Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 147/01
(BPatG: Beschluss v. 08.10.2001, Az.: 32 W (pat) 147/01)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2001 (Aktenzeichen 32 W (pat) 147/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. Februar 2001 teilweise stattgegeben. Die Markenstelle hatte die Schutzversagung der angemeldeten Marke KICK OFF für verschiedene Waren und Dienstleistungen angeordnet.
In der Begründung des Beschlusses wird festgestellt, dass der Begriff KICK OFF im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen wie dem Fußballspiel als Anstoß bekannt ist, jedoch nicht als allgemeiner Hinweis auf solche Ereignisse verstanden werden kann. Auch im Zusammenhang mit Kongressen und anderen Veranstaltungen steht KICK OFF für die jeweilige Auftaktveranstaltung. Die Anmelderin argumentierte, dass KICK OFF kein feststehender Begriff sei und allenfalls im amerikanischen football vorkomme. Bei einer KICK OFF-Veranstaltung sei der Inhalt der beginnenden Veranstaltung offen.
Das Bundespatentgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke KICK OFF weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das Eintragungshindernis der beschreibenden Angabe erfüllt. Der Begriff hat keine eindeutig beschreibende Bedeutung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Auch wird er nicht als Synonym für Fußball oder eine bestimmte Veranstaltung verwendet. Zudem fehlt ein sachlicher Bezug zur Ausbildung und zur Übertragung von Musik und kulturellen Aktivitäten. Daher wurde die Entscheidung der Markenstelle aufgehoben, und die Eintragung der angemeldeten Marke KICK OFF wurde gewährt.
Dies bedeutet, dass die Anmelderin die Marke KICK OFF für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwenden und schützen lassen kann. Es handelt sich um eine positive Entscheidung des Bundespatentgerichts in Bezug auf den Schutz der angemeldeten Marke.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 08.10.2001, Az: 32 W (pat) 147/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke KICK OFF für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;
Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; MultiplexÜbertragung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Dies ist damit begründet, KICK OFF sei mit der Bedeutung "Anstoß beim Fußballspiel" ein Hinweis auf sportliche Ereignisse. Im Zusammenhang mit Kongressen etc stehe KICK OFF für die jeweilige Auftaktveranstaltung.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, KICK OFF sei kein feststehender Begriff. Es komme allenfalls im amerikanischen football vor. Bei einer KICK OFF-Veranstaltung sei der Inhalt der beginnenden Veranstaltung offen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 21. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO mwNachw).
Dies trifft jedoch bei KICK OFF für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht zu.
Datenträger, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung, Verlegung und Herausgabe von solchen Datenträgern und von Informationen und Printmedien können Auftaktveranstaltungen zum Gegenstand haben, werden aber selbst nicht durch KICK OFF beschrieben. Dies gilt auch für den Inhalt solcher Medien, da diese nicht nur über den Auftakt einer Veranstaltung berichten.
Es ist auch nicht feststellbar, dass KICK OFF ein Synonym für Fußball, Fußballspiel, eine andere Sportart oder eine bestimmte Veranstaltung ist. KICK OFF bezeichnet sportbezogen allenfalls einen Spielzug bzw spezielle Momente des Spiels. Eine solche Benennung einer Sportart oder eines Spieles allgemein nach einem Spielzug (pars pro toto) ist jedoch nicht feststellbar.
Damit ist KICK OFF auch nicht beschreibend für Rundfunk- und Fernsehsendungen aller Art, die über einzelne Spielzüge nicht separiert berichten.
Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials fehlt ein sachlicher Bezug. Wer sich am Auftakt beteiligen will, bedarf dazu keiner besonderen Ausbildung. Wer nach dem Anstoß weiter mitspielen will, muss umfassend ausgebildet sein. Eine Ausbildung für einen ganz speziellen Spielzug (etwa Eckstöße oder Elfmeterschüsse beim Fußball) ist zwar denkbar, dies betrifft aber nicht den Anstoß, sondern nur spielentscheidende Spielzüge.
Eine beschreibende Bedeutung fehlt ebenfalls bei der Übertragung von Musik und kulturellen Aktivitäten, weil dabei immer angegeben werden müsste, welche Veranstaltung ihren Auftakt nimmt.
Soweit einer Eintragung § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegensteht, gilt dies auch für Nr 2 der genannten Vorschrift. Danach sind nämlich nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Darunter fällt aber nur eine eindeutig beschreibende Angabe (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92); dies ist KICK OFF nicht.
Winkler Klante Dr. Albrecht Ko
BPatG:
Beschluss v. 08.10.2001
Az: 32 W (pat) 147/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9674fda13fc9/BPatG_Beschluss_vom_8-Oktober-2001_Az_32-W-pat-147-01