Landgericht Bonn:
Urteil vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 11 O 163/00

(LG Bonn: Urteil v. 29.05.2001, Az.: 11 O 163/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Gemäß diesem Vertrag sollte die Klägerin der Beklagten als Berater im Bereich der Expansion, insbesondere beim Ankauf von Sozialimmobilien und Betriebsübernahmen, zur Verfügung stehen. Es wurde ein Pauschalhonorar von 200.000,00 DM vereinbart, das in vier Raten zahlbar war. Der Vertrag wurde vom Alleingesellschafter und der Alleingeschäftsführer der Klägerin sowie dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten unterzeichnet.

Die Klägerin erbrachte Leistungen gemäß dem Vertrag, jedoch blieben die Zahlungen für das dritte und vierte Quartal 1999 aus. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und argumentierte, dass der Vertrag nichtig sei, da eine Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat gemäß § 112 AktG erforderlich gewesen wäre. Außerdem behauptete die Beklagte, dass der Vertrag lediglich eine Abfindung für den ehemaligen Vorstand O ersetzen sollte.

Das Gericht entschied, dass § 112 AktG nicht auf den Beratungsvertrag anwendbar ist. Die Vorschrift regelt Ausnahmefälle für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern und soll die Gesellschaftsinteressen schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern, ob amtierend oder ausgeschieden. In diesem Fall jedoch wurde der Vertrag zwischen der Gesellschaft und der juristischen Person der Klägerin geschlossen, die von einem Vorstandsmitglied kontrolliert wurde. Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage, den Vertrag als Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 112 AktG zu betrachten.

Das Gericht entschied somit zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte, die ausstehende Zahlung für das dritte und vierte Quartal 1999 zu leisten. Die Zinsen wurden gemäß den §§ 352, 353 HGB festgelegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Insgesamt ist das Gerichtsurteil eine Bestätigung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Honorars gemäß dem Beratungsvertrag. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass der Vertrag wirksam ist und § 112 AktG keine Anwendung findet. Das Urteil ermöglicht es der Klägerin, ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Urteil v. 29.05.2001, Az: 11 O 163/00


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.000,00 DM nebst 5 % Zinsen aus 58.000,00 DM seit dem 23. Oktober 1999 und aus weiteren 58.000,00 DM seit dem 12. Januar 2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 129.000,00 DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Honoraranspruch der Klägerin.

Am 14. September 1998 haben die Parteien einen Beratungsvertrag geschlossen, inhalts dessen die Klägerin der Beklagten als Berater im Bereich der Expansion (Ankauf von Sozialimmobilien und Betriebsübernahmen) zur Verfügung stehen sollte. Sie hatte Objektanalysen zu erstellen und die Ergebnisse der Beklagten zur Entscheidungsfindung zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag war unbefristet geschlossen und frühestens zum 31. Dezember 2000 kündbar. Als Vergütung wurde ein Pauschalhonorar von 200.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer vereinbart, das ab dem Jahr 1999 in vier gleichen Raten jeweils nach Rechnungsstellung zahlbar war.

Ebenfalls am 14. September 1998 haben die Parteien einen Kooperationsvertrag geschlossen, im dem sie eine Zusammenarbeit bei der Zusammenführung von Senioreneinrichtungen sowie im Bereich der Herstellung oder Modernisierung von Übernahmeobjekten vereinbart haben. Die Vergütung sollte auf Provisionsbasis erfolgen.

Beide Verträge sind von dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin O sowie dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten L unterzeichnet worden.

Herr O war seit dem 01. Dezember 1996 zum Vorstand der Beklagten bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 17. April/ 04. Juni 1998 ist die Beendigung des Vorstandsmandats und des Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 1998 vereinbart worden. Herr O wurde ferner ab dem 01. Mai 1998 von seinen Aufgaben als Vorstand und im Innenverhältnis auch von seiner Haftung freigestellt. Sein Anspruch auf Vergütung endete zum 30. April 1998. Die Beklagte hat den Aufhebungsvertrag durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet.

Auf der Grundlage des Beratungsvertrages erbrachte die Klägerin Leistungen. Bis einschließlich zweites Quartal 1999 hat die Beklagte das Honorar gezahlt.

Die Rechnungen vom 04. Oktober 1999 und 11. Januar 2000 für das dritte und vierte Quartal 1999 über jeweils 58.000,00 DM brutto stehen noch offen.

