Berufung des Beklagten und des Beklagten auf die Anschlussberufung der Klägerinnen unter Berück-sichtigung der nachfolgenden Hinweise: 15.3.2005.

Gründe

Gründe zu § 522 Abs. 1 ZPO und Hinweise:

I.

Die Berufung der Klägerinnen ist unzulässig, da die Klägerinnen die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO versäumt haben. Diese Frist beträgt 2 Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Folgt man den Angaben der Klägerinnen zur Urteilszustellung (sie können nicht überprüft werden, da sich in den Gerichtsakten kein EB ihres Prozessbevollmächtigten befindet), begann die Berufungsbegründungsfrist am 14.10.2004 und lief am Dienstag, den 14.12.2004 ab. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde weder beantragt noch bewilligt. Der von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 8.2.2005 vorgelegte Schriftsatz vom 10.12.2004, der einen Verlängerungsantrag beinhaltet, ist vorher beim OLG nicht eingegangen. Folglich ist auch keine Fristverlängerung gewährt worden. Zuständig für die Fristverlängerung ist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende. Nach ständiger Übung des Senats werden Fristverlängerungen vom Vorsitzenden stets schriftlich verfügt. Eine solche schriftliche Fristverlängerung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nach eigenen Angaben nicht erhalten. Er behauptet auch nicht, dass die Vorsitzende ihm gegenüber eine Verlängerung telefonisch ausgesprochen hat. Nach der Rspr. des BGH (NJW 1998, 1155 / 1156) begründet nur eine vom Vorsitzenden vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fernmündlich mitgeteilte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Vertrauensschutz. Erhält ein Anwalt dagegen nur von einem Geschäftsstellenbediensteten die falsche Auskunft, die Frist sei vom Vorsitzenden verlängert worden, darf er sich hierauf nicht verlassen (BGH MDR 1994, 1250). Erst recht besteht kein Vertrauensschutz, wenn ein Geschäftsstellenbediensteter, wie die Klägerinnen behaupten und ihr Prozessbevollmächtigter möglicherweise am 14.12.2004 in seinen Akten vermerkt hat, ohne Bezugnahme auf eine vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung dem Prozessbevollmächtigten telefonisch lediglich mitteilt: "Fristverlängerung gewährt".

II.

Hinweise

1. Zur Anschlussberufung der Klägerinnen:

Mit ihr wird beanstandet, dass das Landgericht den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Honorars nach der StBGebV in Höhe von 7.925,30 Euro abgewiesen hat.

Die Anschlussberufung hat nach dem derzeitigen Sachstand Aussicht auf Erfolg:

Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 BGB, da die Klägerinnen Zahlungen zurück verlangen, die sie auf die Steuerberatergebühren-Rechnungen des Beklagten vom 10.9.2002 und 2.9.2002 geleistet haben. Der Anspruch ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Es kann selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt haben. Der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs setzt positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung voraus; der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nicht oder weniger schuldet (BGH NJW 1997, 2381). Eine solche positive Kenntnis kann bei den Klägerinnen erst nach ihrer Zahlung auf Grund der Beratung durch den dem Beklagten nachfolgenden Steuerberater und ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten angenommen werden.

Das Landgericht hat die Darlegungslast des Schuldners beim Bereicherungsanspruch verkannt. Zwar hat im Rückforderungsprozess der Bereicherungsgläubiger nach allgemeinen Grundsätzen das Fehlen eines Rechtsgrundes zu beweisen. Er muss allerdings nicht jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Grund ausräumen. Es genügt vielmehr der Beweis, dass der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht. Dabei trifft den Prozessgegner eine erweiterte Behauptungslast, wenn der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW 1999, 2887), so u.a. im Falle der Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB (BGH NJW 2003, 1449 / 1450). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben. Die Bestimmung der Rahmengebühren nach der StBGebV hat gemäß § 11 StBGebV der Steuerberater unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen vorzunehmen. Da nur er weiß, nach welchen Maßstäben er seine Gebühren gemäß § 11 StBGebV bemessen hat, muss der Steuerberater auch im Rückforderungsprozess diese Maßstäbe darlegen. Dies hat der Beklagten in 1. Instanz mit den Schriftsätzen vom 29.4.2004 und 16.8.2004 getan. Sein Vortrag rechtfertigt jedoch nicht die von ihm in Rechnung gestellten Höchstgebühren, sondern nur den Ansatz von Mittelgebühren. Zu dieser Feststellung ist der Senat auf Grund eigener Erfahrungen in Steuerberatersachen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Lage. Die Anhörung der Berufskammer ist -anders als bei Rahmengebühren nach der BRAGO- in der StBGebV nicht vorgesehen. Die Angaben des Beklagten rechtfertigen lediglich die Annahme, dass er Tätigkeiten mit gehobenem Schwierigkeitsgrad, die nur die Mittelgebühr rechtfertigen, ausgeführt hat. Es handelt sich um schwierige Buchführungsarbeiten und die Ermittlung von Einkünften sowie Steuererklärungen für einen mittleren Betrieb. Die Arbeiten setzten keine besonderen Kenntnisse in speziellen schwierigen Bereichen des Steuerrechts voraus. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Zeitaufwand des Beklagten im Verhältnis zum Gegenstandswert derart außergewöhnlich war, dass er allein ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigt. Bei Ansatz der Mittelgebühr ergibt sich folgender Honoraranspruch des Beklagten nach der StBGebV:

