Bundesgerichtshof:
Urteil vom 21. Oktober 2015
Aktenzeichen: I ZR 51/12 (Davidoff Hot Water II)
(BGH: Urteil v. 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12 (Davidoff Hot Water II))
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Parfums herstellt und vertreibt, ist Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke für das Parfum "Davidoff Hot Water". Im Januar 2011 wurde das Parfum auf einer Internetauktionsplattform angeboten und die Zahlung des Kaufpreises sollte über ein Konto bei der Beklagten, der Stadtsparkasse M., erfolgen. Die Klägerin ersteigerte das Parfum, stellte jedoch fest, dass es sich um eine offensichtliche Fälschung handelte. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, Namen und Anschrift des Kontoinhabers anzugeben, jedoch verweigerte die Beklagte dies unter Berufung auf das Bankgeheimnis.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nun festgestellt, dass die Beklagte die Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Nach Ansicht des Gerichts besteht in einem solchen Fall ein Auskunftsanspruch des Markeninhabers gegen die Bank.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass eine Strafanzeige oder ein Strafverfahren zur Erlangung der Auskunft nicht ausreichend ist, da dies den Markeninhaber davon abhängig machen würde, zunächst ein Strafverfahren einzuleiten, um seine markenrechtlichen Rechte zivilrechtlich durchsetzen zu können. Das wäre mit dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf des Markeninhabers nicht vereinbar. Daher ist die Bank zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Urteil v. 21.10.2015, Az: I ZR 51/12 (Davidoff Hot Water II)
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt international Parfums. Sie ist exklusive Lizenznehmerin der für Parfumeriewaren eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 0968661 "Davidoff Hot Water". Sie ist zur Verteidigung der Markenrechte im eigenen Namen berechtigt.
Im Januar 2011 bot ein Verkäufer unter der Bezeichnung "s. " auf einer Internetauktionsplattform das Parfum "Davidoff Hot Water" an. Die Zahlung des Kaufpreises sollte auf ein bei der Beklagten, der Stadtsparkasse M. , geführtes Konto erfolgen. Die Klägerin ersteigerte das Parfum, zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto bei der Beklagten und erhielt das Parfum unter dem Absender "H. " zugesandt. Das Parfum war eine auch für einen Laien erkennbare Fälschung. Der Betreiber der Internetplattform gab als Verkäufer S. F. , J. -Straße in M. an. Eine Umsatzanalyse ergab, dass der mit "s. " bezeichnete Ver- käufer in der Zeit vom 12. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 einen Umsatz von 10.956,63 € auf der Internetplattform erzielt hatte.
Die Klägerin hat behauptet, S. F. habe ihr die Auskunft erteilt, nicht Verkäuferin des Parfums zu sein und wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine weiteren Informationen zu geben. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, Namen und Anschrift des Kontoinhabers anzugeben.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer 4 .
Das Landgericht hat die beklagte Sparkasse antragsgemäß zur Auskunft verurteilt (LG Magdeburg, ZD 2012, 39). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Naumburg, GRUR-RR 2012, 388). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 (GRUR 2013, 1237 = WRP 2013, 1611 - Davidoff Hot Water I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern€
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 (C-580/13, GRUR 2015, 894 = WRP 2015, 1078 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg) wie folgt entschieden:
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Das in Rede stehende Parfum, das über die Internetplattform verkauft worden sei, sei eine offensichtliche Produktfälschung. Das sei für die Beklagte nach dem Hinweis der Klägerin auch erkennbar gewesen. Der unter "F. " und "H. " handelnde unbekannte Täter habe den Verkauf im geschäftlichen Verkehr vorgenommen.
Für die rechtsverletzende Tätigkeit sei die Dienstleistung der Beklagten genutzt worden, die in der Führung des Girokontos bestanden habe. Diese Dienstleistung habe die Beklagte in gewerblichem Ausmaß erbracht.
Die Beklagte könne die Auskunft jedoch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, weil sie als Bankinstitut in einem Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Gegenteiliges folge auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschriften anhand der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
B. Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer 4 zu.
I. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 mit Wirkung vom 1. September 2008 in das Markengesetz eingefügte Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht für den Bereich der Markenverletzungen um. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist nach Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG auf eine Gemeinschaftsmarke anwendbar (BGH, GRUR 2013, 1237 Rn. 14 - Davidoff Hot Water I; vgl. auch EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 20 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).
Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG hat der Markeninhaber in einem Fall offensichtlicher Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten, der im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der Dritte wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
II. Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunft über Namen und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Parfums gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gegeben.