Die Beklagte hat eine Zahlung verweigert, da nach ihrer Ansicht der Beratungsvertrag nichtig sei. Bei einem Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem Vorstandsmitglied habe sie gemäß § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Unter Aufrechterhaltung dieses Rechtsstandpunktes hat sie den Vertrag zum 31. Dezember 2000 gekündigt.

Die Klägerin hält einen Vertretungsmangel nicht für gegeben und verweist darauf, daß Herr O zur Zeit des Vertragsschlusses bereits von seiner Tätigkeit und Haftung als Vorstandsmitglied freigestellt gewesen sei.

Der Aufsichtsrat sei zudem über den Abschluss des Beratungsvertrages informiert gewesen. Er sei in der Aufsichtsratssitzung vom 24. November 1998 erörtert worden. Der Vertrag habe die Zahlung einer Abfindung an Herrn O ersetzen sollen und sei damit notwendiger Bestandteil des Aufhebungsvertrages gewesen.

Letztlich sei § 112 AktG aber auch deshalb nicht anwendbar, weil Vertragspartner der Beklagten nicht das ehemalige Vorstandsmitglied O, sondern die Klägerin gewesen sei.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf einen früheren, am 17. April 1998 geschlossenen Kooperationsvertrag, an dessen Stelle die beiden am 14. September 1998 geschlossenen Verträge getreten seien und auf dessen Grundlage sie umfangreiche Leistungen erbracht habe, die bisher nicht vergütet worden seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

Äußerst hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Sie habe für eine Vielzahl von Objekten Analysen, Standortprüfungen und Umnutzungskonzepte erbracht, die bisher nicht vergütet worden seien. Um den Wert dieser Leistungen sei die Beklagte bereichert. Wegen der Einzelheiten ihrer Tätigkeiten und der Provisionsberechnung wird auch insoweit auf den schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 116.000,00 DM nebst 5 % Zinsen aus 58.000,00 DM seit dem 23. Oktober 1999 und aus weiteren 58.000,00 DM seit dem 12. Januar 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihre vorgerichtliche Ansicht, daß der Beratungsvertrag nichtig sei. Bei der gebotenen schutzzweckbezogenen Auslegung von § 112 AktG ergebe sich, daß diese Vorschrift auch Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit juristischen Personen erfasse, deren gesetzlicher Vertreter ein Vorstandsmitglied sei und die mit diesem wirtschaftlich identisch seien.

§ 112 AktG sei einer Auslegung fähig. Die hier streitige Frage sei zwar noch nicht entschieden worden, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 112 AktG ergebe sich jedoch, daß dieser den Anwendungsbereich der Vorschrift schutzzweckbezogen immer weiter ausdehne. So werde diese auch auf Rechtsgeschäfte mit ehemaligen oder zukünftigen Vorstandsmitgliedern angewandt.

Auch der Vertragsschluß mit einer mit einem Vorstandsmitglied wirtschaftlich identischen Gesellschaft, die von dem Vorstandsmitglied als deren gesetzlicher Vertreter vertreten wird, sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Wege der Auslegung als Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied im Sinne des weiten Normverständnisses des § 112 AktG zu werten und überschreite daher den Wortlaut der Vorschrift nicht. Jedenfalls sei insoweit eine analoge Anwendung geboten.

Die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen hält sie ebenfalls nicht für gegeben. Insoweit wird auf den schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 4 des Beratungsvertrages der Parteien vom 14. September 1998 ein Anspruch auf Zahlung der Pauschalvergütung für das dritte und vierte Quartal 1999 zu.

Der Beratungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beklagte war durch den Vorstand ordnungsgemäß vertreten, § 78 Abs.1 AktG.

§ 112 AktG, der eine Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vorsieht, findet auf den Beratungsvertrag vom 14. September 1998 keine Anwendung. Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung dar für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern und bezweckt, die unbefangene Wahrung der Gesellschaftsinteressen sicherzustellen. Dabei wird auf eine abstrakte Gefährdung der Gesellschaftsinteressen abgestellt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfolgt die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat deshalb gegenüber allen Vorstandsmitgliedern, amtierenden ebenso wie ausgeschiedenen, ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung wirksam oder unwirksam erfolgt ist und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine aus der Vorstandstätigkeit erwachsende Frage handelt.