Rechnung vom 10.9.2002 betr. das Veranlagungsjahr 2001 (GA 6):

- Buchführung, § 33 I StBGebV, Gegenstandswert: 575.000 Euro, Tab. C, 7/10 3.931,20 Euro - Ust-Voranmeldung, § 24 I Nr. 7 StBGebV, Gegen- standswert: 60.000 Euro, Tab. A, 3,5/10 393,05 Euro - Jahres-Ust-Erklärung, § 24 I Nr. 8 StBGebV, Gegenstandswert: 60.000 Euro, Tab. A, 4,5/10 505,35 Euro - Einnahme-Überschuss-Rechnung, § 25 I StBGebV, Gegenstandswert 575.000 Euro, Tab. B, 12,5/10 873,75 Euro - Post- u. Telekommunikation 20,00 Euro Nettosumme: 5.723,35 Euro 16 % MWSt. 915,74 Euro Bruttosumme: 6.639,09 Euro

Zu viel gezahlt: (10.504,49 -6639,09=) 3.865,40 Euro.

Rechnung vom 2.9.2002 betr. das Veranlagungsjahr 2002 ohne die vom Landgericht als nicht geschuldet angenommenen Pos. 2 bis 4:

- Buchführung, § 33 I StBGebV, Gegenstandswert: 1.000.000 Euro, Tab. C, 7/10 5.880,00 Euro - Ust-Voranmeldung, § 24 I Nr. 7 StBGebV, Gegen- standswert: 100.000 Euro, Tab. A, 3,5/10 473,90 Euro - Post- und Telekommunikation 20,00 Euro

Nettosumme: 6.373,90 Euro 16 % MWSt 1.019,82 Euro Bruttosumme: 7.393,90 Euro

Zu viel gezahlt: (15.276,27 - 7393,72=) 7.882,55 Euro

Insgesamt zu viel gezahlt: (3.865,40 + 7.882,55=) 11.747,95 Euro Landgericht hat nur zuerkannt: (1.083,20+1.806+180=) 3.069,20 Euro (Offenbar hat das LG vergessen, die MWSt hinzuzurechnen.) Differenz (11.747,95-3.069,20=) 8.678,75 Euro

Mit der Anschlussberufung geltend gemacht sind nur 7.925,30 Euro

2. Zur Berufung des Beklagten:

a. Zunächst erstrebt der Beklagte, auch wenn das in seinem Berufungsantrag nicht zum Ausdruck kommt, die vollständige Klageabweisung, also die Abänderung des Urteils des Landgerichts hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von 3.069,20 Euro und zur Herausgabe der Kontoausdrucke der Veranlagungsjahre 2000 bis 2002.

aa. Der Berufungsangriff gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.069,20 Euro könnte teilweise Aussicht auf Erfolg haben.

Erfolglos ist dieser Berufungsangriff nach den Ausführungen zu 1. allerdings bereits insoweit, als der Beklagte in seiner Rechnung vom 2.9.2002 für die Jahresumsatzsteuererklärung und Einnahmen-Überschussrechnung 2002 mehr als die Mittelgebühren verlangt. Bei Ansatz der Mittelgebühren ergibt sich für die Jahresumsatzsteuererklärung nach § 24 I Nr. 8 StBGebV, Gegenstandswert 100.000 Euro, Tab. A, 4,5/10, ein Nettobetrag von nur 609,30 Euro und für die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 25 I StBGebV, Gegenstandswert 1.000.000 Euro, Tab. B, 12,5/10, ein Nettobetrag von nur 1.128,75 Euro. Das Honorar für die Einnahme-Überschussrechnung ist nach dem eigenem Vortrag des Beklagten weiter zu kürzen, da sie nur vorläufig ist (GA 143). Nach dem Vortrag der Klägerinnen entfällt das Honorar für die Einnahmen-Überschussrechnung ganz, obwohl sie mit Schriftsatz vom 16.7.2004 (Seite 4) eingeräumt haben, die vorläufige Rechnung beim Finanzamt eingereicht zu haben. Sollten die Klägerinnen, wie sie behaupten und noch unter Beweis stellen müssen, mit dem Finanzamt vereinbart haben, dass sie nach Erhalt der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2002 eine endgültige Einnahmen-Überschussrechnung vollständig neu fertigen, würde ein Anspruch des Beklagten aus § 812 I BGB entfallen, da die Klägerinnen durch seine vorläufig Leistung nichts erspart hätten. Ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung der Jahresabschlussarbeiten für 2002 entfällt, da der Beklagte diese Leistungen erst nach Kündigung des Auftrags erbracht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 16.7.2004 lässt nicht erkennen, dass sie auch durch die Verwendung der vom Beklagten erstellten Jahresumsatzsteuererklärung nichts erspart haben. Die auf der Grundlage von § 34 StBGebV geforderte Gebühr für Lohnbuchhaltung von 180 Euro + MWSt betr. die Angestellte R entspricht nicht den Anforderungen der StBGebV.

