Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Dezember 2005
Aktenzeichen: 25 O 127/05

(LG Köln: Urteil v. 02.12.2005, Az.: 25 O 127/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in dem Urteil vom 2. Dezember 2005 (Aktenzeichen 25 O 127/05) entschieden, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, der Klägerin einen Betrag von 20.802,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2004 sowie einen Betrag von 1.153,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits müssen von der Beklagten getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Im Tatbestand wird erklärt, dass der Vater der Klägerin am 11. Dezember 2003 seine Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beklagten an sie abgetreten hat. Die Beklagte befand sich Ende 1999 in finanziellen Schwierigkeiten und der Onkel der Beklagten, Herr L, erklärte sich bereit, die Konten der Beklagten auszugleichen. In einem von beiden unterzeichneten Kreditvertrag wird festgehalten, dass Herr L bestimmte Geldbeträge auf die Konten der Beklagten überweisen wird. Die Beklagte sagte zu, die Gelder aus dem Verkauf von Wohnungen als Eigentumswohnungen zurückzuzahlen. Die Wohnungen wurden jedoch nicht umgewandelt und das Haus der Beklagten wurde zwangsverwaltet und steht zur Zwangsversteigerung. Nach der Abtretung der Forderung an die Klägerin forderte diese die Beklagte zur Rückzahlung auf. Die Beklagte erkannte die Forderung schriftlich an und wies darauf hin, dass es noch Probleme mit der Bank gebe, für die jedoch eine Lösung absehbar sei. Zur Sicherung der Forderung wurde ein notarielles Schuldanerkenntnis vereinbart, das die gleichen Rückzahlungsvereinbarungen wie der Kreditvertrag enthält.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte vor der Darlehensgewährung angegeben hat, ihre finanziellen Probleme selbst durch den Verkauf der Immobilie beseitigen zu wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr auch die Erstattung der Anwaltskosten zusteht.

Die Beklagte bestreitet die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme aufgrund fehlender Fälligkeit.

Das Gericht entscheidet, dass die Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet ist. Das Gericht erklärt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung einen Anspruch auf Rückzahlung der darlehensweise gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 20.802,09 € hat. Die Beklagte hat die Forderung ausdrücklich anerkannt und in Aussicht gestellt zu zahlen. Selbst wenn man keine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs annimmt, läge ein Kündigungsgrund aufgrund der Aussage der Beklagten vor, den Grundbesitz weder umwandeln noch verkaufen zu wollen. Daher ist die Beklagte zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten. Der Zinsanspruch besteht ab dem 10. April 2004.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den entsprechenden Gesetzesparagraphen. Der Streitwert beträgt 21.955,13 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 02.12.2005, Az: 25 O 127/05


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.802,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2004 sowie 1.153,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Unter dem 11.12.2003 hat der Vater der Klägerin, Herr L, dieser die ihm gegen die Beklagte zustehende Rückzahlungsansprüche aus gewährten Darlehen abgetreten.

Als die Beklagte Ende 1999 sich in finanziellen Schwierigkeiten befand erklärte Herr L, ein Onkel der Beklagten, sich bereit, Konten der Beklagten auszugleichen. In dem von beiden unterzeichneten Kreditvertrag angeführt:

"Zur Stärkung der liquiden Mittel erklärt sich Herr L bereit,

folgende Barmittel zur Verfügung zu stellen:

1. Konto-Nr. ......#/...... -BLZ 371600 87-

Kölner Bank, Köln, 3.411,00 DM

2. Konto-Nr. ......#/...... -BLZ 37160087-

Kölner Bank, Köln 6.996,04 DM

3. Konto-Nr. ......#/...... -BLZ 37080040-

Dresdner Bank, Köln, 20.000,00 DM

Ablösung Darlehen I

4. Die liquiden Mittel wurden am 4.11.1999 auf die vorstehend genannten

Konten überwiesen.

5. Auf eine Verzinsung der Mittel wird verzichtet.

6. Auf die dingliche Sicherung des Kredites verzichtet der Kreditgeber.

7. Die Rückzahlung des Kredites erfolgt im Rahmen des Verkaufs von

Wohnungen als Eigentumswohnungen.

8. Der Kredit ist jedoch in voller Höhe fällig, wenn Konkurs oder Ver-

gleichsverfahren eröffnet wird."

