Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 5. November 2001
Aktenzeichen: 1 E 492/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.11.2001, Az.: 1 E 492/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit seinem Beschluss vom 5. November 2001, Aktenzeichen 1 E 492/01, die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 1.200,00 DM festgesetzt.

Das OVG NRW bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO erhalten. Gemäß dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt neben den üblichen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn die Streitsache durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt wird und der Rechtsanwalt dabei mitgewirkt hat. Allerdings müssen die Bemühungen des Rechtsanwalts über die allgemeine Prozessführung hinausgehen und darauf abzielen, die Streitsache außergerichtlich zu erledigen.

Das OVG NRW folgt dabei der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass diese Bemühungen sich direkt auf das betreffende Verfahren beziehen müssen. Indirekte Auswirkungen aus anderen Verfahren oder Veröffentlichungen des Rechtsanwalts reichen nicht aus, um eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO auszulösen.

In diesem konkreten Fall hatte die Beklagte die Klägerin mit einem Schriftsatz klaglos gestellt, jedoch ging dies nicht auf besondere Bemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurück. Die Klagebegründung enthielt keinerlei Anzeichen für derartige Bemühungen und es erfolgte bis zur Klaglosstellung keine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einem anderen Revisionsverfahren eine ausführliche Revisionsbegründung verfasst hatten und der Rechtsanwalt durch eine Fachzeitschrift bekannt geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Der Senat hat das Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Höhe der erstrebten Erledigungsgebühr bewertet und die Bewertung entspricht der festgesetzten Streitwertstufe.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 VwGO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.11.2001, Az: 1 E 492/01


Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 1.200,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Wie das Verwaltungsgericht unter Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Mai 2001 zu Recht entschieden hat, musste hier eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin außer Ansatz bleiben. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt neben den sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise erledigt, und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die Vorschrift findet entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung.

Die erforderliche "Mitwirkung" des Rechtsanwalts setzt dabei über die allgemeine Prozessführung hinausgehende besondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache ohne gerichtliche Sachentscheidung voraus.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 1999 - 3 E 809/98 -, NVwZ-RR 1999, 812, und vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl. 2000, 376; ferner dazu: Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 24 BRAGO Anm. 2 C mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch darin, dass sich diese Bemühungen unmittelbar auf die in dem konkreten Verfahren, dessen Abrechnung in Rede steht, streitgegenständliche Rechtssache beziehen müssen. Dementsprechend können lediglich "mittelbare" Rückwirkungen aus Stellungnahmen, die von dem Rechtsanwalt in anderen (Parallel-)Verfahren abgegeben wurden, sowie auch Äußerungen des Rechtsanwalts im Schrifttum zu dem streitigen Problemkreis grundsätzlich - und so auch hier - nicht genügen, um eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO auszulösen. Wie schon in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Mai 2001 näher ausgeführt wurde, würde ansonsten der auch im Wortlaut der Vorschrift ("Rechtssache") hinreichend zum Ausdruck kommende nötige Bezug zu dem jeweils konkret betroffenen Verfahren aufgegeben, der seinerseits allein geeignet ist, eine sachgerechte Eingrenzung der gebührenauslösenden Tatbestandsmerkmale zu gewährleisten.

Dass hier die Beklagte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 klaglos gestellt hat, ging auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des BFH in drei thematisch einschlägigen Musterverfahren zurück, beruhte indes ersichtlich nicht auf besonderen Bemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin um eine unstreitige Erledigung gerade in dem hier in Rede stehenden Klageverfahren. Die Klagebegründung ließ derartige Bemühungen nicht einmal im Ansatz hervortreten; eine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte bis zur Klaglosstellung nicht. Ohne Bedeutung ist nach dem oben Ausgeführten, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - ihrem Vorbringen in der Kostenerinnerung und - beschwerde zufolge - in einem den vom BFH ausgewählten Musterverfahren parallelen Revisionsverfahren eine ausführliche Revisionsbegründung verfasst hatten und Rechtsanwalt S. darüber hinaus durch eine thematisch einschlägige Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift hervorgetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG, wobei der Senat das Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens in Höhe der erstrebten Erledigungsgebühr (540,00 DM) zuzüglich des darauf entfallenden Mehrwertsteueranteils (86,40 DM) bewertet hat. Dies rechtfertigt die Einstufung in die im Tenor ausgeworfene Streitwertstufe.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 05.11.2001
Az: 1 E 492/01


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