bb. Keinen Erfolg hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Herausgabe von Kontenausdrucken. Ihm steht wegen der Kontenausdrucke für die von ihm erstellten Buchhaltungen betr. die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB (BGH GI 2004, 178/179 m.Anm. Gräfe) zu, weil der Anspruch der Klägerinnen aus ungerechtfertigter Bereicherung höher ist als seine etwaigen noch offenen Forderungen aus der Hilfe in Steuersachen (dazu auch nachfolgend unter b.).

b. Zur Widerklage, die der Beklagte mit seiner Berufung weiterverfolgt:

Sie wird auf die Rechnung vom 20.3.2003 gestützt, wonach der Beklagten unter Abzug des Gesamtbetrages aus der Rechnung vom 2.9.2002 seine Hilfe in Steuersachen nach der BRAGO abgerechnet hat. Betroffen sind folgende Leistungen:

(1) Buchhaltung 2002 inkl. Ust-Voranmeldung (2) Jahresumsatzsteuererklärung 2002 (3) Einnahmen-Überschussrechnung 2002 (4) Lohnbuchhaltung pauschal

Die Leistungen zu 1-4 sind bereits Gegenstand der Rechnung vom 2.9.2002 und oben erörtert.

(5) Steuererklärung T GbR 2002 (6) Lohnsteueranmeldung 2002 (7) Steuererklärung T GbR 2001 (8) Steuererklärung T GbR 2000 (9) Lohnsteueranmeldung 2002

Hinsichtlich der Leistungen 7 + 8 hat der Beklagte in 2. Instanz zusätzlich die Rechnungen vom 27.2.2003 nach der StBGebV vorgelegt.

Die Widerklage hat bis auf die Abrechnung der Leistungen 7 + 8 nach der StBGebV (betroffen ist ein Streitwert von 2 x 100,34 Euro) keine Aussicht auf Erfolg.

Die Abrechnung der Steuerberaterleistungen nach der BRAGO steht mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Widerspruch und ist deshalb unzulässig. Der Beklagte hat mit seiner ursprünglichen Abrechnung nach der StBGebV den Klägerinnen konkludent angeboten, nur nach dieser Verordnung abzurechnen. Die Klägerinnen haben dieses Angebot konkludent dadurch angenommen, dass sie die Rechnungen des Beklagten bezahlt haben. Dieser Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die StBGebV nicht für "Nur-Rechtsanwälte" gilt, die nach§ 3 StBGebV neben den Steuerberatern zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auf Grund der Vertragsfreiheit steht es Rechtsanwälten frei, mit ihren Mandanten die analoge Anwendung der StBGebV zu vereinbaren (Eckert, StBGeV, 4. Aufl., § 1 Rdn. 2). Mit ihrer vorliegenden Bereicherungsklage haben die Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Abrechnung nach der StBGebV nicht einverstanden seien; im Gegenteil, sie bestehen auf der richtigen Anwendung der StBGebV. Die Vereinbarung eines Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, Hilfeleistung in Steuersachen nach der StBGebV abzurechnen, ist nach der BRAGO zulässig und bedarf keiner Schriftform. Gemäß § 3 Abs. 5 BRAGO kann ein Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Vergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO sollen solche Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Die Schriftform für niedrigere Gebühren ist aber nicht zwingend. Zwingend ist die Schriftform nur bei Vereinbarung von höheren als die gesetzliche Vergütung nach der BRAGO. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Hinsichtlich der Pos. (6) und (9) fehlt eine nachvollziehbare Abrechnung nach der StBGebV.

3. Angesichts der Erfolgsaussicht der Anschlussberufung der Klägerinnen und der geringen Erfolgsaussicht seiner Berufung sollte der Beklagte überlegen, ob es sinnvoll ist, seine Berufung weiter zu verfolgen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.02.2005
Az: I-23 U 207/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/95fb16880f85/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_15-Februar-2005_Az_I-23-U-207-04




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