1. Es liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Der Verkäufer des in Rede stehenden Parfums hat ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV). Im Hinblick auf den Umsatz von mehr als 10.000 €, den der Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als einem Monat auf der Internetplattform erzielt hat, ist davon auszugehen, dass der beanstandete Verkauf, der in den maßgeblichen Zeitraum fällt, im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Es handelt sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung, weil die Fälschung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war.
2. Die Beklagte hat zudem eine für diese rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Davon ist auszugehen, wenn der Verletzer sich im Rahmen der Markenverletzung des dienstleistenden Unternehmens bedient. Hierzu kann auch die Tätigkeit einer Bank zählen, die den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufpreis für das rechtsverletzende Produkt abwickelt (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 73; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 20). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Tätigkeit der beklagten Sparkasse steht im Zusammenhang mit der Markenverletzung und ist ihr nicht nur nachgeschaltet, also etwa erst nach Beendigung der Markenverletzung erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verkäufer das gefälschte Parfum erst an die Klägerin gesandt und damit in Verkehr gebracht, nachdem der Kaufpreis auf dem von der Beklagten geführten Konto eingegangen war.
3. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin auch ermächtigt, die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu beanspruchen.
4. Der Auskunftsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagten im Streitfall ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG in Verbindung mit §§ 383 bis 385 ZPO zusteht.
a) Als Grundlage für die Ablehnung der Auskunftserteilung kommt vorliegend ausschließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht des beklagten Bankinstituts nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind Personen, denen kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, im Hinblick auf diese Tatsachen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
b) Vorliegend ist das beklagte Bankinstitut nicht berechtigt, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Angabe von Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos zu verweigern, über das die Zahlung des Kaufpreises für die markenrechtsverletzende Ware abgewickelt worden ist.
aa) Allerdings begründet § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen. Hierzu rechnen grundsätzlich Tatsachen, die einem Kreditinstitut aufgrund oder aus Anlass der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Zu diesen der Bank anvertrauten Tatsachen, die unter das Bankgeheimnis fallen und Mitarbeiter einer Bank zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigen, gehören regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers (vgl. BGH, GRUR 2013, 1237 Rn. 22 - Davidoff Hot Water I, mwN). Da § 19 MarkenG jedoch der Umsetzung der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Auskunftspflicht dient, muss die Bestimmung und damit auch die Verweisung auf § 383 ZPO im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
bb) Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften - vorliegend § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - nicht in Einklang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 35 bis 41 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte - auf Seiten der Klägerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der beklagten Sparkasse auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta - in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Dabei ist in die Abwägung zugunsten der Beklagten auch deren Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta einzubeziehen. Insoweit sind § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte unionsrechtskonform auszulegen. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuordnen.
cc) Nach diesen Maßstäben ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.
(1) Die begehrte Auskunft benötigt die Klägerin, um gegen denjenigen, der die in Rede stehende Markenverletzung begangen hat, vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist daher erforderlich, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihr Markenrecht effektiv zu verfolgen.
(2) Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2004/48/EG sollten die nach der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen des Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daraus gefolgert, dass in die Prüfung, ob der beklagten Sparkasse ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die Frage einzubeziehen ist, ob andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Erlangung der Auskunft bestehen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 42 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).
Die Klärung der Frage, ob das deutsche Recht andere Rechtsbehelfe enthält, die eine Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglichen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union deshalb für maßgeblich erachtet, weil im Streitfall die kollidierenden Grundrechtspositionen der Beteiligten in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 f. und 39 ff. - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Dabei ist gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen, dass Einschränkungen der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(3) Für die Frage, ob ein im Zivilrechtsweg durchzusetzender Anspruch des Markeninhabers gegen ein Bankinstitut zur Offenlegung von Name und Anschrift eines Kontoinhabers im Sinne dieser Grundsätze erforderlich ist, kann es darauf ankommen, ob der Markeninhaber diese Auskunft auch durch ein Verfahren erlangen kann, welches das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 und das Recht der beklagten Sparkasse auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta weniger stark beeinträchtigt. In Betracht kommt nach dem geltenden deutschen Recht insoweit allein, dass der Markeninhaber eine Strafanzeige erstattet, um im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens den Namen und die Anschrift des mutmaßlichen Verletzers zu erfahren (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villal€n vom 16. April 2015 im Vorabentscheidungsverfahren in der vorliegenden Rechtssache C-580/13 Rn. 42; Kamlah, GRUR 2015, 896, 897; Hansen, GRUR-Prax 2015, 319).