Der Meinung der Klägerin, § 112 AktG fände schon deshalb keine Anwendung, weil Herr O zur zeit des Vertragsschlusses am 14. September 1998 bereits von seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied und im Innenverhältnis von seiner Haftung freigestellt worden war, kann deshalb nicht gefolgt werden.

Dahingestellt sein mag, ob die von der Klägerin behauptete Kenntnis des Aufsichtsrats von dem Beratungsvertrag für einen wirksamen Vertragsschluß ausgereicht hätte. Eine Kenntnis, die allerdings weder in dem Sitzungsprotokoll vom 24. November 1998 erwähnt ist noch sich gar in Form eines den Vorstand ermächtigenden Beschlusses des Aufsichtsrates niedergeschlagen hat, unterstellt, der gegen die Regelung des § 112 AktG geschlossene Beratungsvertrag sei nur schwebend unwirksam und genehmigungsfähig.

§ 112 AktG findet keine Anwendung, weil die hier gegebene Vertragsgestaltung - Geschäft zwischen der Gesellschaft und einer juristischen Person, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist - von der Regelung nicht erfasst wird.

Es mag unterstellt werden, daß zwischen dem Vorstandsmitglied O und der Klägerin wirtschaftliche Identität bestanden hat. Das rechtfertigt es nicht, den Beratungsvertrag mit der Klägerin als ein Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied im Sinn eines weiten Normverständnisses des § 112 AktG zu werten. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es jeweils um ein Geschäft mit einem Vorstandsmitglied ging und auch das weite Verständnis des Begriffs "Vorstandsmitglied", sei es amtierendes, sei es ausgeschiedenes, mit dem Wortlaut der Vorschrift übereinstimmte und es deshalb gerechtfertigt war, von einer Auslegung der Vorschrift zu sprechen, liefe das Gleichsetzen eines Vorstandsmitglieds mit einer von diesem kontrollierten juristischen Person über den Wortlaut hinaus und könnte nur gerechtfertigt sein, wenn eine entsprechende Analogie in Frage käme.

Letzteres hält die Kammer nicht für möglich. Hiergegen spricht bereits der Ausnahmecharakter der Vorschrift. Nur für bestimmte Fälle, "Vorstandsmitgliedern gegenüber" hat der Gesetzgeber die Vertretungsregelung der Aktiengesellschaft anders gestaltet. Im Zweifel liegt die Vertretungsmacht beim Vorstand, § 78 Abs.1 AktG.

Zwar lässt sich der Schutzzweck der Vorschrift - unbefangene Wahrung der Gesellschaftsbelange - auch für andere Fallgestaltungen heranziehen. Mit seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber jedoch eine klare Regelung getroffen und es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichte, diese Regelung im Wege der Analogie auf andere Fallgestaltungen auszudehnen, auch wenn das rechtspolitisch wünschenswert erschiene. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG München, NJW-RR 1997, 1063. Zutreffend führt dieses aus, "daß die Gefahr sachfremder Erwägungen von vertretungsberechtigten Personen überall dort besteht, wo persönliche Beziehungen irgend welcher Art zur Gegenpartei vorhanden sind .Ob und wie im Einzelfall die Gefahr von Interessenkollisionen vermindert wird, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Dass solche Gefahren auch über den Regelungsbereich eines Gesetzes hinaus bestehen mögen, rechtfertigt für sich allein noch keine ausdehnende Analogie."

Im übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber bei Regelung der Frage einer Kreditgewährung der Gesellschaft an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, §§ 89, 115 AktG ausdrücklich eine Bestimmung für den Fall getroffen hat, daß der Kredit nicht dem jeweiligen Mitglied, sondern einer von diesem kontrollierten Gesellschaft gewährt werden soll. Eine entsprechende Regelung hat er in § 112 AktG für die Frage der Vertretung der Gesellschaft nicht getroffen. Das spricht zusätzlich dagegen, rechtsfortbildend im Wege der Analogie den hier streitigen Fall der gesetzlichen Regelung gleichzustellen.

Die Höhe der Forderung ist unbestritten.

Ist der Klageanspruch aus dem Beratungsvertrag gerechtfertigt, braucht auf die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 352, 353 HGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Bonn:
Urteil v. 29.05.2001
Az: 11 O 163/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/979a204130b5/LG-Bonn_Urteil_vom_29-Mai-2001_Az_11-O-163-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share