Die genannten Beträge wurden gezahlt. Wegen einer weiteren offenen Forderung der Beklagten zahlte Herr L am 7.9.2000 10.278,32 DM auf ein Konto der Beklagten bei der DePfa Bank. Insgesamt hat Herr L der Beklagten darlehensweise DM 40.485,36 = 20.802,09 € gewährt. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Die im schriftlichen Vertrag angesprochenen zu verkaufenden Eigentumswohnungen sind mangels Umwandlung in Wohnungseigentum nicht entstanden. Bezüglich des der Beklagten gehörenden Hauses, für das eine Umwandlung in Eigentumswohnungen früher beabsichtigt war, ist Zwangsverwaltung angeordnet worden und es wird seitens Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben. Nach der erfolgten Abtretung wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte den Rückzahlungsanspruch geltend. Die Beklagte teilte zunächst mit, daß sie weder eine Umwandlung in Eigentumswohnungen beabsichtige, noch den Verkauf des Hauses. Die Klägerin verlangte darauf hin Rückzahlung mit Schreiben vom 26.3.2004. Unter Berufung auf eine auch von Herrn L erteilte Vollmacht wurde sowohl die Kündigung des Darlehnsvertrages aus wichtigem Grund als auch die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB wegen Täuschung erklärt. Die Beklagte hat darauf hin mit Schreiben vom 25.6.2004 die Forderung der Beklagten ausdrücklich anerkannt und darauf verwiesen, daß ihrerseits noch Probleme mit der Bank beständen, für die sich indes eine Lösung abzeichne. Die Parteien vereinbarten dann zur Sicherung der Förderung die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses. Das der Klägerin übersandte enthielt hinsichtlich der Fälligkeit die Vereinbarungen aus dem Kreditvertrag.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe vor Darlehensgewährung angegeben, ihre finanziellen Probleme selbst durch den Verkauf der Immobilie beseitigen zu wollen. Das Darlehen habe nur zur Überbrückung des finanziellen Engpass bis zum zeitnahen Verkauf dienen sollen.

Sie ist der Ansicht ihr stände aus Verzugsgesichtspunkten auch Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1153,04 € zu.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.802,09 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 21.12.2003 sowie 1.153,05 €

nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 29.7.05 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme mangels Fälligkeit nicht verpflichet zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

Die Kläger hat aufgrund der Abtretung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der darlehnsweise gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 20.802,09 €.

Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2004 ausdrücklich anerkannt und letztlich Zahlung in Aussicht gestellt. Nach den Erklärungen im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26.3.2004, die auch im Namen des Herrn L abgegeben worden sind, ist das Anerkenntnis der Beklagten als ein unbeschränktes und unbedingtes anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß Angesichts der schriftlichen Vereinbarungen im Kreditvertrag hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens zur Grunde gelegt wurde, daß die Beklagte durch Immoblienverkauf ihre Finanzprobleme in absehbarer Zeit lösen werde, was jedoch unstreitig in folgenden 5 Jahren nicht geschah. Durch die angeordnete Zwangsverwaltung und wegen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Beklagten die Möglichkeit auch nicht mehr gegeben, bzw. es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, wie sie einen Verkauf noch zu realisieren vermag. Die Situation ist zudem der gleichzustellen, als wenn Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden wäre. Daher gibt eine Auslegung des Vertrags, das Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches als gegeben anzusehen war, als die Beklagte diesen anerkannte.

Selbst wenn man diese Auslegung des Vertrags nicht folgen würde, wäre eine Kündigung aus wichtigem Grund zu bejahen, da die Beklagte selbst erklärt hat, den Grundbesitz weder umwandeln noch verkaufen zu wollen. Nach dem Vertragsinhalt ist von einer Verstärkung der liquiden Mittel der Beklagten bis zum - teilweisen - Verkauf der Immobilie auszugehen, was voraussetzt, daß die Beklagte sich in dieser Weise auch um eine Konsolidierung ihrer Finanzlage bemüht. Wenn ein solches Bemühen indes unstreitig nicht erfolgt und so gar nicht beabsichtigt ist, ist ein wichtiger Kündigungsgrund und damit nach erfolgter entsprechender Kündigung auch ein Rückzahlungsanspruch gegeben.

Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Anfechtigungsgrund im Sinne des § 123 BGB vorlag, was einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB ergäbe.

Die Beklagte ist jedenfalls zur Rückzahlung der Verfügung gestellten Beträge verpflichtet.

Hinsichtlich der entstanden Anwaltsgebühren haftet sie aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Besprechungsgebühr ist nach dem Vortrag entstanden, weil noch über Möglichkeiten der Rückzahlung und Absicherungen der Forderung auf Veranlassung der Beklagten verhandelt wurde.

Die Gebührenberechnung richtet sich auch nach der damals geltenden BRAGO.

Da bei Klageerhebung der Anrechnungstatbestand des § 118 Abs. 2 BRAGO hinsichtlich der Geschäftsgebühr nicht mehr galt, weil ab dem 1.7.2004 AVG maßgebend ist, ist nur eine halbe Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr anzurechnen. Ingesamt sind daher die geltend gemachten Anwaltskosten als Verzugsschaden zutreffend berechnet.

Der Zinsanspruch ist ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, jedoch erst ab dem 10.4.2004 (Fristsetzung im Schreiben vom 26.3.2004).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 21.955,13 €






LG Köln:
Urteil v. 02.12.2005
Az: 25 O 127/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/978cd5a29afa/LG-Koeln_Urteil_vom_2-Dezember-2005_Az_25-O-127-05




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