Die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten und im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die begehrte Auskunft zu erhalten, steht der Durchsetzung eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut jedoch nicht entgegen. Zwar ist die Markenverletzung vorliegend strafbar (§ 143 Abs. 1 Nr. 1, § 143a Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Es ist jedoch mit dem Recht des Inhabers des Markenrechts auf wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) nicht zu vereinbaren, wenn er zur zivilrechtlichen Durchsetzung seiner Rechte auf Unterlassung und Schadensersatz zunächst auf die Durchführung eines Strafverfahrens angewiesen wäre (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villal€n vom 16. April 2015 - C-580/13 Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art und Umfang der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Ermittlungen in deren pflichtgemäßem Ermessen stehen und es der die Strafanzeige erstattende Markenrechtsinhaber nicht erzwingen kann, dass Name und Anschrift des Kontoinhabers durch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah ermittelt werden. Darüber hinaus ist auch nicht gesichert, dass der Markeninhaber im Wege der Einsicht in die Ermittlungsakten die für ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Markenverletzer notwendigen Informationen über die Identität des Kontoinhabers zeitnah erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, den rechtswidrigen Vertrieb markenverletzender Ware effektiv - etwa im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zu unterbinden (vgl. auch Kamlah, GRUR 2015, 896, 897).
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt und die im Rahmen dieses Verfahrens erzwungene Auskunftserteilung des Bankinstituts über Name und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, die Rechte des Kontoinhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten weniger stark beeinträchtigt als die zivilrechtlich durchgesetzte Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Strafverfahrens die Notwendigkeit einer Auskunftserteilung durch das Bankinstitut regelmäßig deshalb überflüssig machen wird, weil der Verletzer auch ohne die Informationen über den Inhaber des Kontos ermittelt werden kann, über das der Zahlungsverkehr des markenverletzenden Warenverkaufs abgewickelt wurde. Vielmehr entspricht es dem nicht seltenen Fall, dass - wie auch im Streitfall geschehen - der Inhaber eines anonym geführten Verkäuferkontos bei einer Internethandelsplattform, über das in gewerblichem Ausmaß gefälschte Markenware vertrieben wird, unter Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten oder ein bestehendes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht (§§ 52 ff., § 55 StPO) keine Angaben machen wird. Im Rahmen eines Strafverfahrens wird daher regelmäßig der Versuch unternommen werden müssen, den Inhaber des Bankkontos zu ermitteln, über das der markenverletzende Verkauf abgewickelt wurde. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz personenbezogener Daten des Kontoinhabers und der Berufsfreiheit der beklagten Sparkasse oder Bank weitergehend Rechnung getragen werden kann als in einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren.
(4) Die Verpflichtung eines Bankinstituts zur Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, steht ferner im Einklang mit dem Grundsatz, dass im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch des Markeninhabers gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr in Betracht kommt. In diesen Fällen überwiegen regelmäßig die Interessen des Markeninhabers am Schutz seines geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen des beklagten Bankinstituts und seines Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Name und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt worden ist und dessen Kontonummer dem Markeninhaber schon bekannt geworden ist, wiegt nicht besonders schwer (vgl. bereits BGH, GRUR 2013, 1237 Rn. 26 - Davidoff Hot Water I).
Durch die Begrenzung des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzung entsteht für das betroffene Bankinstitut kein unzumutbarer Prüfungsaufwand. Angesichts des Umstands, dass das Bankinstitut durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs wirtschaftlich auch von Zahlungsvorgängen profitiert, die im Zusammenhang mit Markenverletzungen stehen, ist es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht geboten, das Bankinstitut von dem mit der Prüfung des Auskunftsverlangens zusammenhängenden Aufwand zu entlasten und diesen Aufwand in das staatliche Ermittlungsverfahren zu verlagern.
(5) Danach stellt sich die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein zu dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Bankinstitut zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos zu veranlassen, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, als Zweckentfremdung des Strafverfahrens für sachfremde Ziele dar und scheidet daher als vorrangig in Betracht zu ziehendes Verfahren aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villal€n vom 16. April 2015 - C-580/13 Rn. 42 aE).
(6) Der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 MarkenG dahingehend, dass ein Bankinstitut die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, steht auch nicht der uneingeschränkte Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO entgegen.
Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Wege der teleologischen Reduktion fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 - Weihrauch-Extrakt-Kapseln). Die für die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke (vgl. BGHZ 179, 27 Rn. 22) ist gegeben. Die uneingeschränkte Verweisung auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO führt zu einem generellen Recht eines Bankinstituts zur Auskunftsverweigerung unter Berufung auf das Bankgeheimnis. Damit ist eine mit dem Unionsrecht nicht vereinbare Beeinträchtigung der wirksamen Ausübung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17, 47 Satz 1 Charta) verbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber diesen Umstand bei der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG bewusst derart geregelt hat.
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 7 O 545/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 9 U 208/11 -
BGH:
Urteil v. 21.10.2015
Az: I ZR 51/12 (Davidoff Hot Water II)
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